Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten für Abendkleider etc. bei einer selbständig tätigen Sängerin keine Betriebsausgaben
Leitsatz (NV)
Trägt eine selbständig tätige Sängerin bei ihren Bühnen- und Fernsehauftritten bürgerliche Kleidung (Abendkleider, Kleider im Folklore-Look), so kann diese selbst dann nicht als Berufskleidung gewertet werden, wenn sie eigens für bestimmte Veranstaltungen angeschafft und vom Auftraggeber vorgeschrieben war. Für die entsprechenden Aufwendungen gilt nach § 12 Nr. 1 EStG das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als selbständige Sängerin tätig. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen ergingen gegen sie Schätzungsbescheide für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1973. In den als Einspruchsbegründung nachgereichten Steuererklärungen machte die Klägerin u.a. Aufwendungen für Bekleidung als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer geltend und zog mit diesen Kosten zusammenhängende Vorsteuerbeträge bei der Ermittlung ihrer Umsatzsteuerschuld ab.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte demgegenüber nach einer Außenprüfung den beantragten Vorsteuerabzug und erhöhte den erklärten Gewinn u.a. um die entsprechenden Beträge. Zur Begründung führte das FA in den Einspruchsentscheidungen für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1973 aus, die genannten Aufwendungen seien nicht für das Unternehmen der Klägerin erbracht worden, sondern zählten zu den Kosten der privaten Lebensführung.
Die Klage hatte hinsichtlich der Bekleidungskosten und der diese Aufwendungen betreffenden Vorsteuerbeträge keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Berücksichtigung der Bekleidungskosten als Betriebsausgaben mit der Begründung ab, es handle sich insoweit um normale bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung. Die Vorsteuer aus den genannten Aufwendungen sei schon wegen der fehlenden ordnungsmäßigen Belege bei der Berechnung der Umsatzsteuerschuld nicht abziehbar.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und in Änderung der angefochtenen Entscheidungen des FA die Bekleidungsaufwendungen bei der Einkommensteuer als Betriebsausgaben und damit zusammenhängende Vorsteuerbeträge bei der Umsatzsteuer in Abzug zu bringen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht die Bekleidungsaufwendungen der Klägerin nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) abgezogen und die Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge bei der Umsatzsteuer versagt.
1. Aufwendungen für Kleidung gehören grundsätzlich zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1 EStG weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke zum Teil oder nahezu ausschließlich im Beruf getragen werden. Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung auf der Grundlage der Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17), sowie vom 27. November 1978 GrS 8/77 (BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) nur bei Kleidung angenommen, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für eine berufliche Verwendung bestimmt ist (sog. typische Berufskleidung, vgl. BFH-Urteile vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75, und VI R 143/77, BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73).
Danach können im Streitfall die Bekleidungskosten der Klägerin nicht abgezogen werden.
Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin bei ihren Bühnen- und Fernsehauftritten bürgerliche Kleidung getragen, und zwar teils Abendkleider, teils Garderobe im Folklore-Look, teils ausgesprochene Freizeitbekleidung. Solche Gegenstände können sogar dann nicht als Berufskleidung gewertet werden, wenn sie - wie die Klägerin vorgetragen hat - eigens für bestimmte Veranstaltungen beschafft oder im einzelnen von den Auftraggebern vorgeschrieben waren. Denn es fehlt selbst unter diesen Umständen an objektiven Maßstäben, nach denen berufliche und private Aufwendungen zuverlässig abgegrenzt werden könnten. Für solche gemischte Aufwendungen gilt nach § 12 Nr. 1 EStG das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Dem steht auch nicht - wie die Klägerin meint - die von der Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 21. November 1980 VI R 202/79, BFHE 132, 63, BStBl II 1981, 131; BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 Tz. 7) bejahte Aufteilbarkeit der Kfz- und Telefonkosten entgegen. Diese Kosten unterscheiden sich von den Bekleidungsaufwendungen insbesondere dadurch, daß sie als Aufwendungen für im Wechsel beruflich und privat genutzte Wirtschaftsgüter - trotz gewisser Unsicherheiten bei der betragsmäßigen Ermittlung - jedenfalls hinsichtlich ihrer Veranlassung entweder dem einen oder dem anderen Bereich zugeordnet werden können (vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11. Oktober 1977 1 BvR 343/73, 83/74, 183/75, 428/75, BStBl II 1978, 174 Tz. V 2 b bb). Demgegenüber betrifft der Bekleidungsaufwand auch im Falle der Berufskleidung stets auch die private Lebensführung. Deswegen wird die Vorschrift über ihre Abziehbarkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG) zutreffend auch als rechtsbegründend aufgefaßt (BFHE 129, 153, BStBl II 1980, 73).
