Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Fünftel-Regelung bei Veräußerungen erst im 2. Halbjahr 1999
Leitsatz (NV)
Der III. Senat schließt sich der Rechtsprechung des XI. Senats an (Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02, BFH/NV 2002, 1568), dass gegen die sog. Fünftel ‐ Regelung in § 34 Abs. 3 EStG i.d. Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, soweit ein Betrieb erst im September 1999 veräußert worden ist.
Normenkette
StEntlG 1999/2000/2002; EStG § 34 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tatbestand
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurden im Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller veräußerte am 30. September 1999 sein Einzelunternehmen zu einem Veräußerungspreis von 500 000 DM. Im Anschluss an eine Außenprüfung bei dem Einzelunternehmen für die Jahre 1997 bis 1999 erließ das Betriebsstätten-Finanzamt unter dem 9. April 2002 u.a. für das Streitjahr 1999 einen geänderten gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid, in welchem es den Gewinn aus Gewerbebetrieb mit … DM und einen darin enthaltenen Veräußerungsgewinn mit … DM feststellte.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Wohnsitz-Finanzamt ―FA―) erließ unter dem 30. April 2002 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999, in welchem es u.a. den Veräußerungsgewinn gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) nach der sog. Fünftel-Regelung versteuerte.
Den Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) dieses Bescheides lehnte das FA ab; den dagegen eingelegten Einspruch wies es als unbegründet zurück. Über den Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 hat das FA noch nicht entschieden.
Die beim Finanzgericht (FG) beantragte AdV des geänderten Einkommensteuerbescheids für 1999 lehnte das FG ebenfalls ab, weil an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 keine ernstlichen Zweifel bestünden.
Mit der ―vom FG zugelassenen― Beschwerde machen die Antragsteller ernstliche Zweifel an der für das Streitjahr 1999 geltenden Regelung in § 34 Abs. 1 EStG geltend.
Diese ernstlichen Zweifel würden bereits durch die unterschiedlichen finanzgerichtlichen Entscheidungen sowie durch weitere bei Finanzgerichten anhängige Verfahren belegt (Nachweise bei kk, Kölner Steuerdialog ―KÖSDI― 2002, S. 13259). Ihre Rechtsauffassung werde auch durch den Beschluss des FG Düsseldorf vom 6. Februar 2002 2 V 4833/01 A (E) ―Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 457, mit zustimmender Anm. von Müller― gestützt.
Schließlich sei nach einem Bericht des Handelsblattes vom 15. Dezember 2001 beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eine Sammelpetition des Bundes der Steuerzahler e.V., Pet2-14-08-06110-042585, anhängig, in deren Rahmen durch ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Arndt erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken dargelegt worden seien.
In der Literatur (vgl. Keune, Kommentierte Finanzrechtsprechung ―KFR― F. 3, § 34 EStG, 1/02, S. 231; Horn in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 34 EStG Anm. 4; Borggreve in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 EStG Rz. 7) sowie in der Rechtsprechung (Nachweise bei Korn, in: StF 21, 2001, Abschn. C/2) würden im Einzelnen die folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben:
Derjenige, der seinen Betrieb aus Altersgründen veräußere oder aufgebe, unterliege einer Überbesteuerung der über die Dauer des Betriebes gebildeten stillen Reserven; denn der progressive Tarif führe weitestgehend zu einer Höchstbelastung.
Es verletze den Gleichheitssatz, wenn nur kurzzeitig eine Steuerverschärfung erfolge, die alsbald nach ihrer Einführung als nicht sachgerecht aufgehoben werde. Steuerpflichtige, die in dem Interimszeitraum den Steuertatbestand verwirklicht hätten, würden willkürlich höher belastet als die, die Veräußerungen oder Aufgaben außerhalb dieses Zeitraums vorgenommen hätten.
Diese Steuerverschärfung greife rückwirkend in die wirtschaftliche Lebensplanung ein, bei welcher die Steuervergünstigung stets eine erhebliche Rolle spiele. Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes stellten regelmäßig einen Bestandteil der Altersvorsorge dar.
