Entscheidungsstichwort (Thema)
FG-Entscheidung über Erlaß von Kirchensteuern
Leitsatz (NV)
Dem Finanzgericht ist die Befugnis eingeräumt, im Rahmen der §§ 101 und 102 FGO über die Ermessensausübung der Kirchensteuerbehörden beim Erlaß von Kirchensteuern zu entscheiden.
Normenkette
FGO §§ 101-102, 115 Abs. 2 Nr. 1; KiStG NW §§ 1, 8 Abs. 5, § 14 Abs. 3-5; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger hatte in einem formlosen Schreiben an das AG im Jahre 1974 (unwirksam) seinen Austritt aus der rk Kirche erklärt. Erst im Jahre 1980 erfuhr er, daß seine Austrittserklärung unwirksam war. Daraufhin gab er eine erneute Erklärung ab, die im Jahre 1980 wirksam wurde. Durch eine vom FA durchgeführte Außenprüfung ergab sich für die Jahre 1975-1978 eine Kirchensteuernachforderung von insgesamt rd. 16 000 DM, deren Erlaß der Kläger beantragte. Die zuständige Kirchensteuerbehörde lehnte den Erlaßantrag ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Klage hin hob das FG die ablehnende Erlaßverfügung auf und verpflichtete die Kirchensteuerbehörde, über den Erlaßantrag unter Auseinandersetzung der Verschuldensfrage bei Abgabe der formell fehlerhaften und deshalb unwirksamen Austrittserklärung des Klägers zu entscheiden. Die gegen das FG-Urteil von der Kirchensteuerbehörde eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend dargelegt.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn zu erwarten ist, daß die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, d. h., wenn die Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 13, m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es u. a. dann, wenn die angefochtene Entscheidung der eindeutigen Rechtslage entspricht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Juli 1972 IV B 61/71, BFHE 106, 276, BStBl II 1972, 792). Daran scheitert auch im Streitfall die Zulassung der Revision.
b) aa) Nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
bb) In § 8 Abs. 5 KiStG NW i. d. F. vom 22. April 1975 (GVBl NW 1975, 439) ist geregelt, daß für die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuer die Kirchen zuständig sind. In § 14 Abs. 3 KiStG NW heißt es sinngemäß, daß bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zur Verfügung steht, über den die in der Kirchensteuerordnung bestimmte Stelle entscheidet. In den Fällen auch des § 14 Abs. 3 KiStG NW ist gemäß § 14 Abs. 4 KiStG NW der Finanzrechtsweg gegeben. Dabei finden die Vorschriften der FGO Anwendung. Im übrigen begründet § 1 KiStG NW das Recht der Kirchen, Kirchensteuer aufgrund eigener Kirchensteuerordnungen zu erheben.
cc) Die Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuer in der Erzdiözese Köln für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsteil (Kirchensteuerordnung) i. d. F. vom 30. März 1978 sieht in § 11 Abs. 1 eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Reichsabgabenordnung (AO) in ihrer jeweils geltenden Fassung vor. Nach § 15 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung ist als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung von Erlaßanträgen der Einspruch gegeben. Im übrigen ist auch für diesen Fall der Finanzrechtsweg eröffnet (§ 15 Abs. 4 der Kirchensteuerordnung). Die Vorschriften der FGO finden wiederum entsprechende Anwendung (§ 15 Abs. 4 der Kirchensteuerordnung).
c) Aus den unter b) genannten Rechtsgrundlagen folgt, daß die Abgrenzung zwischen dem kircheninternen und dem von den staatlichen Gerichten überprüfbaren Regelungsbereich nicht unter dem Gesichtspunkt der gebundenen und der Ermessensentscheidung einer Kirchenbehörde gesehen werden darf. Vielmehr ist die Kirchensteuerordnung des Erzbistums Köln sowohl in das GG als auch in das KiStG NW eingebettet. Deshalb muß die Kirchensteuerordnung den elementaren Grundsätzen des GG, insbesondere den Grundrechten, Rechnung tragen. Zu den Grundrechten zählt Art. 19 Abs. 4 GG. Deshalb muß die Kirchensteuerordnung (KiStG NW) den Rechtsweg eröffnen, wenn sich ein Steuerpflichtiger durch Ablehnung seines Erlaßantrages in seinen Rechten verletzt fühlt. Dem tragen § 14 Abs. 4 KiStG NW und § 15 Abs. 4 der Kirchensteuerordnung Rechnung, d. h., die Beklagte hat sich in Anerkennung des Zusammenwirkens von Staat und Religionsgesellschaften der Überprüfung bestimmter Hoheitsakte durch die staatlichen Gerichte unterworfen. Damit ist dem FG gleichzeitig die Befugnis eingeräumt, im Rahmen der §§ 101, 102 FGO über die Ermessensausübung der Kirchensteuerbehörden zu urteilen. Dies ist eine Selbstverständlichkeit und hat mit einem unzulässigen Eingriff in den internen Regelungsbereich der katholischen Kirche nichts zu tun.
d) Die Beklagte irrt, wenn sie glaubt, jede Ermessensentscheidung einer Kirchensteuerbehörde sei dem durch die Gerichte nicht nachprüfbaren kircheninternen Bereich zuzuordnen. Aus § 15 Abs. 4 der Kirchensteuerordnung folgt das Gegenteil. Die Vorschrift wäre überflüssig, wenn Ermessensentscheidungen der Kirchensteuerbehörden schlechthin gerichtlich nicht nachprüfbar wären. - Soweit die Beklagte meint, das FG habe nur den Nichtgebrauch des Ermessens feststellen oder aber ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen und Willkürakte aufdecken dürfen, tritt sie für eine einschränkende Anwendung der §§ 101, 102 FGO ein, ohne daß eine Rechtsgrundlage für die Einschränkung zu erkennen wäre. § 14 Abs. 5 KiStG NW und § 15 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung sehen die uneingeschränkte Anwendung der §§ 101, 102 FGO vor.
e) Die Beklagte überbewertet den Inhalt und die Bedeutung der vom FG aufgestellten Maßgaben, wenn sie in ihnen einen Eingriff in den nicht näher nachprüfbaren Entscheidungsspielraum der Kirchensteuerbehörden sieht. Das FG hat die Beklagte nur verpflichtet, bestimmte Umstände in ihre Entscheidungsüberlegungen miteinzubeziehen. Es hat nicht vorgegeben, welchen Einfluß die Umstände auf die letztlich zu treffende Entscheidung haben und welche anderen Umstände ebenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden dürfen bzw. nicht einbezogen werden können. Damit bleibt die eigentliche Ermessensausübung der Beklagten vorbehalten. Die Beklagte ist im Kernbereich ihrer freien Ermessensausübung überhaupt nicht tangiert. Das FG hat die Beklagte mit der Vorentscheidung lediglich dazu angehalten, alle potentiell entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und in diesem Sinne § 227 AO 1977 gesetzeskonform auszulegen. Die entsprechende Verpflichtung wird von der Beklagten selbst nicht in Frage gestellt.
f) Zwar kann man daran denken, daß einzelne Maßgaben des FG die freie Ermessensausübung durch die Beklagte berühren und die Vorentscheidung deshalb fehlerhaft ist. Auf diesen Gesichtspunkt hat jedoch die Beklagte die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht gestützt, weshalb ihm auch nicht weiter nachgegangen werden kann.
Fundstellen