Mit dieser Beurteilung des Streitfalls setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem - amtlich nicht veröffentlichten - Urteil vom 11. November 1976 IV R 3/73 (abgedruckt in Betriebs-Berater 1978, 1293). In dieser Entscheidung hat der Senat im Falle von außergewöhnlich hohen Aufwendungen einer Sängerin für Kleidung, Friseur und Kosmetika die Abziehbarkeit eines im Schätzungswege ermittelten beruflichen Anteils als Betriebsausgaben bejaht, und zwar zur Vermeidung einer nach dem Gebot der materiellen Steuergerechtigkeit unzutreffenden Besteuerung.
Der Streitfall läßt sich mit dem Sachverhalt jener Entscheidung schon deshalb nicht vergleichen, weil der Bekleidungsaufwand der Klägerin für das Streitjahr der Höhe nach nicht feststeht und nach dem Inhalt der Vorentscheidungen auch nicht mit der für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls erforderlichen Sicherheit feststellbar ist. Die Klägerin konnte die vom FG zur Prüfung des Vorsteuerabzugs angeforderten Rechnungen für die von ihr gekauften Kleider nicht vorlegen und hat den geltend gemachten Betrag - wie das FG ausführt - nur in groben Zügen mit 1/3 aus den gesamten Anschaffungskosten für 1973 und 1/3 derjenigen des Jahres 1972 ermittelt. Damit stehen aber schon die tatsächlichen Kosten der Klägerin nicht zuverlässig fest. Dies wäre aber unerläßliche Voraussetzung für die Annahme eines im Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen außergewöhnlich hohen Aufwands für Bekleidung.
Aus diesen Gründen kann der Senat offenlassen, ob an dem in seiner Entscheidung vom 11. November 1976 IV R 3/73 (a.a.O.) gefundenen Ergebnis festzuhalten ist und ob festgestellte Härten aus der strikten Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots nur unter den besonderen Voraussetzungen einer objektiven Unbilligkeit i. S. von § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) in Ausnahmefällen eine schätzungsweise Aufteilung von Bekleidungskosten in einen privaten und einen beruflichen Teil rechtfertigen können.
Die Klägerin ist bei dem Ergebnis der Vorentscheidung auch nicht schlechter gestellt als eine nichtselbständig tätige Sängerin. Denn der Werbungskosten-Pauschsatz für diese Berufsgruppe von 20 v. H. des Arbeitslohns (Abschn. 24a Abs. 1 Nr. 1b der Lohnsteuer-Richtlinien 1972) wird vom Gesamtbetrag der berücksichtigten Betriebsausgaben überschritten.
2. Unbegründet ist auch der Antrag der Klägerin, die Umsatzsteuerschuld um Vorsteuerbeträge aus den Bekleidungsaufwendungen zu kürzen.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt hierfür voraus, daß die Lieferungen (oder sonstigen Leistungen) dem Unternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden. Insoweit trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuergesetz, § 15 Bemerkung 82). Rechnungen oder vergleichbare Nachweise (§ 15 Abs. 8 UStG) hat die Klägerin aber nicht vorgelegt.
Fundstellen
Haufe-Index 413715 |
BFH/NV 1986, 160 |