Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Revision
Leitsatz (NV)
Die Bezugnahme auf ein fremdes Schriftstück reicht nicht als Revisionsbegründung aus.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1-2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das finanzgerichtliche Urteil, durch das die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) vorgenommene Besteuerung der Klägerin für Rechtens erachtet worden war, Revision eingelegt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ging dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Schriftsatz zu, mit welchem ,,die gutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. Z als Revisionsbegründung" übersandt wurde.
Das FA beantragt, die Revision wegen fehlenden Antrags und fehlender Begründung als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht zulässig. Denn sie ist nicht in der gemäß § 120 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) erforderlichen Weise begründet worden. Die ordnungsgemäße Begründung der Revision gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine hinreichende Begründung liegt nicht vor, denn der postulationsbefugte Prozeßbevollmächtigte hat sich damit begnügt, lediglich eine nicht von ihm selbst gefertigte gutachtliche Stellungnahme zu übersenden. Die Revisionsbegründung muß aber in jedem Fall von dem Prozeßbevollmächtigten selbst stammen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470). Eine Bezugnahme auf ein fremdes Schriftstück reicht nicht aus, selbst wenn das in bezug genommene Schriftstück ein Rechtsgutachten ist und für sich genommen den Anforderungen von § 120 FGO - ggf. i.V.m. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG - genügen würde. Denn die Bezugnahme auf das schriftliche Gutachten kann die eigene verantwortliche Stellungnahme des postulationsbefugten Prozeßbevollmächtigten zur Würdigung des Streitstoffes in dem angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil in der Revisionsinstanz nicht ersetzen (§ 120 Abs. 1 und 2 FGO). Die Einreichung einer fremden Begründung ist unzureichend, selbst wenn der Prozeßbevollmächtigte sie sich zu eigen macht. Es kommt unter diesen Umständen nicht mehr darauf an, daß das Gutachten selbst keine konkrete Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung enthält und es ist auch unerheblich, ob das Gutachten, wie die Klägerin geltend macht, von einer als Steuerberater zugelassenen Person erstellt wurde, ferner auch nicht darauf, ob die Revision mangels eines Antrags unzulässig wäre.
Der Anregung, die Sache mit der des Verfahrens X Y zu verbinden, wird nicht entsprochen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verbindung beider Sachen unter den vorgenannten Umständen zweckmäßig sein könnte.
Fundstellen