Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei unstatthafter Revision
Leitsatz (NV)
Ist gegen das Urteil eines FG die Revision nicht gegeben, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer eine Vorlage an das BVerfG anstrebt.
Normenkette
Gesetz zur Ausführung des FGO des Landes Bremen Art. 6; GG Art. 100 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) meldete beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) die in den Monaten . . . für ihren Geschäftsführer und ihren Prokuristen zu zahlenden Beiträge zur Arbeitnehmerkammer des Landes Bremen an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung u. a. aus, die Beschwerdeführerin sei nach § 22 Abs. 1, Abs. 5 Sätze 2 und 5, § 7 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und 6 des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen und § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Einziehung der Beträge für die Arbeitnehmerkammern zur Anmeldung verpflichtet gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn gegen die Vorentscheidung ist, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, nach Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung des Landes Bremen die Revision nicht gegeben.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, diese Regelung schließe die Vorlage des Streitfalles an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht aus und deshalb dürfe die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zurückgewiesen und die Revision nicht abgeschnitten werden, kann nicht gefolgt werden. Die Zulassung der Revision kann nur in Betracht kommen, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) auch befugt ist zu prüfen, ob die Vorentscheidung auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Juni 1969 II B 2/68, BFHE 96, 155, BStBl II 1969, 663, und vom 2. März 1982 VII B 148/81, BFHE 135, 169, BStBl II 1982, 327). An dieser Befugnis fehlt es im Streitfall, wie dargelegt, bereits deshalb, weil die Revision aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung nicht statthaft ist. Daraus folgt weiter, daß auch die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes durch den BFH nicht vorliegen können, und zwar schon deshalb nicht, weil es für die Entscheidung über eine Revision auf die Gültigkeit der gesetzlichen Vorschriften des Landes Bremen, auf denen die Vorentscheidung beruht, nicht ankäme; denn eine Revision gegen die Vorentscheidung müßte bereits mangels Statthaftigkeit als unzulässig verworfen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 423029 |
BFH/NV 1990, 720 |