Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung von Steuerbescheiden nach Erlöschen einer GbR; Entscheidung über eine Klage trotz fehlender Einspruchsentscheidung
Leitsatz (NV)
1. Ist eine zweigliedrige GbR durch Ausscheiden eines Gesellschafters erloschen, so kann sie nicht mehr Adressatin eines Steuerbescheides sein (BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293); der Steuerbescheid ist an den jetzigen Alleineigentümer des (bisherigen) Gesellschaftsvermögens als Rechtsnachfolger der GbR zu richten.
2. Ist nur die Einspruchsentscheidung (und nicht auch der Steuerbescheid) aus formellen Gründen fehlerhaft, so hindert das nicht die Entscheidung über die Klage, wenn die nochmalige Zustellung einer (formell einwandfreien) Einspruchsentscheidung leerer Formalismus wäre.
Normenkette
BGB § 738 Abs. 1 S. 1; AO 1977 § 122 Abs. 1, § 367 Abs. 2; FGO § 44
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger ist der Gesamtrechtsnachfolger der Gesellschaft bürgerlichen Rechts P-S (GbR).
An der vorgenannten GbR waren der Kläger zu 95 v.H. und Herr S zu 5 v.H. beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. September 1977 übertrug Herr S seinen Anteil auf den Kläger.
2. In der Zwangsversteigerung eines Grundstückes blieb die GbR in dem Versteigerungstermin am 15. Juli 1975 Meistbietende. Das Grundstück wurde ihr gegen Zahlung von . . . DM zugeschlagen.
Grundpfandrechte blieben nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen.
Das beklagte Finanzamt (FA) erhob zunächst keine Grunderwerbsteuer, weil die GbR Steuerbefreiung nach § 1 Nr. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau i.d.F. vom 20. Juli 1970 (GrEStWoBauG) beantragt hatte. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wurde erteilt.
Das ersteigerte Grundstück wurde dem steuerbegünstigten Zweck gemäß § 1 Nr. 1 GrEStWoBauG nicht zugeführt und am 24. Mai 1978 weiterverkauft.
Durch zwei Steuerbescheide setzte das FA gegen den Kläger und gegen Herrn S je . . . DM Grunderwerbsteuer fest.
Der an den Kläger gerichtete Bescheid war an diesen persönlich adressiert. In seinen Erläuterungen zur Steuerfestsetzung heißt es u.a.:
,,Der Bescheid ergeht an Sie als Gesellschafter und Gesamtschuldner der ehemaligen GbR. Ein Bescheid gleichen Inhalts geht auch Herrn S zu."
Der Kläger legte (im eigenen Namen) gegen den an ihn gerichteten Bescheid Einspruch ein.
Durch Einspruchsentscheidung wies das FA ,,in der Einspruchssache der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) P-S, vertreten durch Herrn P . . . auf den Einspruch . . ." diesen Rechtsbehelf als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde sowohl dem Kläger als auch Herrn S zugestellt. Die Einspruchsentscheidung enthält neben der Anschrift den Zusatz ,,für die GbR i.L. P-S".
Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Grunderwerbsteuerbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung auf. Der Steuerbescheid sei nicht wirksam bekanntgegeben worden.
Mit seiner Revision beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FG hat zwar den Steuerbescheid ,,in der Gestalt der Einspruchsentscheidung" aufgehoben. Die Einspruchsentscheidung kann aber den Steuerbescheid nicht lediglich ,,gestaltet" haben, weil sich Bescheid und Einspruchsentscheidung gegen verschiedene Adressaten richten. Im Revisionsverfahren ist daher die Entscheidung des FG hinsichtlich eines jeden dieser beiden Verwaltungsakte gesondert zu überprüfen.
1. Das FG-Urteil muß aufgehoben werden, weil das FG zu Unrecht entschieden hat, der Steuerbescheid sei nicht wirksam bekanntgegeben worden.
Nach Ansicht des FG läßt der Steuerbescheid aus seinem Gesamtinhalt nicht erkennen, gegen wen eine Veranlagung vorgenommen werden sollte. Im Anschriftenfeld fehle ein Hinweis auf die Steuerschuldnerin etwa des Inhalts ,,Herrn P als Geschäftsführer (oder Liquidator) der GbR i.L. P-S" oder kurz gefaßt ,,für GbR i.L. P-S"; der Hinweis in den Erläuterungen lasse auf eine persönliche Inanspruchnahme des Klägers ,,als Gesellschafter und Gesamtschuldner der ehemaligen GbR" und nicht auf eine Inanspruchnahme der ,,GbR i.L. P-S" - wie vom FA beabsichtigt - schließen.
Das FG geht bei diesen (im Revisionsverfahren nachprüfbaren) Erwägungen zu Unrecht davon aus, daß der Bescheid an die ,,GbR i.L. P-S" zu richten war. Als Erwerberin des Grundstückes war die GbR P-S zwar Schuldnerin der Grunderwerbsteuer gewesen (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 1986 II R 118/84, BFHE 148, 331, BStBl II 1987, 183, und vom 11. Februar 1987 II R 103/84, BFHE 149, 12, BStBl II 1987, 325). Die GbR erlosch jedoch, als am 2. September 1977 Herr S seine 5 %ige Beteiligung an der GbR in notariell beurkundeter Form auf den Kläger übertrug. Dadurch war die GbR ohne Liquidation voll beendet, weil das Gesellschaftsvermögen dem Kläger als Einzelperson anwuchs. Dieser war jetzt Gesamtrechtsnachfolger der GbR. Als das FA später den Steuerbescheid erließ, war daher entgegen der Ansicht des FG keine GbR i.L. P-S mehr vorhanden, welcher der Bescheid hätte zugesandt werden müssen. Der Steuerbescheid mußte vielmehr gegen den Kläger persönlich erlassen werden (BFH-Urteil vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293). Das ist hier geschehen. Der Bescheid richtet sich im Anschriftenfeld eindeutig nur an den Kläger persönlich. Außerdem wurden als besteuerter Sachverhalt das Meistgebot nach Datum und Aktenzeichen des Amtsgerichts sowie das Grundstück nach Grundbuch und Kataster genannt, so daß auch insoweit keine Zweifel aufkommen konnten. In den Erläuterungen des Steuerbescheids teilte das FA überdies noch mit, daß der Kläger als Gesellschafter der ehemaligen GbR in Anspruch genommen werde. Erforderlich war diese Erläuterung nicht, denn der Kläger wußte selbst, daß er mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom 2. September 1977 Herrn S`s Anteil an der GbR übernommen hatte. In § 4 dieses Vertrages hatten die Vertragspartner ausdrücklich bestätigt, daß ,,mit der Übertragung . . . die Gesellschaft beendet (ist)".
Der Bescheid war damit kein Haftungsbescheid, sondern ein formularmäßiger Steuerbescheid; eine Unterschrift war entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich (§ 119 Abs. 4 der Abgabenordnung - AO 1977 -).
Ob das FA Herrn S in der geschehenen Form als ehemaligen Gesellschafter der GbR für die Steuer in Anspruch nehmen konnte, kann nicht entschieden werden.
2. Die Einspruchsentscheidung hat das FG dagegen im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Diese Entscheidung richtet sich gegen die GbR i.L. P-S; die GbR war am 2. September 1977 beendet und daher später nicht mehr - auch nicht als GbR i.L. - vorhanden. Der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger der GbR hatte auch ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung der Klage gegen diese Einspruchsentscheidung (vgl. dazu BFHE 132, 348 unter 5. der Gründe).
Fehlt somit eine Entscheidung über den Einspruch gegen den Steuerbescheid, so hindert das trotz des § 44 FGO nicht die Entscheidung über die Klage. Denn die genannte Vorschrift soll nur sicherstellen, daß das FA vor dem Klageverfahren seinen Verwaltungsakt in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf überprüft. Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Das FA hat den Steuerbescheid in der Einspruchsentscheidung überprüft (§ 367 Abs. 2 AO 1977). Es hat diese Entscheidung lediglich an die nicht mehr bestehende GbR i.L. gerichtet, sie aber dem Kläger als vermeintlichem Vertreter der GbR (mit Postzustellungsurkunde) zugestellt. Unter diesen Umständen wäre es leerer Formalismus, die nochmalige Zustellung einer Einspruchsentscheidung an den Kläger in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger der GbR zu verlangen.
3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden; denn das FG hat bisher keine Tatsachen festgestellt, welche die Entscheidung über eine eventuelle Steuerbefreiung erlauben. Die Sache muß daher an das FG zurückverwiesen werden. Diesem wird auch die Kostenentscheidung übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO).
Fundstellen