Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines ,,Notanwalts" auch im finanzgerichtlichen Verfahren möglich

 

Leitsatz (NV)

Gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung hat das Prozeßgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Angehörigen dieses Personenkreises nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozeßvertreters ist nach übereinstimmend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Auffassung (siehe u.a. Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 78b Anm. 2 A, m.w.N.), daß der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.

 

Normenkette

ZPO § 78b Abs. 1; FGO § 155

 

Fundstellen

Haufe-Index 415577

BFH/NV 1988, 383

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