Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge eines Verfahrensfehlers
Leitsatz (NV)
Gegen die Abweisung der Klage als unzulässig, weil keine Steuerfestsetzung gegen den Kläger habe festgestellt werden können, reicht im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Hinweis nicht aus, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn nicht näher dargelegt wird, welcher belastende Verwaltungsakt angefochten worden ist und was dagegen vorgebracht und vom FG nicht beachtet worden war.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155 Abs. 3 S. 3
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, wandte sich im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) u.a. gegen einen Verwaltungsakt des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) vom 17. Februar 1999. Das FA hatte dargelegt, es sei für die Umsatzbesteuerung des Klägers nicht zuständig, habe einen Verwaltungsakt mit dem Datum des 17. Februar 1999 nicht an ihn gerichtet und insoweit auch kein Einspruchsverfahren durchgeführt.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, der Kläger habe einen Verwaltungsakt des beklagten FA, durch den Steuer gegen ihn festgesetzt worden sei, nicht nachgewiesen. Sein Begehren sei nach allen in Betracht kommenden Klagearten unzulässig.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich daraus, dass sein Recht auf Gehör verletzt worden sei. Es seien Rückfragen, die sich hätten aufdrängen müssen, nicht gestellt worden.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig.
a) Anwendbar ist die FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil dem Kläger die angefochtene Entscheidung des FG vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 2.FGOÄndG).
b) Der Kläger hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) den Anforderungen von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung eine bestimmte ―abstrakte― klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausstellt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH―, z.B. Beschluss vom 18. Januar 2001 V B 157/00, BFH/NV 2001, 926, m.w.N.). Dem genügt der Hinweis auf eine "Verletzung des Gehörs" nicht.
c) Falls der Kläger damit die Verletzung von Verfahrensrecht durch unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder durch nicht ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs gerügt haben sollte, erfüllt sein Vorbringen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer darauf gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kläger bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht, was die weitere von ihm für notwendig gehaltene Sachverhaltsermittlung ergeben hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940), was er noch hätte vorbringen wollen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2000 V B 80/00, BFH/NV 2001, 918) und weshalb dies zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können.
Fundstellen