Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde Verfassungswidrigkeit einer Norm gerügt, so bedarf es für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der konkreten Bezeichnung der Rechtsfrage, derentwegen die Norm verfassungswidrig sein soll. Nicht ausreichend ist es danach, wenn der Beschwerdeführer nur ausführt, eine Norm verstoße gegen das Grundgesetz.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 29.08.1988; Aktenzeichen 1 BvR 998/87, 720/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 415708 |
BFH/NV 1990, 105 |
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