Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag des FA auf Eintragung einer Sicherungshypothek
Leitsatz (NV)
1. Wird auf Antrag des FA als Vollstreckungsbehörde eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen, so ist diese auch dann wirksam entstanden, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Eintragungsersuchen nicht bekanntgegeben worden war.
2. Der Mangel der Bekanntgabe des Eintragungsersuchens, der lediglich zu Rechtswirkungen im Verhältnis zwischen dem FA und dem Vollstreckungsschuldner führt, kann noch während des Klageverfahrens gegen den Eintragungsantrag behoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats).
3. Das Eintragungsersuchen des FA an das Grundbuchamt führt zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung.
Normenkette
AO 1977 § 122 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 1 S. 1, § 231 Abs. 1, § 322; ZPO § 867 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) nahm die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Duldungsschuldnerin für Steuerschulden ihres Ehemannes aus bestandskräftigen Duldungsbescheiden in Anspruch. Das FA beantragte im August 1980 bei den Amtsgerichten - Grundbuchämtern - die Eintragung von je einer Sicherungshypothek auf Grundstücken der Klägerin. Die Eintragungsanträge wurden der Klägerin nicht bekanntgegeben. Die Grundbuchämter trugen die Sicherungshypotheken in die Grundbücher ein. Im Dezember 1982 beantragte das FA bei den vorgenannten Amtsgerichten die Eintragung je einer weiteren Sicherungshypothek auf den Grundstücken der Klägerin. Die Grundbuchämter kamen auch diesen Anträgen nach. Die Eintragungsanträge vom Dezember 1982 sind im September 1983 gegen Empfangsbekenntnis der Tochter der Klägerin zugestellt worden. Mit Beschluß vom Juni 1983 ordnete das Amtsgericht - Grundbuchamt - auf Antrag des FA vom Mai 1983 die Zwangsverwaltung für ein Grundstück der Klägerin an. Sämtliche Anträge des FA an die Grundbuchämter enthalten die Feststellung, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Die Beschwerden der Klägerin gegen diese Anträge des FA blieben erfolglos.
Auf die Klage der Klägerin hob das Finanzgericht (FG) sämtliche Anträge auf Eintragung von Sicherungshypotheken und den Antrag des FA auf Anordnung der Zwangsverwaltung auf. Das FG führte aus, die Anträge an die Amtsgerichte - Grundbuchämter - seien Verwaltungsakte, weil sie die Feststellung enthielten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorlägen. Diese Verwaltungsakte seien unwirksam, weil sie der Klägerin als Betroffene nicht bzw. nicht rechtzeitig bekanntgegeben worden seien (§§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Die spätere Bekanntgabe der Eintragungsersuchen vom Dezember 1982 im September 1983 bewirke keine rückwirkende Heilung des Bekanntgabemangels, denn andernfalls würde das FA nachträglich ein Grundpfandrecht mit einem Rang erhalten, der ihm nicht zustehe. Die gleichen Erwägungen gälten auch für den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung.
Mit der vom FG zugelassenen Revision vertritt das FA nunmehr ebenfalls die Auffassung, das Eintragungsersuchen mit dem Vollstreckbarkeitsvermerk (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977) stelle - gegenüber dem Vollstreckungsschuldner - einen Verwaltungsakt dar. Es beruft sich aber auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88 (BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44), wonach der Mangel der Bekanntgabe des Eintragungsersuchens gegenüber dem Schuldner später noch behoben werden kann. Der Klägerin gegenüber sei im Streitfall die zunächst unterlassene Bekanntgabe der Eintragungsersuchen mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) nachgeholt worden. Folge man dem nicht, so seien ihr jedenfalls die Eintragungsersuchen durch ein Schreiben des FA vom Februar 1989 wirksam bekanntgegeben worden.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Sie meint, die Anträge des FA auf Eintragung von Sicherungshypotheken und auf Anordnung der Zwangsverwaltung seien mangels Bekanntgabe an sie als die Betroffene insgesamt - also auch dem Grundbuchamt gegenüber - unwirksam. Ein Verwaltungsakt könne nicht in einen unwirksamen und in einen wirksamen Teil aufgespalten werden. Die Sicherungshypotheken hätten deshalb nicht eingetragen werden dürfen. Die spätere Bekanntgabe der Grundbucheintragungsanträge mit Schreiben des FA vom Februar 1989 habe lediglich Wirkung ex nunc. Eine rückwirkende Heilung der unwirksamen Anträge sowie der unwirksamen Zwangshypotheken sei ausgeschlossen. Für eine wirksame Bekanntgabe fehle es auch an einem Bekanntgabewillen des FA. Ferner sei im Zeitpunkt einer nachträglichen Bekanntgabe der Eintragungsersuchen für den geltend gemachten Duldungsanspruch die Zahlungsverjährung eingetreten.
Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Er meint, die Sicherungshypotheken seien mit ihrer Eintragung wirksam entstanden. Die nachträgliche Bekanntgabe der Eintragungsersuchen an die Klägerin müsse verfahrensrechtliche Berücksichtigung finden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Das FG ist mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den streitbefangenen Anträgen des FA an die Grundbuchämter auf Eintragung von Sicherungshypotheken auf den Grundstücken der Klägerin und auf Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück der Betroffenen (Klägerin) gegenüber um Verwaltungsakte handelt, die ihr gemäß §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 AO 1977 bekanntzugeben waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des FA als Vollstreckungsgläubiger zumindest dann Verwaltungsakte, wenn sie - wie im Streitfall vom FG festgestellt - die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt an diese Feststellungen gebunden sind (§ 322 Abs. 3 Satz 3 AO 1977). Der Senat hat seine vorgenannte Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit den dagegen im Schrifttum erhobenen Einwendungen, insbesondere mit der Auffassung, daß es sich bei dem an das Amtsgericht gerichteten Antrag nur um einen zwischenbehördlichen Akt (Amtshilfeersuchen) handele, in dem Beschluß vom 25. Januar 1988 VII B 85/87 (BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566) - dort Antrag nach § 322 Abs. 3 AO 1977 auf Anordnung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks - bestätigt. Auch die Finanzverwaltung hat sich inzwischen auf die Rechtsprechung des Senats eingestellt und verlangt die Bekanntgabe des Eintragungsersuchens an den Vollstreckungsschuldner (Schreiben des BMF vom 1. Juli 1988 IV A 5 - S 0540 - 4/88, BStBl I 1988, 192).
2. Die für die Wirksamkeit als Verwaltungsakt erforderliche Bekanntgabe der Anträge nach § 322 Abs. 3 AO 1977 an die Grundbuchämter ist aber, wie das FG festgestellt hat, der Klägerin gegenüber zunächst nicht erfolgt. Die Mitteilung über die Eintragung der Sicherungshypotheken im Grundbuch durch das Grundbuchamt sowie die Zustellung der Beschwerdeentscheidung durch die OFD an die Klägerin stellen keine wirksame Bekanntgabe der Eintragungsersuchen i. S. des § 122 Abs. 1 AO 1977 dar, da diese dem FA als der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde nicht zugerechnet werden können (Urteil des Senats in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).
Der Senat hat aber in seinem Urteil in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 entschieden, daß die Unwirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner (hier Klägerin) das Eintragungsersuchen nicht auch unwirksam gegenüber dem Grundbuchamt macht, da es sich diesem gegenüber lediglich um eine Verfahrenshandlung handelt. Die auf den Grundstücken der Klägerin eingetragenen Sicherungshypotheken sind somit mit ihrer Eintragung wirksam entstanden (§ 322 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 i. V. m. § 867 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -), obwohl der Klägerin die Eintragungsersuchen - jedenfalls zunächst - nicht bekanntgegeben worden sind. Die mangelnde Bekanntgabe der Eintragungsersuchen gegenüber der Klägerin hatte lediglich zur Folge, daß diese dem FA gegenüber die Eintragungsersuchen mit dem Bestätigungsvermerk als ihr gegenüber unwirksame Verwaltungsakte anfechten konnte. Bei einem endgültigen Erfolg der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage (Aufhebung der Eintragungsersuchen) wäre das FA verpflichtet gewesen, die eingetretenen Folgen der Eintragungsanträge im Wege der Erteilung von Löschungsbewilligungen von sich aus zu beseitigen (vgl. Beschluß des Senats vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, 239, und Urteil des Senats in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).
Diese Auffassung führt nicht - wie die Klägerin meint - zu einer unzulässigen Aufsplittung eines einheitlichen Verwaltungsakts in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil. Denn dem Grundbuchamt gegenüber ist der Eintragungsantrag lediglich Verfahrenshandlung i. S. des § 38 der Grundbuchordnung und als solche unabhängig von der Rechtsnatur des darin enthaltenen Bestätigungsvermerks gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 gegenüber dem Vollstreckungsschuldner und der Bekanntgabe an diesen wirksam.
Im übrigen könnte auch ein Verwaltungsakt gegenüber mehreren Betroffenen je nach den Zeitpunkten der Bekanntgabe an diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977).
Wie der Senat in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 weiter ausgeführt hat, kann der Mangel der Bekanntgabe eines Eintragungsersuchens an den Vollstreckungsschuldner noch während des Klageverfahrens gegen den Eintragungsantrag behoben werden. Das hat zur Folge, daß das Eintragungsersuchen als Verwaltungsakt wirksam wird (ex nunc) und vom FG nicht mehr aufgehoben werden darf; die eingetragene Sicherungshypothek behält den Rang entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Eintragung. Wegen der näheren Begründung der dargelegten Rechtsauffassung verweist der Senat auf seine vorstehend zitierte Entscheidung. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG-Beschluß vom 2. Februar 1990 1 BvR 1611/89, nicht veröffentlicht).
Die für die Wirksamkeit des Eintragungsersuchens und die Möglichkeit seiner nachträglichen Bekanntgabe entwickelten Rechtsgrundsätze gelten entsprechend für den Antrag des FA an das Amtsgericht auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Vollstreckungsschuldners (vgl. Beschluß des Senats in BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566 zum Zwangsversteigerungsantrag). Denn es handelt sich auch insoweit um Anträge, die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlich und in § 322 Abs. 3 AO 1977 geregelt sind.
