Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebendes Gericht für Einlegung und Begründung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer NZB kann nicht gewährt werden, wenn die binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erforderliche Nachholung der Beschwerdebegründung nur beim BFH und nicht bei dem FG erfolgt, dessen Entscheidung angefochten werden soll.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 2

 

Gründe

Es kann offenbleiben, ob glaubhaft gemacht ist, daß am 1. März 1996 eine Beschwerdebegründung zur Post gegeben worden ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedenfalls deswegen zu versagen, weil die nachgeholte Beschwerdebegründung nicht -- wie in § 115 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gefordert wird (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 53, mit Rechtsprechungsnachweisen) -- bei dem Gericht eingelegt worden ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch deswegen nicht zulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421512

BFH/NV 1996, 775

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