Die Finanzverwaltung (Verfügung der Oberfinanzdirektion ―OFD― Münster vom 9. April 2002 S 2290 -88- St 12-31, Der Betrieb ―DB― 2002, 1080) lasse im Hinblick auf diese zum Teil darin aufgegriffenen Argumente zumindest das Ruhen des Verfahrens zu.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Änderung des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25) sei im Übrigen die rückwirkende Inkraftsetzung des § 34 Abs. 1 EStG gefordert worden (vgl. Antrag der Bundestagsfraktion der CDU/CSU, BTDrucks 14/4285, unter II. 2.).
Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1999 vom 30. April 2002 in Höhe von … EUR (Einkommensteuer in Höhe von … EUR, römisch-katholische Kirchensteuer für 1999 in Höhe von … EUR und Solidaritätszuschlag für 1999 in Höhe von … EUR) auszusetzen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.
1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 5. März 2001 IX B 90/00, BFHE 195, 205, BStBl II 2001, 405).
2. a) Der XI. Senat des BFH hat bereits mit Beschluss vom 10. Juli 2002 XI B 68/02 (BFH/NV 2002, 1568) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die sog. Fünftel-Regelung in § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verneint und die vorausgegangene Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 25. Februar 2002 6 V 71/01 (EFG 2002, 684) bestätigt.
Der XI. Senat weist darauf hin, dass die sog. Fünftel-Regelung eingeführt worden sei, weil die bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltende Regelung in § 34 EStG Steuerpflichtige, die regelmäßig dem Spitzensteuersatz unterlagen, übermäßig begünstigte. Auch sei die bisherige Regelung aufgrund unterschiedlicher Entlastung außerordentlicher Einkünfte und der Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit für zu kompliziert gehalten worden.
Hintergrund der Neuregelung in § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG sei es gewesen, dem Mittelstand einen Ausgleich für die (erst) ab dem Jahre 2002 geltenden Begünstigungen bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften zu gewähren. Vor diesem Hintergrund sei eine rückwirkende Einführung der Tarifbegünstigung abzulehnen. Durch Einführung einer Altersvorsorgekomponente solle künftig der Mittelstand entlastet werden. Das StSenkErgG diene der Erweiterung der Mittelstandskomponente des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) und deshalb der vertiefenden Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.
Die für die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 geltende Regelung des § 34 Abs. 1 EStG verstoße auch nicht gegen Art. 3 i.V.m. Art. 20 des Grundgesetzes (GG). Die Gesetzesänderungen beruhten nicht auf "willkürlichen" Aktionen des Gesetzgebers. Er habe zunächst die bisherige Begünstigung, die in der Gewährung des halben regulären Steuersatzes bestanden habe, verringert und durch die sog. Fünftel-Regelung ersetzt. Dieser Rechtszustand sei aber nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen, nachdem durch das StSenkG das System der Körperschaftsbesteuerung grundlegend geändert und auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen worden sei. Der Hintergrund dieser Entwicklung lasse erkennen, dass die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der durch das StSenkG bewirkten Systemänderung stehe. Dieser Zusammenhang erlaube es dem Gesetzgeber, die Neuregelung ohne rückwirkende Übergangsregelung in Kraft zu setzen. Die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG sei nicht Folge einer Änderung des Binnensystems des § 34 EStG, sondern eine Folge der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens gewesen. In diesen Fällen des Systemwechsels habe der Gesetzgeber indes größere Gestaltungsfreiheiten. Bei einem Systemwechsel könne in Bezug auf die alte Regelung Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit nicht hergestellt werden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, wenn vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Einführung des § 34 Abs. 3 EStG eine Kontinuitätsgewähr verlangt werde. Ebenso wenig berücksichtige der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit (z.B. Müller in EFG 2002, 460) diesen Zusammenhang mit dem Systemwechsel.
