Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Rüge der unzutreffenden Sachverhaltswürdigung und der Nichtbeachtung der Bindungswirkung einer zurückverweisenden Entscheidung des BFH im NZB-Verfahren; Divergenz zu einem Urteil des BFH, das in gleicher Sache im ersten Rechtsgang ergangen ist
Leitsatz (NV)
1. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen eines mit der NZB geltend gemachten Verfahrensmangels entzogen.
2. Es ist streitig, ob ein Verstoß gegen § 126 Abs. 5 FGO -- die Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH bei Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung -- mit der Rüge einer Divergenz als materiell-rechtlichem Fehler oder mit der eines Verfahrensmangels geltend zu machen ist.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Sätze 1, 3, § 126 Abs. 5
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO ist schlüssig nicht gerügt worden.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt insoweit nur vor, daß das Finanzgericht (FG) den festgestellten Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und aus dem Sachverhalt unrichtige Schlußfolgerungen gezogen habe. Sie rügt mithin einen materiell-rechtlichen Mangel, der nicht entsprechend § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht werden kann. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen eines Verfahrensmangels entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 28 m. w. N.).
2. Soweit die Klägerin Divergenz zu dem Urteil des BFH vom 28. Juli 1993 XI R 4/93 (BFH/NV 1994, 165), das in gleicher Sache im ersten Rechtsgang ergangen ist, rügt, fehlt es ebenfalls an der ordnungsgemäßen Darlegung.
Ob ein Verstoß gegen § 126 Abs. 5 FGO -- die Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH bei Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung -- mit der Rüge einer Divergenz als materiell-rechtlichem Fehler (so z. B. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 30) -- oder mit der eines Verfahrensmangels (so die bei Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 30 zitierte Rechtsprechung: Beschlüsse des BFH vom 18. Januar 1968 V B 4/66, BFHE 91, 509, BStBl II 1968, 382; vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344; vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43) -- geltend zu machen ist, kann offenbleiben.
Denn die Klägerin wendet sich im Streitfall nicht einmal gegen die Anwendung eines von der zitierten Entscheidung abweichenden Rechtssatzes (vgl. Beschluß des BFH vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239). Die Ausführungen richten sich vielmehr gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils und vor allem gegen die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung. Im übrigen geht das FG von dem durch den BFH aufgestellten Rechtssatz -- eine die Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes voraussetzende Zwangslage scheidet auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige in seiner Sphäre freiwillig eine Ursachenkette in Gang gesetzt hat, die ihm später keinen Entscheidungsraum mehr beläßt -- aus.
3. Der Schriftsatz der Klägerin vom 4. Juli 1995, in dem sie einen Verstoß gegen § 126 Abs. 5 FGO -- jetzt -- als Verfahrensfehler geltend macht, ist nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangen. Darin wird erstmals gerügt, daß das FG die ihm vom BFH aufgegebenen Feststellungen nicht nachgeholt habe. Dieses Vorbringen der Klägerin muß unberücksichtigt bleiben. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen. Genügt diese Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, so ist die Beschwerde unzulässig. Andere Zulassungsgründe können nicht nachgeschoben werden.
Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen