Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung; Anwendung der Grundsätze über beherrschende Gesellschafter auf zwei Minderheitsgesellschafter
Leitsatz (NV)
1. Bei einem beherrschenden Gesellschafter kann ein Vergütungsaufwand als vGA beurteilt werden, wenn der Arbeitsvertrag das Maß der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistung nicht definiert und sich die zu erbringende Arbeitszeit auch nicht aufgrund anderer Umstände bestimmen lässt.
2. Zwei Minderheitsgesellschafter einer GmbH, die aufgrund gleich lautender Anstellungsverträge jeweils zu Geschäftsführern bestellt sind und die gemeinsam über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen, können die GmbH auch dann beherrschen, wenn der Abschluss des Anstellungsvertrages des einen Minderheitsgesellschafters nicht von der Zustimmung des anderen abhängt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1, 2 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn es sei von dem abstrakten Rechtssatz ausgegangen, dass Vergütungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter auch dann als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes beurteilt werden könnten, wenn sie keine konkreten Angaben zur Arbeitszeit enthielten. Das FG habe damit die formellen Anforderungen an Vereinbarungen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren beherrschenden Gesellschaftern verschärft. Während es nach der Rechtsprechung des BFH genüge, wenn die Vergütung dem Grunde und der Höhe nach bestimmbar sei, verlange das FG zusätzlich eine Vereinbarung zur Arbeitszeit.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523, m.w.N.) kann eine vGA angenommen werden, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. In diesen Fällen kann der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Leistung nicht auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht wird, sondern im Gesellschaftsverhältnis wurzelt. Das FG hat angenommen, dass die Gesellschafter A und B gleichgerichtete Interessen verfolgten und daher als beherrschende Gesellschafter anzusehen seien. Die Gehaltszahlungen an A seien teilweise als vGA zu werten, da im Arbeitsvertrag seine Arbeitszeiten nicht klar und eindeutig geregelt seien und sich anhand der Vereinbarungen auch nicht bestimmen ließen. Das FG ist damit nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, da ein Arbeitsvertrag, der das Maß der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen nicht definiert, jedenfalls dann unwirksam ist und ein Vergütungsaufwand als vGA beurteilt werden kann, wenn sich die zu erbringende Arbeitszeit auch nicht aufgrund anderer Umstände bestimmen lässt.
2. Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfene Frage, ob bei zwei Minderheitsgesellschaftern eine Beherrschung aufgrund gleichgerichteter Interessen anzunehmen sei, wenn diese zwar gleichzeitig gleichlautende Anstellungsverträge mit der Gesellschaft abschlössen, der Abschluss des Anstellungsvertrages des einen Minderheitsgesellschafters jedoch nicht von der Zustimmung des anderen abhänge, ist nicht klärungsbedürftig.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mehrere Minderheitsgesellschafter eine GmbH im Einzelfall dadurch beherrschen können, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen (Senatsurteil vom 18. Februar 1999 I R 51/98, BFH/NV 1999, 1384). Hiervon kann auszugehen sein, wenn mit allen Minderheitsgesellschaftern zeit- und inhaltsgleiche Vereinbarungen getroffen werden (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 1384, m.w.N.).
Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat angenommen, dass B und A gleichgerichtete Interessen verfolgt und damit die Klägerin beherrscht hätten. Denn sie hätten gleichzeitig gleich lautende Anstellungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen, obwohl A und B jeweils andere Verantwortlichkeiten gehabt und mit ihren Tätigkeiten in unterschiedlichem Maße zu dem Erfolg der Klägerin beigetragen hätten. Ferner habe A über eine deutlich höhere Qualifikation als B verfügt. Die Gehaltszahlungen seien zumindest teilweise als vGA zu werden, da es in den Verträgen an klaren und eindeutigen Regelungen über die Arbeitszeiten der Gesellschafter gemangelt habe. Die Vereinbarungen hielten einem Fremdvergleich insbesondere auch angesichts des Umstandes nicht stand, dass A und B in nicht unerheblichem Ausmaß Nebentätigkeiten ausübten und neben den Laborarztpraxen der Klägerin auch eigene Praxen unterhielten. Nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen habe es im Ermessen der Gesellschafter A und B gestanden, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nach eigenem Gutdünken auf die Tätigkeit für die Klägerin oder die Tätigkeit für ihre eigenen Laborpraxen festzulegen. Damit habe es in der Hand der Gesellschafter gelegen, den Gewinn der Klägerin zu beeinflussen, indem sie jeweils hätten bestimmen können, ob sie dem zugesagten Festgehalt einen hohen Arbeitseinsatz und damit hohe Umsätze und Gewinne oder einen niedrigen Arbeitseinsatz und damit niedrige Umsätze und Gewinne gegenüberstellen wollten. Auf eine derartige Vereinbarung hätte sich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht eingelassen.
Das FG hat damit seine Entscheidung nicht auf bislang ungeklärte Rechtssätze gestützt, sondern die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall angewendet. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit daher nicht auf. Ob der Würdigung des FG zu folgen ist, könnte in einem nachfolgenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da der Senat hieran gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Würdigung des FG insoweit Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen widerspräche oder verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen sei.
Fundstellen
Haufe-Index 2251942 |
BFH/NV 2010, 66 |
DB 2010, 1480 |
DStZ 2010, 349 |