Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung über Sprungklage bei fehlender Zustimmung des FA
Leitsatz (NV)
Hat das FA seine Zustimmung zu einer - statthaften - Sprungklage nicht erteilt, so ist der Rechtsbehelf auch dann durch Beschluß an das FA zur weiteren Sachbehandlung abzugeben, wenn der Kläger auf einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung besteht.
Normenkette
FGO § 45
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) erließ gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 29. August 1984 unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1977, der mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde.
Am 1. Oktober 1984 ging beim Finanzgericht (FG) ein Schreiben der Klägerin vom 28. September 1984 ein, worin diese gegen den Körperschaftsteuerbescheid vom 29. August 1984 Einspruch einlegte und die Aussetzung der Vollziehung beantragte.
Das FG stellte die ,,Klageschrift" dem FA mit der Aufforderung zu, sich binnen eines Monats dazu zu äußern, ob ein Vorverfahren stattgefunden habe. Das FA teilte innerhalb der Monatsfrist mit, daß der Schriftsatz vom 28. September 1984 als Einspruch behandelt und entsprechend bearbeitet werde. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 1985 wurde der Einspruch als unzulässig verworfen.
Die Klägerin bat das FG mit Schreiben vom 16. Januar 1985, die am 28. September 1984 eingelegte Klage gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Sprungklage zu behandeln. Das FG entschied durch Beschluß vom 15. Mai 1985, daß die Klage vom 28. September 1984 als Einspruch zu behandeln sei, da das FA der Sprungklage nicht zugestimmt habe.
Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, trägt die Klägerin vor:
Der Klägerin dürfe ein Vorverfahren, auf das sie offenkundig verzichten wollte, nicht aufgezwungen werden. Die offenbar unrichtige Bezeichnung der Klage im Schriftsatz vom 28. September 1984 könne nicht, wie im Beschluß des FG geschehen, zur Behandlung als Einspruch führen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das FG hat zu Recht über die Klage nicht durch Urteil entschieden (vgl. § 95 FGO). Hierbei kann dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 28. September 1984 überhaupt als Klageschrift im Sinne des § 65 FGO gewertet werden kann.
Fehlt dem Schreiben vom 28. September 1984 ein erkennbares Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz, so konnte das FG schon aus diesem Grunde mangels Anhängigkeit einer Klage kein Urteil fällen. Handelt es sich dagegen bei dem Schriftsatz um eine - statthafte - Sprungklage, so war dem FG eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil das FA der Sprungklage nicht zugestimmt hat. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist die Klage kraft Gesetzes als Einspruch zu behandeln (§ 45 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die Umwandlung der Klage in einen Einspruch findet statt, ohne daß es hierzu einer Mitwirkung der Klägerin bedarf. Aus diesem Grunde ist es im Falle des § 45 FGO auch unerheblich, ob der Rechtsbehelfsführer auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichten will und auf einer unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung besteht.
Der Entscheidung des FG steht auch nicht entgegen, daß das FA zum Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits über den Einspruch entschieden hatte. Denn die Abgabe des Rechtsbehelfs an das FA hat lediglich deklaratorische Bedeutung, da sich die Klage bereits nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Klageschrift in einen Einspruch verwandelt hatte.
Fundstellen