Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll: Geltendmachen der Ungültigkeit der Verordnung vor einem nationalen Gericht
Leitsatz (NV)
1. Auf die Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung kann sich vor einem nationalen Gericht nicht berufen, wer berechtigt war, die Verordnung gemäß Art. 230 EG anzufechten, eine solche Anfechtung jedoch unterlassen hat.
2. Eine Antidumpingzoll-Verordnung wird nicht automatisch ungültig, sobald die Voraussetzungen für die Erhebung des Antidumpingzolls entfallen sind; in einem solchen Fall ist ein Antrag auf Überprüfung der Verordnung zu stellen.
3. Die Verfahrensrüge einer überlangen Verfahrensdauer kann nur auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens, nicht auf die Dauer des behördlichen Verfahrens gestützt werden. Außerdem ist darzulegen, inwieweit das FG-Urteil bei einer Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt anders ausgefallen wäre.
Normenkette
EG Art. 230, 241; EWGV 864/87; EWGV 2423/88 Art. 14; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führte 1991 und 1992 Elektromotoren aus der Tschechoslowakei in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Verkäufer der Waren war die tschechische Fa. X, die an dem Unternehmen der Klägerin über das Stammwerk in A in Höhe von 50 % beteiligt war. In dem genannten Zeitraum wurde aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 (VO Nr. 864/87) des Rates vom 23. März 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 83/1) Antidumpingzoll auf aus der Tschechoslowakei importierte Elektromotoren erhoben, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Nettostückpreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dem im Anhang zur VO Nr. 864/87 aufgeführten Mindesteinfuhrpreis.
Anlässlich einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin die Motoren mit einem Stückpreis angemeldet hatte, der dem Mindesteinfuhrpreis gemäß der VO Nr. 864/87 entsprach, der jedoch nicht um die Kreditierungskosten von 1 % pro Monat und die inländischen Beförderungskosten bereinigt worden war. Aufgrund der insoweit berichtigten Nettostückpreise erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) Antidumpingzoll nach.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass die Voraussetzungen für die Erhebung des Antidumpingzolls seit dem 1. Januar 1991 nicht mehr vorgelegen hätten, weil von diesem Zeitpunkt ab die Einfuhren von Elektromotoren keine Schädigung des entsprechenden Wirtschaftszweiges in der Gemeinschaft mehr verursacht hätten, ausgeschlossen sei, weil sie ihr Klagerecht nach Art. 230 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) gegen die VO Nr. 864/87 nicht ausgeübt habe. Der Antidumpingzoll sei auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Zwar hätte der Nettostückpreis frei Grenze im Wege der deduktiven Zollwertermittlung festgestellt werden müssen; jedoch sei im Streitfall davon auszugehen, dass diese Methode zu erheblich niedrigeren Nettostückpreisen und damit zu einer höheren Festsetzung von Antidumpingzoll führe, weshalb die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt sei.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.
1. Soweit das FG die Klägerin mit ihrem gegen die Gültigkeit der VO Nr. 864/87 gerichteten Vorbringen als ausgeschlossen angesehen hat, erscheint es zweifelhaft, ob die Beschwerde eine abstrakte klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet oder ob sie sich nicht vielmehr gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils wendet, das sie für "rechtlich fehlerhaft" hält, und ihre gegenteilige Auffassung lediglich in eine allgemein gehaltene Frage kleidet. Jedenfalls ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gegeben.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) schließt der allgemeine Grundsatz des Art. 241 EG (= Art. 184 des hier noch anzuwendenden Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft), wonach jedermann im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage, in der es auf die Geltung einer gemeinschaftsrechtlichen Verordnung ankommt, die Unanwendbarkeit dieser Verordnung geltend machen kann, nicht aus, dass eine solche Verordnung einem Einzelnen gegenüber bestandskräftig wird, im Verhältnis zu dem sie als Einzelfallentscheidung anzusehen ist und der sie somit nach Art. 230 EG (= Art. 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) hätte anfechten können, so dass dieser, wenn eine solche Anfechtung unterblieben ist, später nicht die Ungültigkeit dieser Verordnung vor einem nationalen Gericht geltend machen kann (EuGH-Urteil vom 15. Februar 2001 Rs. C-239/99 --NachiEurope--, EuGHE 2001, I-1197). In dem genannten Urteil hat der EuGH eine solche Präklusion bezüglich einer Antidumpingverordnung und bezüglich eines von dieser Verordnung betroffenen Importeurs angenommen, den der EuGH in jener Entscheidung als zweifellos gemäß Art. 230 EG anfechtungsbefugt angesehen hat. In einem anderen Verfahren betreffend eine Verordnung im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hat der EuGH dagegen die dortige Klägerin als nicht ohne jeden Zweifel berechtigt angesehen, auf der Grundlage von Art. 230 EG eine Nichtigkeitsklage zu erheben, und hat eine Präklusion verneint (EuGH-Urteil vom 8. März 2007 Rs. C-441/05 --Roquette Frères--, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 95/10), weil die Produktionsgrundmenge nicht unmittelbar dieser Klägerin, sondern dem Mitgliedstaat durch das betreffende Gemeinschaftsrecht zugeteilt war.
