Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher Tätigkeit: Herstellung und entgeltliche Überlassung von Lichtbildern an Zeitschriften, Begriff des Bildberichterstatters i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG, Tätigkeit eines Fotografen
Leitsatz (amtlich)
Wer für Zeitschriften Objekte auswählt und zum Zweck der Ablichtung arrangiert, um die von einem Fotografen dann hergestellten Aufnahmen zu veröffentlichen, ist gewerblich tätig.
Orientierungssatz
1. Ein freiberuflicher Bildberichterstatter i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist nach Aufgabe und Tätigkeit Journalist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Film, Fernsehen) mitwirkt. Ihren journalistischen Charakter erhält diese Tätigkeit durch die auf individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwertes. Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Art für sich selbst sprechen, müssen jedoch nicht mit erklärenden Texten versehen sein. Sinn und Zweck der Bilder muß darin bestehen, der Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten.
2. Ein Fotograf ist Gewerbebetreibender, wenn seine Bilder in erster Linie Werbezwecken seines Auftraggebers dienen, selbst wenn sie in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), von Beruf Fotograf, war in den Streitjahren 1990 bis 1992 selbständig tätig und entwarf überwiegend Bildserien für Zeitschriften der Richtung "Wohnen" sowie "Essen und Trinken". Zum Teil wurde dem Kläger die bildliche Gestaltung eines Themas vom Auftraggeber vorgegeben, gelegentlich unterbreitete er seinerseits seinen Auftraggebern Themenvorschläge, die übernommen wurden. Durch Textbeiträge ergänzt, erschienen die Bildserien in Zeitschriften wie "Schöner Wohnen", "Für Sie", "Brigitte" und "Architektur und Wohnen". Im Begleittext wurden durchweg auch die Bezugsquellen der abgebildeten Gegenstände nachgewiesen. Der Kläger wählte die für die Fotografie gewünschten Gegenstände aus, arrangierte sie und wies einen Fotografen an, die Aufnahmen zu fertigen. Vor der Ablieferung der Arbeiten stimmte der Kläger die Artikel mit dem dafür zuständigen Autor ab und konnte auch vor der Veröffentlichung noch regelmäßig Einfluß auf die Textgestaltung nehmen.
Für die Streitjahre 1990 bis 1992 erklärte der Kläger durch Einnahmenüberschußrechnung ermittelte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Außerdem erklärte er für 1991 und 1992 Gewinne aus Gewerbebetrieb, die auf die Anfertigung von Werbeanzeigen und Werbeprospekten entfielen. Nach einer die Veranlagungszeiträume 1987 bis 1989 umfassenden Betriebsprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) auch für die Streitjahre einheitlich von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus und erließ die angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide und Gewerbesteuerbescheide.
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage mit der Begründung statt, der Kläger sei als Bildberichterstatter freiberuflich tätig gewesen. Der Bildberichterstatter sei Journalist und unterscheide sich vom gewerblich tätigen Fotografen dadurch, daß er Lichtbilder nicht zu persönlichen Zwecken seines Auftraggebers, sondern zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über allgemein interessierende Themen fertige. Eine solche Tätigkeit aber habe der Kläger in den Streitjahren entfaltet. Unschädlich seien auch die in den Zeitschriften aufgenommenen Hinweise auf die Hersteller der fotografierten Artikel; dadurch würden die Illustrierten nicht zu Werbezeitungen.
Mit seiner dagegen gerichteten, vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 1230) rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Gewerbesteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nur Gewerbebetriebe, nicht jedoch die freiberufliche Tätigkeit i.S. von § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dieser Vorschrift gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit u.a. die selbständige Berufstätigkeit der Journalisten, Bildberichterstatter und ähnlicher Berufe. Zu Unrecht hat das FG die Tätigkeit des Klägers als die eines Bildberichterstatters beurteilt. Die angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheide sind daher rechtmäßig.
1. Die Herstellung und die entgeltliche Überlassung von Lichtbildern kann sowohl freiberufliche Berichterstattung als auch gewerbliche Tätigkeit sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der freiberufliche Bildberichterstatter i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nach Aufgabe und Tätigkeit Journalist, der an der Gestaltung des geistigen Inhalts publizistischer Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Film, Fernsehen) mitwirkt (Urteile vom 25. November 1970 I R 78/69, BFHE 101, 211, BStBl II 1971, 267, und vom 14. Dezember 1976 VIII R 76/75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474). Ihren journalistischen Charakter erhält diese Tätigkeit durch die auf individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwertes. Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder kultureller Art für sich selbst sprechen; im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung müssen die Bilder jedoch nicht mit erklärenden Texten versehen sein (BFH in BFHE 101, 211, BStBl II 1971, 267). Sinn und Zweck der Bilder muß darin bestehen, der Allgemeinheit über ein allgemein oder doch weite Kreise interessierendes Thema zu berichten (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1964 IV 223/63 U, BFHE 81, 398, BStBl III 1965, 143, und vom 20. Dezember 1966 IV 100/62, BFHE 88, 245, BStBl III 1967, 371, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Erfolgt die Herstellung von Lichtbildern dagegen zu einem dem individuellen Interesse des Abnehmers dienenden (nicht auf dem Gebiet der aktuellen Berichterstattung liegenden) Zweck, übt der Fotograf eine gewerbliche Tätigkeit aus. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fotograf Gewerbebetreibender, wenn seine Bilder in erster Linie Werbezwecken seines Auftraggebers dienen, selbst wenn sie in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht werden (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1964 IV 238/61 U, BFHE 81, 315, BStBl III 1965, 114; in BFHE 88, 245, BStBl III 1967, 371, und in BFHE 101, 211, BStBl II 1971, 267).
2. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger in den Streitjahren nicht als Bildberichterstatter tätig. Für den Senat folgt dies aus der Vergleichbarkeit der beiden in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufe "Journalist und Bildberichterstatter". Für die Rechtsprechung vor Aufnahme der beiden Berufsbezeichnungen "Journalist und Bildberichterstatter" in § 18 EStG durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1960 vom 30. Juli 1960 (BGBl I, 616, BStBl I, 514) folgte die Vergleichbarkeit von Journalismus und Bildberichterstattung aus der Ähnlichkeit dieser Tätigkeiten zum Katalogberuf des Schriftstellers (s. Senatsurteil vom 27. März 1952 IV 131/51 U, BFHE 56, 439, BStBl III 1952, 170). Unter Übernahme u.a. auch dieser Rechtsprechung sollte der Katalog der freiberuflichen Tätigkeiten durch das StÄndG 1960 "auf den neuesten Stand" gebracht werden
(BT-Drucks. 3/1811 S. 12).
Nach den Feststellungen des FG war der Kläger von seinen Auftraggebern mit der bildlichen Gestaltung von Themen modernen Lebens, wie "Wohnen" oder "Essen und Trinken" betraut oder trug seinen Auftraggebern die Lieferung entsprechender Beiträge an. Ein vom Kläger beauftragter Fotograf nahm die Bilder nach Ideen und Arrangements des Klägers auf, die dann als Bildserien mit Texten versehen in Zeitschriften, wie z.B. "Schöner Wohnen", "Für Sie", "Brigitte" und "Architektur und Wohnen" erschienen sind. Daß der Kläger nicht selbst die Begleittexte zu den Bildern verfaßt hat, ist zwar unschädlich. Für die Beurteilung seiner Tätigkeit macht es auch keinen Unterschied, daß er nicht selbst als Fotograf tätig geworden ist, denn auch wenn der Kläger selbst die Bilder aufgenommen hätte, könnte er nicht als Bildberichterstatter i.S. des § 18 Abs. 1 EStG angesehen werden. Wie der Journalist vermittelt der Bildberichterstatter aktuelle Informationen zur politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wirklichkeit (BFH in BFHE 88, 245, BStBl III 1967, 371). Die Bildserien des Klägers hingegen geben eine gestaltete Wirklichkeit wieder, der an sich schon Werbecharakter zukommt. Dieser Werbeeffekt der Arbeiten des Klägers wird noch dadurch verstärkt, daß --wie das FG ebenfalls festgestellt hat-- im Begleittext der Bilder regelmäßig auf die Hersteller der fotografierten Gegenstände hingewiesen wird.
Wenn das FG dazu ausführt, der den Abbildungen beigefügte Hersteller- oder Händlerhinweis gebe den Zeitschriften nicht den Charakter von Werbezeitungen, verkennt es, daß zunehmend auch der redaktionelle Teil von Zeitschriften zu Werbezwecken genutzt wird. Neben den klassischen Werbeträgern, wie Anzeigen, Prospekten, Plakaten und Werbefilmen haben sich zunehmend auch Formen mehr oder weniger getarnter Werbung durchgesetzt. Dazu gehört etwa das sog. product placement, das durch gezielte Verwendung von Markenprodukten etwa als Requisite eines Films eine hohe Werbewirkung erwarten läßt. Ähnlich verhält es sich bei den Arrangements des Klägers, die durch die Auswahl und die spezifische Wiedergabe der Motive, vor deren Hintergrund die eigentlichen Produkte dargestellt werden, bei den Lesern positive Assoziationen auslösen. Für diese Leistung und nicht für die Berichterstattung über ein die Allgemeinheit interessierendes Thema zahlten die auftraggebenden Verlage dem Kläger Honorare.
Fundstellen
Haufe-Index 67167 |
BFH/NV 1998, 1166 |
BFH/NV 1998, 1166-1167 (Leitsatz und Gründe) |
BStBl II 1998, 441 |
BFHE 185, 400 |
BFHE 1998, 400 |
BB 1998, 1354 |
BB 1998, 1354 (Leitsatz) |
DB 1998, 1646 |
DStR 1998, 1048 |
DStRE 1998, 549 |
DStZ 1998, 678 |
DStZ 1998, 678-679 (Leitsatz und Gründe) |
HFR 1998, 752 |
StE 1998, 403 |