Entscheidungsstichwort (Thema)
Unselbständige Anschlußbeschwerde im NZB-Verfahren
Leitsatz (NV)
1. In dem Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist eine unselbständige Anschlußbeschwerde unzulässig.
2. Zur substantiierten Rüge einer mangelhaften Sachaufklärung durch das Finanzgericht muß der Beschwerdeführer u. a. darlegen, warum er den Mangel nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht gerügt hat.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3
Gründe
Der Senat legt die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt -- FA --) als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision für die Streitjahre 1987 bis 1989 aus. Damit kann die Frage, ob der Kläger und Beschwerdegegner mit seinem Schriftsatz an den Bundesfinanzhof (BFH) vom 21. Februar 1997 für die Jahre 1983 bis 1986 eine sog. unselbständige, in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch unzulässige (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1969 III B 68/69, Neue Juristische Wochenschrift 1970, 824) Anschlußbeschwerde erhoben hat, unerörtert bleiben.
Die Beschwerde des FA gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Verfahrensmangel ist nicht ordnungsgemäß gerügt worden (§115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Bei der Rüge mangelhafter Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht -- FG -- (§76 Abs. 1 FGO) muß dargelegt werden,
welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,
welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,
warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,
warum diese Beweiserhebung sich jedoch dem FG -- auch ohne besonderen Antrag -- als erforderlich hätte aufdrängen müssen und
inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, Rdnr. 228).
Die Verfahrensrüge ist danach nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
Soweit das FA eine mangelhafte Sachaufklärung rügt -- es tut dies mit seiner Begründung lediglich für die Streitjahre 1988 und 1989 --, so hat es nicht -- wie erforderlich (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 8. August 1996 V B 12/96, BFH/NV 1997, 186) -- dargelegt, warum es diesen Mangel nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1996 hat das FA dies unterlassen.
Das FA hat auch nicht dargetan, welche Beweismittel das FG noch hätte heranziehen müssen und welche aus der Sicht des FG entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus mit der möglichen Folge einer anderen Entscheidung hätten ergeben können. Im übrigen war der vom FA vorgetragene Sachverhalt dem FG bekannt. Das FG ist aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens, der Beweisaufnahme und der vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterung seines Gutachtens davon ausgegangen, daß sowohl für das Jahr 1987 als auch -- entgegen dem Inhalt des Sachverständigengutachtens -- für die Jahre 1988 und 1989 eine freiberufliche Tätigkeit zu bejahen ist. Der Umstand, daß das FG aus dem bekannten Sachverhalt keinen anderen rechtlichen Schluß gezogen hat, kann jedoch mit einer Verfahrensrüge nicht erfolgreich angegriffen werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen