Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Widmung des Grundstücks für Zwecke des Denkmalschutzes - zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz bis 1982
Leitsatz (NV)
1. Hängt die Gewährung einer Steuerbegünstigung u. a. auch von einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen ab, so ist auch diese eine Tatsache i. S. von § 173 AO 1977.
2. Voraussetzung für § 5 Abs. 1 Nr. 2, 2. und 3. Altern. GrEStG Rheinland-Pfalz ist es, daß im Erwerbszeitpunkt die Absicht des Erwerbers bestanden haben muß, das Grundstück in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise denkmalpflegerischen Zwecken zuzuführen.
3. Nach Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler vom 23. März 1978 ist eine Ausnahme von der Besteuerung nur noch dann möglich, wenn die 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG Rheinland-Pfalz (. . . um es durch Eintragung in ein amtliches Denkmalverzeichnis unter Schutz zu stellen . . .) erfüllt wird.
Normenkette
GrEStG Rheinland-Pfalz § 5 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 1. Juni 1981 ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von . . . DM. Für diesen Grunderwerb setzte das Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 11. Juni 1981 Grunderwerbsteuer in Höhe von . . . DM gegen die Klägerin fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf dem streitigen Grundstück befindet sich ein Gebäude aus der Barockzeit, welches als Kulturdenkmal anzusehen ist, aber im Erwerbszeitpunkt noch nicht förmlich unter Schutz gestellt worden war. Der Klägerin war die Eigenschaft des Gebäudes als Denkmal im Rechtssinne nicht bekannt. Sie wußte aber, daß es sich um ein kulturhistorisch wertvolles Gebäude aus dem 18. Jahrhundert handelte, dessen Erhalt im öffentlichen Interesse lag. Sie war von Anfang an willens, das Gebäude zu renovieren, und hat diesbezüglich schon vor Abschluß des Kaufvertrages Kontakte zum Landesamt für Denkmalpflege aufgenommen.
Die Klägerin wandte nach dem Erwerb insgesamt über . . . DM für die Restaurierung des Gebäudes auf, welche die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde fand.
Nachdem die Klägerin erfahren hatte, mit dem Gebäude ein Denkmal erworben zu haben, beantragte sie die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides. Antrag und Einspruch blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat auf die Klage den Ablehnungsbescheid, die Einspruchsentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid des FA vom 11. Juni 1981 aufgehoben, weil es das FA für verpflichtet hielt, gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) den bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid aufzuheben. Dem FA sei die Eigenschaft des Gebäudes als Kulturdenkmal sowie die Absicht der Klägerin, es wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung zu erhalten, erst nachträglich bekanntgeworden. An diesem nachträglichen Bekanntwerden treffe die Klägerin kein grobes Verschulden, da sie auf die Möglichkeit, wegen der Denkmaleigenschaft des erworbenen Gebäudes Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, aufmerksam gemacht worden sei. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (GrEStG RP) vor. Es sei nicht erforderlich, daß dem Erwerber die Eigenschaft des Gebäudes als ,,Kulturdenkmal" im Rechtssinne bereits beim Erwerb bekannt sei. Es reiche aus, wenn objektiv ein Kulturdenkmal erworben werde, und dem Erwerber die tatsächlichen Merkmale des Gebäudes bekannt seien, aus denen sich nach dem Gesetz die Denkmaleigenschaft ergebe. Der rechtlichen Folgerung daraus müsse sich der Erwerber nicht bewußt sein.
Mit der Revision hiergegen beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Es rügt fehlerhafte Rechtsanwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977. Die Klägerin treffe nämlich am nachträglichen Bekanntwerden der zur Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG RP führenden Tatsachen ein grobes Verschulden. Es sei allein Aufgabe der Klägerin gewesen, sich über mögliche Steuerbefreiungsvorschriften zu informieren und den entsprechenden Sachverhalt vorzutragen. Die steuerlich beratene Klägerin habe die Frage nach einer möglichen Steuerbefreiung selbst prüfen können und müssen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das angefochtene FG-Urteil beruht auf unrichtiger Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG RP. Es war deshalb einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben (vgl. § 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 564 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
1. Die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 liegen entgegen der Auffassung des FG nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, daß die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Neue Tatsachen in diesem Sinne sind nur solche Tatsachen, die bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer bereits vorhanden waren und die zu einer anderen Entscheidung des Steuerfalles (bei richtiger Anwendung des Gesetzes) geführt hätten, wenn sie bei Erlaß des Grunderwerbsteuerbescheides dem FA bekannt gewesen wären. Hängt die Gewährung einer Steuerbefreiung nicht nur vom Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale (hier: Denkmalseigenschaft des streitigen Gebäudes), sondern - wie im vorliegenden Fall - auch von einer Willensentscheidung ab, knüpft also der Steuerbefreiungstatbestand auch an eine bestimmte Absicht des Steuerpflichtigen (hier: Widmungsabsicht) an, so ist auch diese Absicht eine Tatsache i. S. des § 173 AO 1977 (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 173 AO 1977 Anm. 9).
Die seitens der Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung des Steuerbescheides nach § 173 AO 1977 geltend gemachten objektiven (Denkmaleigenschaft des Gebäudes) und subjektiven (Widmungsabsicht) Tatsachen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geeignet, zu einer niedrigeren Steuer zu führen, und sind deshalb nicht rechtserheblich i. S. von § 173 AO 1977. Denn durch diese Umstände werden die Voraussetzungen für die von der Klägerin beantragte Ausnahme von der Besteuerung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 2. und 3. Alternative GrEStG RP nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift ist der Erwerb eines Grundstücks, um es durch Eintragung in ein amtliches Denkmalverzeichnis unter Schutz zu stellen oder mit Zustimmung oder auf Betreiben der Denkmalschutzbehörde Zwecken der Denkmalpflege oder der Volksbildung widmen zu können, von der Besteuerung ausgenommen. Das FG hat diese Vorschrift zutreffend dahingehend ausgelegt, daß im Erwerbszeitpunkt bereits die Absicht des Erwerbers bestanden haben muß, das erworbene Grundstück in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise denkmalpflegerischen Zwecken zuzuführen. Jedoch kann der Senat der Rechtsauffassung des FG nicht folgen, es reiche für § 5 Abs. 1 Nr. 2, 2. und 3. Alternative GrEStG RP aus, wenn objektiv ein Kulturdenkmal erworben werde und dem Erwerber lediglich die tatsächlichen Merkmale des Gebäudes bekannt seien, aus denen sich nach dem Gesetz die Denkmaleigenschaft ergebe. Vielmehr setzt die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG RP geforderte Absicht des Erwerbers voraus, daß ihm im Erwerbszeitpunkt die Denkmaleigenschaft des Gebäudes mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen bekannt ist. Denn § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG RP ist bezüglich der beiden dort geregelten Alternativen (2. und 3. Alternative) bei Erwerb eines Grundstücks zu Denkmalschutzzwecken dahingehend einengend auszulegen, daß nach Inkrafttreten des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG -) vom 23. März 1978 eine Ausnahme von der Besteuerung nur noch dann möglich ist, wenn die zweite Alternative (. . . um es durch Eintragung in ein amtliches Denkmalverzeichnis unter Schutz zu stellen . . .) erfüllt wird. Die dritte dort geregelte Alternative (. . . mit Zustimmung oder auf Betreiben der Denkmalschutzbehörde Zwecken der Denkmalpflege oder der Volksbildung zu widmen . . .) ist durch das DSchPflG gegenstandslos geworden. Dies ergibt sich aus folgendem:
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GrEStG RP vom 1. Juni 1970 gab es in Rheinland-Pfalz keine einheitliche Rechts- und Gesetzeslage auf dem Gebiet des Denkmalschutzes. Während im rheinhessischen Landesteil noch das Gesetz den Denkmalschutz betreffend vom 16. Juli 1902 (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1970, Sondernummer ,,Sammlung des bereinigten Hessischen Rechts für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen 1814 bis 1945" Untergliederungsnr. 224) fortgalt, gab es für die übrigen Landesteile keine gesetzliche Regelung für den Denkmalschutz. Die gesetzliche Regelung im rheinhessischen Landesteil sah u. a. - wie die Ländergesetze zum Denkmalschutz heute allgemein - die Eintragung der Baudenkmäler in eine Denkmalliste sowie weitgehende Genehmigungs- und Anzeigepflichten des Eigentümers des Baudenkmals vor, während sich in den übrigen Landesteilen das damals schon eingerichtete Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz ohne gesetzliche Grundlage um den Erhalt und die Pflege von Baudenkmälern bemühte. Dieser uneinheitlichen Rechtslage trug die Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG RP erkennbar Rechnung, indem es im Hinblick auf die gesetzliche Regelung im rheinhessischen Landesteil in der zweiten Alternative von der Absicht der Unterschutzstellung durch Eintragung in ein amtliches Denkmalverzeichnis und im Hinblick auf die Rechtslage in den anderen Landesteilen in der dritten Alternative die Steuerbefreiung von der Zustimmung oder dem Betreiben der Denkmalschutzbehörde abhängig machte. In beiden Fällen wollte der Gesetzgeber jedoch erkennbar die Beurteilung, ob es sich bei dem erworbenen Gebäude um ein Baudenkmal handelt, nicht dem Erwerber und Steuerpflichtigen, sondern der hierzu eingesetzten Fachbehörde überlassen. Diese sollte die Denkmaleigenschaft entweder - soweit gesetzlich vorgesehen - durch einen förmlichen Rechtsakt (Eintragung in ein amtliches Denkmalverzeichnis) mit den sich daraus für den Erwerber ergebenden Rechten und Pflichten oder durch formlose Zustimmung feststellen. Nachdem jedoch durch das rheinland-pfälzische Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler vom 23. März 1978 eine einheitliche Rechts- und Gesetzeslage im gesamten Land Rheinland-Pfalz geschaffen worden war, mit der im Prinzip die vormals nur im rheinhessischen Landesteil geltenden Regelungen insbesondere in bezug auf die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern durch Eintragung in ein Denkmalbuch (vgl. §§ 8, 10 DSchPflG) und bezüglich der weitgehenden Erhaltungs-, Anzeige- und Hinweispflichten der Eigentümer der Kulturdenkmäler (vgl. §§ 2, 12 DSchPflG) übernommen wurden, ist die Regelung in der dritten Alternative, wonach auch der Erwerb eines Grundstücks von der Besteuerung ausgenommen ist, um es mit Zustimmung oder auf Betreiben der Denkmalschutzbehörde Zwecken der Denkmalspflege oder der Volksbildung widmen zu können, gegenstandslos geworden. Denn die Gesetzes- und Rechtslage auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, die diese Vorschrift veranlaßt hatte, war weggefallen. Da nunmehr nach Inkrafttreten des DSchPflG in allen Landesteilen des Landes Rheinland-Pfalz die Eintragung der Kulturdenkmäler in ein amtliches Verzeichnis (Denkmalbuch) vorgesehen ist, kann die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit einem Kulturdenkmal nur noch unter der Voraussetzung der ersten Alternative gewährt werden, wonach der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs die Absicht haben muß, das Baudenkmal durch eine Eintragung in ein amtliches Denkmalverzeichnis unter Schutz zu stellen. Das setzt aber voraus, daß dem Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Oktober 1984 II R 28/84, BFHE 142, 173, 177, BStBl II 1985, 101, 103, unter Nr. 2 zur nordrhein-westfälischen Regelung.
Im Streitfall hat die Klägerin selbst eingeräumt, daß ihr die Denkmaleigenschaft des streitigen Gebäudes erst nach dem Erwerb des Grundstücks bekannt wurde. Sie konnte deshalb auch nicht die Absicht gehabt haben, das Gebäude förmlich nach § 8 DSchPflG unter Schutz stellen zu lassen. Die Klägerin wollte zwar das Gebäude nach entsprechendem Umbau als Büro- und Verwaltungsgebäude nutzen, dieses erhalten und im Rahmen der Umbauarbeiten für ihre Zwecke von sich aus den besonderen historischen Charakter des Gebäudes bewahren. Dabei hatte sie aber nicht die Absicht, das Gebäude in das Denkmalbuch eintragen zu lassen und war sich der Pflichten aus dem DSchPflG nicht bewußt. Dies reicht entgegen der Auffassung des FG für die Annahme der Widmungsabsicht i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative GrEStG RP nicht aus. Ohne rechtliche Bedeutung ist auch der vor dem Erwerb aufgenommene Kontakt mit dem Landesamt für Denkmalpflege, da die Klägerin nicht behauptet hat, mit diesen Kontakten die förmliche Unterschutzstellung des Gebäudes betrieben zu haben. Dasselbe gilt für die Zustimmung der Denkmalpflegebehörde zur Restaurierung des Gebäudes.
Die Klägerin hat somit das Grundstück nicht in der vom Gesetz geforderten Absicht erworben, sondern - wie sie selbst vorträgt - erst nach dem Erwerb und nach der Bestandskraft des streitigen Steuerbescheides von der Denkmaleigenschaft des Gebäudes und der Steuerbefreiungsmöglichkeit erfahren und die Unterschutzstellung dieses Gebäudes betrieben. Hat die Klägerin aber erst nach dem Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheids den Entschluß gefaßt, das Grundstück der Denkmalpflege zu widmen, so ist dieser Entschluß rechtsunerheblich. Es ist auch keine nachträglich bekanntgewordene, sondern eine erst nachträglich geschaffene Tatsache.
Da schon aus diesem Grunde die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ausscheidet, braucht der Senat nicht mehr darüber zu entscheiden, ob - wie das FA meint - möglicherweise die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 auch deshalb nicht vorliegen, weil die Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden einer neuen Tatsache ein grobes Verschulden trifft.
2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat konnte deshalb in der Sache selbst entscheiden (vgl. § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
Das FA hat rechtsfehlerfrei den Antrag der Klägerin auf Aufhebung des streitigen Steuerbescheides vom 11. Juni 1981 abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 liegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die nachträgliche förmliche Unterschutzstellung durch die Denkmalschutzbehörde einen Grundlagenbescheid i. S. von §§ 171, 175 AO 1977 oder ein Ereignis darstellt, das Wirkung für die Vergangenheit hat. In jedem Falle fehlt es an dem subjektiven Tatbestandsmerkmal der Widmungsabsicht.
Fundstellen
Haufe-Index 415491 |
BFH/NV 1989, 256 |