Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung gegen Kostenansatz; kein Vertretungszwang; keine Einwendungen gegen die Kostenentscheidung
Leitsatz (NV)
1. Ist eine Kostenrechnung dem Erinnerungsführer bereits zugegangen, so ist auch ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten als Erinnerung auszulegen.
2. Da nach § 66 Abs. 5 GKG Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, besteht insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang.
3. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, das heißt gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.
4. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes erkennbar keine genügenden Anhaltspunkte, so ist der Auffangsstreitwert zugrunde zu legen.
Normenkette
FGO § 62a Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 66 Abs. 1, 5, 8; ZPO § 78 Abs. 5
Tatbestand
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wandte sich mit einer Eingabe vom 20. Juli 2007 gegen das ihre wegen Einkommensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer erhobene Klage als unzulässig abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. Juli 2007 3 K 1892/07 E, L, U. Auf schriftliche Nachfrage der Verwaltung des Bundesfinanzhofs (BFH) teilte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2007 sinngemäß mit, es handele sich um ein nichtiges Urteil, so dass die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das FG zurückverwiesen werden müsse.
Der erkennende Senat legte dieses Begehren als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch das FG aus, die er mit Beschluss vom 27. September 2007 VIII B 105/07 wegen fehlender Postulationsfähigkeit (vgl. § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als unzulässig verwarf.
Die Kostenstelle des BFH setzte die Gerichtskosten am 24. Oktober 2007 für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH auf 242 € fest. Gegen die Kostenrechnung legte die Erinnerungsführerin persönlich Erinnerung ein.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.
Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist statthaft (§ 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--).
1. Ist bereits eine Kostenrechnung der Erinnerungsführerin zugegangen, so ist auch ein Antrag auf Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG als Erinnerung i.S. von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. April 2006 VIII E 2/06, BFH/NV 2006, 1335, m.w.N.).
2. Die Erinnerung ist zulässig.
Nach § 66 Abs. 5 GKG können Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, so dass gemäß § 78 Abs. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO insoweit auch vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62a FGO besteht (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 2/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.).
3. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Insbesondere ist der der Kostenberechnung zugrunde gelegte Streitwert nicht zu beanstanden.
a) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717).
Im Streitfall hat die Erinnerungsführerin auf Anfrage der Verwaltung des BFH mitgeteilt, sie betrachte das Urteil des FG Düsseldorf als nicht wirksam ergangen und begehre deshalb die Zurückverweisung der Streitsache an dieses Gericht. Dieses Verfahrensziel konnte indes allenfalls aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden, die vorliegend wegen fehlender Postulationsfähigkeit der nicht von einer vor dem BFH vertretungsbefugten Personen vertretenen Erinnerungsführerin gemäß § 62a Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO als unzulässig zu verwerfen war. Eine unrichtige Sachbehandlung des Rechtsmittels durch den erkennenden Senat ist somit offensichtlich nicht gegeben.
b) Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, das heißt gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen hat die Erinnerungsführerin jedoch nicht geltend gemacht.
c) Im Übrigen hat der Kostenbeamte auch zu Recht den so genannten Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt; denn die Erinnerungsführerin hat mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2007 an den BFH selber mitgeteilt, der Streitwert sei durch sie nicht festlegbar. Dies gilt in gleicher Weise für das Gericht; denn die Erinnerungsführerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich ganz allgemein behauptet, alle Steuergesetze griffen in den Schutzbereich des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) ein und seien wegen eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ergebende Zitiergebot verfassungswidrig.
Damit bietet der Sach- und Streitstand i.S. von § 52 Abs. 2 GKG für die Bestimmung des Streitwertes erkennbar keine genügenden Anhaltspunkte, so dass der Auffangstreitwert zu Grunde zu legen war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2005 VII E 8/05, BFH/NV 2006, 344).
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Fundstellen