Entscheidungsstichwort (Thema)
"Widerspruch" als Revision
Leitsatz (NV)
Ein ausdrücklich als ,,Widerspruch" bezeichneter Rechtsbehelf kann als Revision anzusehen sein.
Normenkette
FGO § 115f; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Tatbestand
Durch Urteile vom 22. August 1989 verwarf das Finanzgericht (FG) die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhobenen Klagen wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1981 und 1983 sowie die vom Kläger und der Ehefrau erhobene Klage wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1982 als unzulässig, weil die Kläger den Streitgegenstand nicht hinreichend bezeichnet hatten. Die Revision ließ das FG jeweils nicht zu.
Die Urteile wurden den Klägern lt. Postzustellungsurkunde am 1. September 1989 zugestellt.
Dagegen erhob der Kläger in dem von ihm allein unterzeichneten Schriftsatz vom 27. September 1989 - Eingang beim FG am 27. September 1989 - persönlich ,,Widerspruch" und kündigte an, die Begründung werde durch seinen Anwalt zugesandt. Einen Antrag stellte er nicht. Die Begründung ist nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Der als ,,Widerspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Revision (§§ 115 f. der Finanzgerichtsordnung - FGO -) anzusehen, weil die FGO den Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht kennt und die Auslegung des Schriftsatzes vom 27. September 1989 ergibt, daß der Kläger Revision einlegen wollte. Das ist daraus zu schließen, daß der Kläger sein Begehren nicht begründet hat, sondern dies trotz drohenden Ablaufs der Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 FGO) seinem Anwalt überlassen wollte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. November 1986 III R 134/86, BFH/NV 1987, 257). Auch ist aus der Tatsache, daß trotz der Angabe des Vornamens seiner Ehefrau in der Absenderangabe - anders als die Klageschrift betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1982 - allein der Kläger den in der Ich-Form gehaltenen Schriftsatz unterzeichnet hat, zu schließen, daß er auch insoweit nur für sich hat Revision einlegen wollen.
Die Revisionen werden zur gemeinsamen Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO verbunden.
Die Revisionen sind unzulässig.
Der Kläger konnte die Revisionen persönlich nicht wirksam einlegen. Er hätte sich gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Er war auf dieses Erfordernis in der Rechtsmittelbelehrung des FG-Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden.
Bei dieser Rechts- und Sachlage kann offenbleiben, ob die Revisionen im übrigen, und zwar im Hinblick auf Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496), statthaft waren.
Fundstellen