Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlüssige Darlegung von Zulassungsgründen
Leitsatz (NV)
1. Die Bedeutung einer Rechtssache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen.
2. Zur Bezeichnung einer Divergenz gehört, daß die Beschwerdeführer die das Urteil des FG tragenden Rechtsgrundsätze einerseits und die der bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs andererseits herausarbeiten und so gegenüberstellen, daß die Abweichung erkennbar wird.
3. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das FG seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bildet.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Dezember 1991 II B 47/91, BFHE 166, 302, BStBl II 1992, 348, und vom 28. April 1998 II B 27/97, BFH/NV 1998, 1246, sowie Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 7, m. w. N.). Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen (Gräber/Ruban, a. a. O.). Die Kläger haben jedoch nicht ausgeführt, warum eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vorliege. Sie haben lediglich behauptet, daß die Ausbildung des Klägers die von der Rechtsprechung des BFH (Senatsurteile vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324, und vom 9. Juli 1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100) aufgestellten Voraussetzungen und Kriterien erfülle. Auf etwa fehlende Kenntnisse hatte das Finanzgericht (FG) indes nicht einmal abgestellt, sondern festgestellt, daß der Kläger als Arbeitnehmer tätig gewesen sei.
2. Die Kläger haben auch die angebliche Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Sie haben lediglich die Senatsurteile in BFHE 166, 443, BStBl II 1993, 324; in BFHE 169, 402, BStBl II 1993, 100 zitiert, ohne darzutun, daß das FG seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem sich aus den zitierten Entscheidungen ergebenden -- ebenfalls tragenden -- abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 1246). Zur Bezeichnung der Divergenz hätten die Kläger die das FG-Urteil tragenden Rechtsgrundsätze einerseits und die der BFH-Enscheidungen andererseits herausarbeiten und so gegenüberstellen müssen, daß die Abweichung erkennbar geworden wäre (Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Anm. 63, m. w. N.). Darüber hinaus haben die Kläger auch jegliche Ausführungen dazu unterlassen, daß das angefochtene Urteil auf der angeblichen Abweichung beruht (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Wie ausgeführt beruht das angefochtene Urteil auf der Feststellung, der Kläger sei als Arbeitnehmer tätig gewesen, so daß es auf die Frage der Ausbildung nicht ankam.
3. Die Kläger haben keinen Verfahrensmangel, auf dem das FG-Urteil beruhen soll (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), schlüssig gerügt. Zwar liegt ein solcher Verfahrensmangel vor, wenn das FG seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bildet (Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Anm. 26). Die Kläger haben aber keine Tatsachen und Verhältnisse angegeben, die ersichtlich machen, daß nach dem Vorbringen der Beteiligten sich dem FG eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, §115 FGO Tz. 90).
Fundstellen