Entscheidungsstichwort (Thema)
Höchstbetrag für Modernisierung nach § 7 FöGbG beim Miteigentümer
Leitsatz (NV)
Trägt ein Miteigentümer von den das ganze Gebäude betreffenden Aufwendungen nur den seinem Miteigentum entsprechenden Anteil, sind diese Aufwendungen bis zur Höhe des anteiligen Förderungshöchstbetrages abziehbar (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 14. Januar 1998 X B 91/96, BFH/NV 1998, 954).
Normenkette
FördG § 7
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine von ihm geschiedene Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer eines Einfamilienhauses. Der Kläger bewohnt das Haus allein. Beide Eigentümer wandten im Streitjahr zur Erhaltung des gemeinsamen Hauses einen Betrag von insgesamt … DM auf. Den seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil dieser Aufwendungen ―die Hälfte des Betrages― trug der Kläger. Für diese Aufwendungen in Höhe von … DM begehrte der Kläger bei seiner Einkommensteuerveranlagung für 1994, das Streitjahr, einen Abzugsbetrag nach § 7 des Fördergebietsgesetzes (FördG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) berücksichtigte lediglich 1/4 der Aufwendungen (… DM) mit der Begründung, nur die Hälfte des vom Kläger aufgewendeten Betrages dürfe angesetzt werden, weil er nur zu 50 v.H. Eigentümer des Grundstücks sei.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage dem Grunde nach statt, berücksichtigte aber nur einen weiteren Abzugsbetrag in Höhe von … DM. Der Kläger erhalte bereits für Aufwendungen im Vorjahr (… DM) einen Abzugsbetrag (… DM); bis zur Höchstgrenze von … DM dürften deshalb nur noch Aufwendungen von … DM gefördert werden. Nachdem das FA für das Streitjahr 1994 bereits einen Abzugsbetrag von insgesamt … DM (Abzugsbetrag 1993: … DM und Abzugsbetrag 1994: … DM) berücksichtigt habe, stehe dem Kläger noch ein weiterer Abzugsbetrag von … DM zu. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 215 veröffentlicht.
Mit der Revision macht das FA geltend, der Höchstbetrag von 40 000 DM nach § 7 FördG sei objektbezogen und stehe jedem Miteigentümer nur anteilig zu. Aufwendungen eines Miteigentümers entfielen nur zum Teil auf die eigenen Miteigentumsanteile, zum Teil aber auch auf die fremden Miteigentumsanteile. Diese, auf die anderen ideellen Miteigentumsanteile entfallenden Aufwendungen, seien aber nicht für das "eigene" Gebäude bzw. den Gebäudeteil aufgewandt. Sie seien steuerlich verloren (Hinweis auf Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl., S. 411 Beispiel 164; ebenso FG Thüringen, Urteil vom 13. März 1996 I 181/95, EFG 1996, 663).
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Aufwendungen eines Miteigentümers sind bis zur Höhe des anteiligen objektbezogenen Höchstbetrages abziehbar. Trägt ein Miteigentümer von den das ganze Gebäude betreffenden Aufwendungen nur den seinem Miteigentum entsprechenden Anteil, sind diese Aufwendungen nach § 7 FördG zu berücksichtigen.
Nach § 7 Abs. 1 FördG können Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten, die an einem im Beitrittsgebiet belegenen eigenen Gebäude vorgenommen worden sind, im Jahr der Zahlung und in den folgenden neun Jahren bis zu 10 v.H. unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Begünstigt sind hiernach Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem eigenen Gebäude. Förderung und Förderungshöchstbetrag beziehen sich erkennbar auf das Gebäude als maßgebliches Objekt. Steht das Gebäude im Miteigentum mehrerer Personen, sind deshalb nur Aufwendungen auf das Gebäude begünstigt, soweit sie dem jeweiligen Miteigentumsanteil entsprechen, bis zur Höhe des dem jeweiligen Miteigentumsanteil an dem Gebäude entsprechenden Anteils der Höchstbemessungsgrundlage (ausführlich bereits Senatsbeschluss vom 14. Januar 1998 X B 91/96, BFH/NV 1998, 954).
Von den Renovierungsaufwendungen von insgesamt … DM hat der Kläger (nur) den auf seine Miteigentumsquote entfallenden Anteil getragen. Diese Aufwendungen sind ―entgegen der Auffassung des FA― bis zu der seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Quote des Höchstbetrages von 40 000 DM abziehbar. Soweit sich das FA auf die Entscheidung des Thüringer FG in EFG 1996, 663 beruft, verkennt es, dass die quotale Kürzung im dort entschiedenen Fall nur deshalb erforderlich war, weil der nur zu einem Viertel an dem Gebäude beteiligte Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen getragen und auch geltend gemacht hatte. Vergleichbares gilt für die vom FA zitierte Auffassung von Stephan (a.a.O.). Für eine weitere quotale Kürzung fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Zu Recht weist das FG darauf hin, die Auffassung des FA würde zu dem mit dem Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen, dass entsprechend der Zahl der Miteigentümer der Betrag sich vervielfachen würde, der erforderlich wäre, um eine Förderung in Höhe von 40 000 DM für das Gebäude zu erreichen.
Fundstellen
Haufe-Index 424918 |
BFH/NV 2000, 708 |