Entscheidungsstichwort (Thema)
Sanierungseignung bei Teilerlaß
Leitsatz (NV)
Ein steuerfreier Sanierungsgewinn kann auch dann gegeben sein, wenn dem Unternehmer durch den Erlaß eines Teils seiner Schulden ermöglicht werden soll, das betriebene Unternehmen aufzugeben und die verbleibenden Schulden ohne Bedrohung seiner Existenz zu tilgen. Voraussetzung ist jedoch immer, daß der Teilschulderlaß von vornherein im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen geeignet erscheint, die Sanierung zu ermöglichen und das wirtschaftliche Überleben des Schuldners sicherzustellen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 66
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht die Rechtsfrage danach, unter welchen Umständen die für die Gewährung der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erforderliche Sanierungseignung gegeben ist, als grundsätzlich bedeutsam an. Diese Frage ist jedoch höchstrichterlich geklärt. Dies betrifft auch die Frage nach den Wirkungen verschiedener Teil-Sanierungsmaßnahmen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt (vgl. Urteile vom 25. Februar 1972 VIII R 30/66, BFHE 105, 260, BStBl II 1972, 531; vom 19. März 1993 III R 79/91, BFH/NV 1993, 536) entschieden hat, liegt keine steuerfreie Sanierung bei mehreren aufeinanderfolgenden Schulderlassen vor, von denen jeder für sich nicht geeignet war, eine nachhaltige Besserung der Ertragslage herbeizuführen, es sei denn, Absprache und Durchführung der Sanierung beruhen auf einem einheitlichen Plan. Nur dann, wenn die Maßnahme von vornherein im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen geeignet erscheint, die Sanierung zu ermöglichen und das wirtschaftliche Überleben des Schuldners sicherzustellen, kann auch der Erlaß eines Teils der Schulden genügen.
Von diesen Entscheidungen und diesen Grundsätzen ist auch die Vorinstanz im Streitfall ausgegangen. Sie ist nach Würdigung aller Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der der Klägerin gewährte Teilerlaß der kreditgebenden Bank in Höhe von 400 000 DM allenfalls ein erster Schritt gewesen sei, um den Zusammenbruch der Klägerin zu verhindern. Der Teilerlaß erscheine jedoch nicht als geeignete und zentrale Maßnahme, um die Ertragsfähigkeit der Klägerin wieder herzustellen. Es habe vielmehr in den Folgejahren tiefgreifender weiterer und vom Finanzgericht (FG) im einzelnen ausgeführter Maßnahmen bedurft, um dieses Ziel zu erreichen.
Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet die Klägerin sich mit Erwägungen, die allenfalls geeignet wären, eine der Zulassung der Revision nachfolgende Revision zu begründen, nicht aber die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach der Sanierungseignung eines Teilerlasses läßt sich daraus nicht ableiten. Eine solche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb gegeben, weil das FG Hamburg im Urteil vom 6. September 1994 VII 9/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 243) im Grundsatz bereits einen Teilschulderlaß als sanierungsgeeignet angesehen hat. Denn auch das FG Hamburg ist in diesem Urteil von der einschlägigen Rechtsprechung des BFH ausgegangen. Es hat diese lediglich insoweit -- in zutreffender Weise -- präzisiert, als es die Mitursächlichkeit des Teilschulderlasses für den Sanierungserfolg hervorgehoben hat. Darin liegt aber keine Erweiterung, sondern allenfalls -- umgekehrt -- ein einschränkendes Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Im übrigen ist der Umstand, daß das Urteil eines anderen FG von dem angefochtenen Urteil abweicht, regelmäßig ohnehin nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung herbeizuführen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 56).
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 422334 |
BFH/NV 1997, 753 |