Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung eines Gesellschafters bei Fragen zum Sonderbetriebsvermögen
Leitsatz (NV)
Klagt die Gesellschaft, ist ein Gesellschafter notwendig beizuladen, wenn er selbst - wie bei Fragen zum Sonderbetriebsvermögen - klagebefugt wäre.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt eine Fachklinik für . . . Sie hat von den Kommanditisten Grundstücke gemietet, in denen sie ihre geschäftlichen Aktivitäten betreibt. Zu diesen Grundstücken gehört auch ein bis 1982 im Alleineigentum des Kommanditisten X stehendes Grundstück. Im Streitjahr veräußerte dieser den hälftigen Eigentumsanteil an die Eheleute Z, die ebenfalls Kommanditisten der Kläger sind.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte eine Sonderabschreibung nach § 7 f. des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Anschaffungskosten mit der Begründung ab, daß bloße Umschichtungen innerhalb der Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter keine Anschaffungen begünstigter Wirtschaftsgüter i. S. des § 7 f Abs. 1 EStG seien.
Nach erfolglosem Vorverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1990, 299).
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 7 f EStG.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Das FG hat es unterlassen, die Kommanditisten Z zum Verfahren beizuladen.
Gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen sind die nach § 48 FGO im Falle einer einheitlichen Gewinnfeststellung Klagebefugten, die den Feststellungsbescheid nicht angefochten haben. Klagt - wie im Streitfall - die Gesellschaft, so sind die Gesellschafter beizuladen, die selbst klagebefugt wären. Im Streitfall wären die Kommanditisten Eheleute Z gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO klagebefugt gewesen. Der Streitfall betrifft eine Frage, die sie persönlich angeht, nämlich in welchem Umfang sie auf Wirtschaftsgüter ihres Sonderbetriebsvermögens Abschreibungen vornehmen dürfen (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Juli 1978 I R 96/77, BFHE 125, 486, BStBl II 1978, 648; vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, und vom 19. Oktober 1989 IV R 94, 101/88, BFH/NV 1990, 647).
Die unterbliebene notwendige Beiladung verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens und ist von Amts wegen zu beachten. Sie führt ohne Sachprüfung zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1980 I R 87/79, BFHE 131, 1, BStBl II 1980, 586).
Aus prozeßökonomischen Gründen weist der Senat darauf hin, daß die Feststellungen des Urteils im übrigen auch nicht ausreichen, um abschließend beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 7 f EStG gegeben sind. Insbesondere fehlen Feststellungen zur Höhe der Anschaffungskosten, zur Verteilung der Anschaffungskosten auf Grundstück und Gebäude, zu den Beteiligungsverhältnissen und zu den Voraussetzungen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung.
Fundstellen
Haufe-Index 63625 |
BFH/NV 1992, 664 |