3. Das FG hat die Anträge des FA auf Eintragung von Sicherungshypotheken und auf Anordnung der Zwangsverwaltung aufgehoben, weil es davon ausgegangen ist, daß diese mangels rechtzeitiger Bekanntgabe an die Klägerin nicht wirksam geworden seien und eine spätere Bekanntgabe diesen Mangel nicht heilen könne. Es hat dabei verkannt, daß die Bekanntgabe der Anträge nach § 322 Abs. 3 AO 1977 an den betroffenen Vollstreckungsschuldner noch während des Klageverfahrens nachgeholt werden kann und sie alsdann vom FG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen ist. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil das FG - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob das FA die streitbefangenen Anträge an die Amtsgerichte - Grundbuchämter - nachträglich auch der Klägerin bekanntgegeben hat. Es hat dies - ohne abschließende tatsächliche Würdigung - lediglich angedeutet für die Anträge auf Eintragung von Sicherungshypotheken vom Dezember 1982 (Bekanntgabe im September 1983); ob der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung der Klägerin zugestellt worden ist, hat das FG ausdrücklich offengelassen. Das FG wird tatsächliche Feststellungen über die nachträgliche Bekanntgabe der Eintragungsersuchen und des Antrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung an die Klägerin nachholen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat es entsprechend den Rechtsausführungen des Senatsurteils in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 zu entscheiden. Dabei wird das FG auch den von der Revision in Zweifel gezogenen Bekanntgabewillen des FA zu prüfen haben. Die Tatsache, daß das FA zunächst davon ausging, es bedürfe mangels Vorliegens von Verwaltungsakten keiner Bekanntgabe der Anträge mit den Bestätigungsvermerken gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 an die Klägerin, schließt allerdings nicht aus, daß es im Falle der Nachholung der Bekanntgabe nunmehr auch mit dem erforderlichen Bekanntgabewillen gehandelt hat.
Soweit sich die Revision auf die nachträgliche Bekanntgabe der Grundbucheintragungsanträge an die Klägerin mit Schreiben des FA vom Februar 1989 beruft, konnte dies nicht zu einer abschließenden Sachentscheidung durch das Revisionsgericht gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO führen. Es handelt sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren mangels entsprechender Feststellungen durch das FG nicht berücksichtigt werden darf (§ 118 Abs. 2 FGO); denn das Bekanntgabeschreiben vom Februar 1989 ist erst nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangen. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß nach der ihm vorliegenden Durchschrift des Schreibens vom Februar 1989 (Bl. 83 der Akte des Bundesfinanzhofs) dieses sich auf Grundbucheintragungsanträge vom November 1978 bezieht, während es im Streitfall um Eintragungsersuchen vom August 1980 und Dezember 1982 geht.
Bei der vom FG angeführten nachträglichen Zustellung im September 1983 ist nach dem in der Entscheidung in Bezug genommenen Empfangsbekenntnis unklar, ob die Zustellung sich wirklich nur - wie im FG-Urteil ausgeführt - auf die beiden Eintragungsanträge vom Dezember 1982 bezieht. Denn in der Urkunde sind als zuzustellende Schriftstücke sechs beglaubigte Abschriften von Grundbucheintragungsanträgen ohne Datum benannt. Es erscheint auch zweifelhaft, ob die an die Tochter der Klägerin bewirkte Ersatzzustellung durch den Vollziehungsbeamten des FA wirksam ist. Nach § 11 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ist die Ersatzzustellung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen nur in der Wohnung des Empfängers zulässig. Das Empfangsbekenntnis enthält aber über der Unterschrift der Empfangsbotin die Ortsangabe X, während die Wohnung der Empfängerin (Klägerin) - wie in der Urkunde ebenfalls angegeben - sich in Y befindet. Ferner ist nicht ersichtlich, ob der zustellende Bedienstete den Grund der Ersatzzustellung, wie in § 11 Abs. 5 VwZG vorgeschrieben (vgl. auch Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 11 VwZG Tz. 3), in den Akten vermerkt hat. Das FG wird auch zu prüfen haben, ob bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Vollstreckung erforderlichen Anträge nach § 322 Abs. 3 AO 1977 der Klägerin auf andere Weise bekanntgegeben worden sind.
Hinsichtlich des Einwands der Klägerin, im Zeitpunkt einer nachträglichen Bekanntgabe der Eintragungsersuchen sei für den geltend gemachten Duldungsanspruch die Zahlungsverjährung (§§ 228, 229 AO 1977) eingetreten, verweist der Senat auf seine Entscheidung in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44, wonach zur Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 AO 1977 das mit dem Bestätigungsvermerk gemäß § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 verbundene Eintragungsersuchen des FA an das Grundbuchamt ausreicht und es hierfür nicht der Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner bedarf. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Das Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt ist auch dann eine gegen den Schuldner gerichtete verjährungsunterbrechende Maßnahme, wenn es ihm nicht bekanntgegeben worden ist.
Fundstellen