Der Gesetzgeber sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Neuregelung des § 34 Abs. 3 EStG rückwirkend auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 zu erstrecken. Gegenüber Gesetzen, die nur für künftige Tatbestände gälten, werde grundsätzlich kein Vertrauensschutz gewährt. Ebenso wie der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz den Begünstigten nicht vor jeder "Enttäuschung" seiner Erwartungen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage bewahre, seien die Erwartungen des Steuerpflichtigen insoweit ebenfalls nicht geschützt, als er an Besserstellungen rückwirkend teilhaben wolle. Bei einem Systemwechsel sei der Gesetzgeber berechtigt, die Neuregelung erst mit dem Systemwechsel wirksam werden zu lassen, ohne einen gleitenden Übergang vorsehen zu müssen.
Der XI. Senat des BFH hat diese Entscheidung im Beschluss vom 27. August 2002 XI B 94/02 (BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18, unter II. 2.) inhaltlich nochmals bestätigt.
b) Der X. Senat des BFH hat sich in dem Beschwerdeverfahren X B 28/02, BFH/NV 2003, 471 gegen den gegenteiligen Beschluss des FG Düsseldorf in EFG 2002, 457, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet worden ist, inhaltlich ebenfalls der Auffassung des XI. Senats angeschlossen und insbesondere hervorgehoben, dass die Neuregelung in § 34 Abs. 3 EStG sich in erheblicher Weise von der bis zum Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Regelung unterscheide (vgl. Borggreve, a.a.O., § 34 EStG Rz. 7). Dadurch habe sich der Regelungszweck der Norm verändert. Anstelle der bis 1998 geltenden Fiskalzwecknorm diene § 34 Abs. 3 EStG n.F. nunmehr als Sozialzwecknorm der Sicherung der Altersvorsorge mittelständischer Unternehmer (Erledigungsbeschluss vom 9. Dezember 2002 X B 28/02, juris).
Das FG Baden-Württemberg hat u.a. im Beschluss vom 26. Juni 2002 1 V 9/02 (EFG 2002, 1171) ebenfalls in einem Aussetzungsverfahren ausgeführt, die Änderung des § 34 EStG 1998 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 bewirke eine Tarifglättung. Sie ziele darauf ab, unangemessene Progressionsvorteile zu kappen, die sich nach der bisherigen Regelung bei hohen laufenden Einkünften, nämlich in der oberen Proportionalzone hätten ergeben können, und mildere zugleich durch die Fünftelung für außerordentliche Einkünfte "mittlerer Größe" die Belastung durch den Tarifanstieg. Die gegen diesen, eine AdV ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde hat der X. Senat des BFH mit Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 106/02 (juris) als unbegründet zurückgewiesen.
3. a) Der Senat schließt sich der verfassungsrechtlichen Würdigung des XI. und des X. Senats des BFH inhaltlich an und nimmt im Einzelnen auf die Begründung des XI. Senats des BFH im Beschluss in BFH/NV 2002, 1568 Bezug.
Soweit der XI. Senat des BFH mit Beschluss vom 6. November 2002 XI R 42/01 (BFH/NV 2003, 392) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob die ―höhere― Besteuerung einer Entlassungsentschädigung, die noch vor der Zuleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum StEntlG 1999/2000/2002 an den Bundesrat (20. November 1998) vereinbart, jedoch erst nach dem 31. Dezember 1998 ausgezahlt worden ist, nach der sog. Fünftel-Regelung verfassungsgemäß ist oder gegen das Verbot der Rückwirkung von Steuergesetzen verstößt, wird der hier zu beurteilende Streitfall dadurch nicht berührt; denn der Antragsteller hat sein Einzelunternehmen erst am 30. September 1999 nach Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 24. März 1999 veräußert.
Die Antragsteller haben sich mit der hier einschlägigen Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 1568 im Einzelnen nicht auseinander gesetzt und auch keine neuen, vom BFH bislang noch nicht gewürdigten Einwendungen erhoben.
b) Gründe, die dafür sprechen könnten, dass die Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung für 1999 für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO), sind von den Antragstellern weder vorgetragen worden noch sind derartige Gesichtspunkte nach Aktenlage ersichtlich.
Fundstellen
Haufe-Index 929053 |
BFH/NV 2003, 773 |