Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des privaten Kfz-Anteils; grundsätzliche Bedeutung ‐ Darlegung bei vorhandener Rechtsprechung; Anforderung an eine Divergenzrüge
Leitsatz (NV)
- Die Divergenz zu einem BFH-Urteil ist nicht hinreichend i.S. von § 115 Abs. 3 FGO bezeichnet, wenn sich schon aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass dem angefochtenen Urteil des FG ein anderer Sachverhalt als der BFH-Entscheidung zugrunde liegt.
- Der Frage, ob die fixen Kosten eines im Betriebsvermögen gehaltenen PKW in Zeiten, in denen der PKW ruht, der betrieblichen Nutzung zuzuordnen sind, kommt ohne weitere Auseinandersetzung mit der hierzu bereits vorliegenden Rechtsprechung des BFH keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der für den Streitfall geltenden Fassung ―FGO a.F.―) geforderten Weise begründet wurde.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu ist darzutun, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung ―zumindest konkludent― einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH abweicht. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des FG-Urteils und die divergierenden Entscheidungen des BFH so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298; vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin ist der Auffassung, das FG habe abweichend vom BFH-Urteil vom 5. Juli 1962 IV 332/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1963, 11) höhere Anforderungen gestellt, denen ein Fahrtenbuch zu genügen habe, um den Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz zu belegen. Schon aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch, dass der angefochtenen Entscheidung kein mit dem Urteil des BFH vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt. Das FG hat ein für spätere Jahre geführtes Fahrtenbuch nicht als Nachweis über den Umfang der in den Streitjahren betrieblich unternommenen Fahrten anerkannt, weil die tatsächlichen Gegebenheiten in den einzelnen Jahren nicht vergleichbar seien. Demgegenüber ging es in der Entscheidung des BFH um die Frage, ob ein Fahrtenbuch auch dann ordnungsgemäß geführt ist, wenn die privaten Fahrten nicht nach Anlass und Dauer näher bezeichnet sind. Das FG ist damit nicht von einem Rechtssatz des BFH abgewichen, sondern ist von einem anderen Sachverhalt ausgegangen.
2. Die Klägerin hat auch nicht in zulässiger Weise die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) der Rechtssache dargetan.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert über die Herausstellung einer Rechtsfrage hinaus vor allem die Begründung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret ausführen, welche Bedeutung der Rechtsfrage für das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts zukommt. Hat der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden, ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgetragen werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804).
Diesen Voraussetzungen genügen die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beschwerde nicht. Sie macht geltend, das FG habe bei der Ermittlung der betrieblichen und privaten Nutzungsanteile für den PKW im Betriebsvermögen der Klägerin die fixen Kfz-Kosten der betrieblichen und der privaten Sphäre entsprechend dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer zugeordnet. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob Zeiten, in denen der PKW ruhe, aber betriebsbereit sei, der betrieblichen Nutzung zuzuordnen seien. Damit ist die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Außer dem Hinweis auf Deutsches Steuerrecht ―DStR― 1997, 1901 ff. fehlen jegliche Darlegungen dazu, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 1/92, BFHE 173, 356, BStBl II 1994, 353), die vor der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 1996 die Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme anhand der Kilometerleistung und unter Einschluss der Fixkosten gebilligt hat.
3. Soweit die Klägerin rügt, die Schätzung des FG sei fehlerhaft und verstoße gegen Denkgesetze, macht sie materielle Rechtsfehler geltend, die nach dem abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO a.F. grundsätzlich nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 X B 95/98, BFH/NV 1999, 811).
Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. ohne Angabe weiterer Gründe.
Fundstellen
Haufe-Index 624874 |
BFH/NV 2001, 1430 |