Ob die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung gegeben ist oder nicht, richtet sich gemäß Art. 230 Abs. 4 EG danach, ob die klagende natürliche oder juristische Person durch die Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist. Hierbei handelt es sich um eine unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH zu beantwortende Frage des Einzelfalls, die das FG im Streitfall unter Hinweis darauf, dass die Klägerin und die tschechische Fa. X in der (Vorgänger-)Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission vom 30. September 1986 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls (ABlEG Nr. L 280/68) namentlich genannt gewesen seien (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 21. Februar 1984 Rs. 239 und 275/82, EuGHE 1984, 1005, und in EuGHE 2001, I-1197), bejaht hat, während die Klägerin ihre unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch die VO Nr. 864/87, jedenfalls aber ihr Rechtsschutzinteresse während der zweimonatigen Klagefrist des Art. 230 Abs. 5 EG verneint. Grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich aus diesen unterschiedlichen Auffassungen jedoch nicht.
Dies gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, dass ihre eigentliche Betroffenheit durch die VO Nr. 864/87 erst mit der grundlegenden Veränderung der Marktverhältnisse (Wiedervereinigung 1989, Öffnung der Märkte gegenüber den ehemaligen Ostblockstaaten ab 1990, Rückzug der Gemeinschaftsindustrie aus der Produktion standardisierter Elektromotoren etc.) eingetreten sei. Ob die in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht der Beschwerde zutrifft, dass sich die Klägerin unter diesen besonderen Umständen entgegen der Auffassung des FG auf die Ungültigkeit der VO Nr. 864/87 ab dem 1. Januar 1991 berufen kann (obwohl es sich nicht erschließt, weshalb die Klägerin unter diesen Umständen nicht auch ihre Klagebefugnis gemäß Art. 230 Abs. 4 EG ab dem 1. Januar 1991 bejaht), kann offenbleiben, denn das Urteil des FG erweist sich im Entscheidungsausspruch jedenfalls aus anderen als den vom FG angenommenen Gründen als richtig, so dass die Revision nach § 126 Abs. 4 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist, nicht zuzulassen ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 1988 I R 67/84, BFHE 154, 5, 6, BStBl II 1988, 927; vom 13. November 1997 V R 62/96, BFH/NV 1998, 606, 607).
Anders als die Beschwerde offenbar meint, kann nämlich nicht angenommen werden, dass eine Antidumpingverordnung in dem Zeitpunkt ungültig wird, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des mit der Verordnung eingeführten Antidumpingzolls nicht mehr vorliegen. Vielmehr sieht Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (GrundVO Nr. 2423/88) des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEG Nr. L 209/1) vor, dass die Antidumpingverordnung in solchen Fällen auf Antrag eines Mitgliedstaats, auf Veranlassung der Kommission oder auf Antrag einer betroffenen Partei einer Überprüfung zu unterziehen ist, die dazu führen kann, dass die Verordnung ggf. auch mit Rückwirkung aufgehoben wird. Bezüglich der VO Nr. 864/87 ist aber eine solche Überprüfung offenbar nicht beantragt worden, weshalb die VO Nr. 864/87 bis zu ihrem Auslaufen (Art. 15 Abs. 1 GrundVO Nr. 2423/88) wirksam blieb.
Da somit das FG-Urteil in den im Streitfall maßgebenden Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung des EuGH abweicht, es sich aber jedenfalls in seinem Ergebnis, wonach die Klägerin die ihrer Ansicht nach ab dem 1. Januar 1991 eingetretene Ungültigkeit der VO Nr. 864/87 nicht mit Erfolg geltend machen kann, als zutreffend erweist, ist auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht gegeben.
