Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkosten bei Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen mit teilweiser Sammelbeförderung
Leitsatz (NV)
Ist ein Zimmermann auf wechselnden Baustellen beschäftigt, die er mit dem eigenen Kfz teilweise direkt aufsucht, während er teilweise ab dem Betrieb vom Arbeitgeber dorthin gebracht wird (Sammelbeförderung), so stellt der Betrieb bei den zuletzt genannten Fahrten eine regelmäßige Arbeitsstätte dar mit der Folge, dass die Entfernungspauschale nur für die Strecke Wohnung/Betrieb, nicht aber Betrieb/Baustelle anzuwenden ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zum Streitjahr 2001 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war als Zimmermann auf wechselnden Baustellen beschäftigt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist er mit dem eigenen Kfz von seiner Wohnung zum Betrieb seines Arbeitgebers gefahren und von dort mit einem betrieblichen Fahrzeug im Rahmen einer Sammelbeförderung zu den Baustellen gebracht worden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die für die Fahrten der Sammelbeförderung geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt und nur Fahrtkosten in Höhe von 2 403 DM anerkannt.
Demgegenüber wurde in der Einspruchsentscheidung festgestellt, der Ehemann habe sowohl Fahrtkosten für von ihm mit seinem Kfz direkt angefahrene Baustellen geltend gemacht, als auch solche für Fahrten zum Betrieb des Arbeitgebers und die anschließende Sammelbeförderung zur Baustelle. Solche Sammelbeförderungen seien für den Zeitraum 10. September 2001 bis 16. November 2001 vom Betrieb in O zur Baustelle in A und für den Zeitraum 17. November 2001 bis 31. Dezember 2001 vom Betrieb in O zur Baustelle in B durchgeführt worden. Mit der Entfernungspauschale berücksichtigt worden seien nur die Fahrten mit dem eigenen Kfz, dagegen nicht die Sammelbeförderung.
In seiner Anlage N zur Einkommensteuererklärung hat der Ehemann neben anderen Werbungskosten Fahrtkosten lt. Anlage in Höhe von 2 811 DM geltend gemacht, die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid sämtlich berücksichtigt worden sind. In der --handschriftlichen-- Anlage, auf die in der Anlage N verwiesen ist, sind fünf Tätigkeitsorte aufgeführt, wobei nur für die in A und B Sammelbeförderung erklärt wurde, ohne dass für die Sammelbeförderung Entfernungsangaben gemacht wurden. Das FA hat die mit dem eigenen Kfz zurückgelegten Entfernungen mit den Abzugsbeträgen der Entfernungspauschale insgesamt in Höhe von 2 811 DM berücksichtigt. Demgegenüber handelt es sich bei dem vom FG erwähnten Betrag von 2 403 DM um die --unstreitigen-- Fahrtkosten, die im angefochtenen Bescheid bei der Ehefrau berücksichtigt worden sind.
Das FG wies die Klage, mit der weitere Fahrtkosten in Höhe von 2 811 DM als Werbungskosten geltend gemacht wurden, ab.
Mit der Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren eingeschränkt und machen nur noch weitere Werbungskosten in Höhe von (2 560 DM =) 1 309 € geltend, nämlich für die Sammelbeförderung nach A (47 Tage x 45 km x 0,80 DM =) 1 692 DM und nach B (31 Tage x 35 km x 0,80 DM =) 868 DM. Die Kläger rügen die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit könne der Betriebssitz zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden, wenn sich aus der Häufigkeit des dortigen Aufenthalts und dem Umfang der dort zu verrichtenden Arbeiten ergebe, dass der Betriebssitz trotz ausgedehnter Reisetätigkeit den beruflichen Mittelpunkt des Arbeitnehmers darstelle. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da am Betriebssitz keine beruflichen Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Demzufolge sei die jeweilige Baustelle als Tätigkeitsstätte anzusehen, mit der Folge, dass auch für die Gesamtstrecke die Entfernungspauschale zum Zuge komme. Eine Beschränkung auf eine Höchstentfernung von 30 km sehe das Gesetz nicht vor. Zwar könnten nach R 38 Abs. 3 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien 2001 (LStR) Fahrtkosten grundsätzlich nur dann als Reisekosten berücksichtigt werden, wenn die Entfernung mehr als 30 km betrage. Aus der Formulierung ergebe sich aber, dass es sich insofern um ein Wahlrecht handele. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG minderten nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfreie Sachbezüge die Entfernungspauschale nicht. Diese Steuerbefreiung setze eine unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel voraus, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz notwendig sei. Das sei beim Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen der Fall.
Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Einkommensteuer im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten in Höhe von 1 309 € festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Das FA ist der Auffassung, das FG habe die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger am Betriebssitz seines Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt habe und da dem Kläger für die Fahrt zwischen Betrieb und Baustelle keine Aufwendungen entstanden seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Senat hat mit Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 25/04 entschieden, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer den Betriebssitz fortlaufend aufsucht, dieser auch dann seine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt, wenn er dort lediglich das eigene Kfz gegen ein Dienstfahrzeug austauscht. Ein solcher Sachverhalt ist auch hinsichtlich der hier streitigen Fahrten gegeben. Danach stand dem Kläger die Entfernungspauschale nur für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz zu. Die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegten Fahrten sind nicht von der Wohnung, sondern vom Betriebssitz aus erfolgt. Ein Werbungskostenabzug hierfür nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kam nicht in Betracht, da dem Kläger keine Aufwendungen entstanden sind.
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1777 |
DStR 2005, 1644 |
DStRE 2005, 1238 |
NWB direkt 2005, 8 |