Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde; Wiedereinsetzung
Leitsatz (NV)
Ein Prozessbevollmächtigter ist verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Hierbei ist zu gewährleisten, dass das Büropersonal Einlegung und Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden differenziert aufzeichnet.
Normenkette
FGO §§ 56, 155; ZPO § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 06.08.2013; Aktenzeichen 11 K 2895/10) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.
Rz. 2
1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Urteil des Finanzgerichts wurde am 12. August 2013 zugestellt. Die Begründungsfrist lief am 14. Oktober 2013 ab. Eine Begründung enthielt erst der am 14. November 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Wiedereinsetzungsantrag.
Rz. 3
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist kann nicht gewährt werden.
Rz. 4
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung sind bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 FGO). Erforderlich ist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der einmonatigen Frist des § 56 Abs. 2 FGO. Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen.
Rz. 5
b) Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Hinweis auf das Versäumnis der Kanzleikraft reicht nicht aus.
Rz. 6
Anhand des Klägervorbringens ist nicht feststellbar, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgewirkt hat, das den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. In einem derartigen Fall kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. September 2012 XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, m.w.N.). Bei der Organisation des Fristenwesens muss sichergestellt sein, dass jede einzelne Frist, insbesondere auch die Fristen zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde andererseits differenziert eingetragen werden. Im Wiedereinsetzungsantrag wird demgegenüber lediglich vorgetragen, eine zuverlässige Bürokraft veranlasse die Eintragung der Fristen. Weiter wird dargelegt, dass die Frist zur Einlegung eingetragen und als erledigt abgezeichnet worden sei. Durch welche organisatorischen Vorkehrungen sichergestellt wird, dass nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nicht zugleich mit einer Begründung verbunden ist, die spätere Begründung die hierfür vorgesehene Frist wahrt, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der zuverlässigen Bürokraft eine konkrete Anweisung erteilt worden wäre, bei Nichtzulassungsbeschwerden beide hierfür geltenden Fristen einzutragen bzw. die gesonderte Frist für die Begründung nur, wenn diese Begründung nicht, was durchaus möglich ist, bereits mit der Einlegung erfolgt ist. Dieses Defizit spiegelt sich auch in der der Beschwerde beigelegten Seite des Fristenbuches vom 12. September 2013 wieder. Hier wird hinsichtlich des Streitfalls lediglich notiert "NZB, BFH erl.". Nicht erkennbar ist hierbei, ob das Kürzel "NZB" für Einlegung oder Begründung oder beides steht.
Fundstellen
Haufe-Index 6708859 |
BFH/NV 2014, 896 |