2. Soweit die Beschwerde rügt, dass das FG über die Beweisanträge der Klägerin nicht entschieden habe, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt an Ausführungen, weshalb das FG-Urteil auf dem Verfahrensmangel der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, wozu Angaben erforderlich wären, weshalb das FG unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes eine weitere Sachverhaltsaufklärung gemäß den Beweisangeboten der Klägerin hätte vornehmen müssen. Die Beschwerde lässt insoweit unberücksichtigt, dass das FG die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass die VO Nr. 864/87 ungültig geworden sei, als ausgeschlossen angesehen hat, es somit aus der Sicht des FG auf die Behauptung der Klägerin, dass sich die Grundlagen für die Aufrechterhaltung des Antidumpingzolls ab dem 1. Januar 1991 geändert hätten, nicht ankam. Im Übrigen wäre diese Behauptung der Klägerin --wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt-- auch nicht erheblich, wenn man der Rechtsauffassung des FG nicht folgen wollte.
Auch der gerügte Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer ist nicht schlüssig dargelegt. Insoweit kann es nur auf die Verfahrensdauer beim FG, nicht aber auf die Dauer des Einspruchsverfahrens ankommen, die der Einspruchsführer ohnehin durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO abkürzen kann. Weshalb aber die Dauer des Klageverfahrens vor dem FG, welches im Mai 2004 anhängig gemacht worden ist, als zu lang anzusehen ist, legt die Beschwerde nicht dar. Nach Aktenlage ist im Übrigen die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens im Wesentlichen durch die zahlreichen wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten und die insoweit zu gewährenden Stellungnahmefristen beeinflusst worden. Schließlich fehlt es auch an Ausführungen der Beschwerde, inwieweit das FG-Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte; auf frühzeitig zu erhebende Beweise kam es --wie ausgeführt-- nicht an (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14. Juni 2000 XI B 85/99, BFH/NV 2000, 1364).
3. Soweit das FG --anders als zuvor das HZA-- gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. a VO Nr. 864/87 den Nettostückpreis der eingeführten Elektromotoren nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 (Zollwertverordnung --ZWVO--) des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABlEG Nr. L 134/1) bestimmt hat (sog. deduktive Zollwertermittlung) und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die nach dieser Vorschrift vom Weiterverkaufspreis vorzunehmenden Abzüge die in den angefochtenen Steueränderungsbescheiden von dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft vorgenommenen Abzüge beträchtlich übersteigen, weshalb die Ermittlung der Nettostückpreise gemäß Art. 6 ZWVO sogar zu einer höheren Abgabenfestsetzung führen müsste, ist ein Grund für die Zulassung der Revision ebenfalls nicht dargelegt. Die Beschwerde rügt insoweit, dass das FG seine Zollwertermittlung auf unzutreffende Grundlagen, nämlich auf Angaben und Unterlagen, die in dem maßgeblichen Prüfungsbericht nicht enthalten gewesen seien, gestützt habe. Es sei zum Teil unverständlich, wie das FG auf bestimmte für die Zollwertermittlung gemäß Art. 6 ZWVO maßgebende Beträge gekommen sei. Damit bezeichnet die Beschwerde keinen Verfahrensfehler, sondern wendet sich gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung und die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird. Einwendungen gegen die Richtigkeit der im FG-Urteil festgestellten Tatsachen können nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren gerügt werden, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 7. Mai 1999 IX B 20/99, BFH/NV 1999, 1369).
Das FG hat in der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar begründet, dass ausgehend von einem Weiterverkaufspreis, der nach den Feststellungen im Prüfungsverfahren dem Einstandspreis entsprach, die hiervon gemäß Art. 6 ZWVO vorzunehmenden Abzüge die vom HZA bei der Ermittlung des Preises frei Grenze vorgenommenen Abzüge in jedem Fall übersteigen. Da nach Ansicht des FG bereits diese Gegenüberstellung der vorgenommenen und der gemäß Art. 6 ZWVO vorzunehmenden Abzüge den Schluss rechtfertigt, dass der Nettostückpreis frei Grenze vom HZA jedenfalls nicht in einer zu niedrigen Höhe ermittelt worden war, war das FG entgegen der Ansicht der Beschwerde verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, dem HZA die Ermittlung der Zollwerte gemäß Art. 6 ZWVO im Rahmen einer Ergänzungsprüfung aufzugeben. Dass das Berechnungsschema des FG --wie die Beschwerde meint-- erkennbar unrichtig, unschlüssig oder willkürlich ist, ist weder nachvollziehbar begründet noch zutreffend. Daher ist auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen einer willkürlichen fehlerhaften Rechtsanwendung, die geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen, nicht schlüssig dargelegt.
Fundstellen