Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Kapitalertragsteuer ohne Einkommensteuerveranlagung
Leitsatz (NV)
Ist der Gläubiger der Kapitalerträge, für die Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt wurde, unbeschränkt steuerpflichtig, ist über die Steuerpflicht der Einkünfte grundsätzlich im Rahmen der Steuerveranlagung zu entscheiden. Ist er nicht steuerpflichtig und scheidet daher eine Veranlagung aus, kann er entweder einen Erstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass er die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners anficht oder einen Freistellungsbescheid beantragt.
Normenkette
AO 1977 §§ 8-9, 30, 37 Abs. 2, § 90; EStG § 1 Abs. 1, 4, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 25 Abs. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b, Abs. 3, § 44 Abs. 1 Sätze 1, 3, §§ 44a, 49 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist unbekannten Aufenthalts. Bis 1962 wohnte er im Inland. Er wird seit ca. 42 Jahren erfolglos aufgrund internationalen Haftbefehls gesucht.
Für den Kläger wurde wiederholt, zuletzt am 3. Mai 2001, ein Abwesenheitspfleger zur Verwaltung seines inländischen Vermögens bestellt. Der Kläger verfügt über Kapitalvermögen in Deutschland, das von dem Abwesenheitspfleger auf Konten bei der Sparkasse angelegt worden ist. Die Sparkasse behielt für das Jahr 2000 von den Kapitalerträgen Zinsabschlagsteuer sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt … DM ein und führte diese ab.
Der Abwesenheitspfleger beantragte erfolglos die Erstattung der einbehaltenen Steuern. Die Einspruchsentscheidung begründete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) damit, dass bei inländischen Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG 1997 erhoben werde. Die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug, z.B. nach § 44a EStG 1997, lägen nicht vor, weil der Kläger weder eine beschränkte noch eine unbeschränkte Steuerpflicht nachgewiesen habe. Aus der bislang erfolglosen Strafverfolgung könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger sich nicht im Inland aufhalte. Der Kläger trage jedoch die Feststellungslast für solche Tatsachen, die Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen begründeten.
Das Finanzgericht (FG) teilte die Auffassung des FA und wies die Klage ab.
Seine Revision stützt der Kläger auf eine Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, an den Kläger für den Erstattungszeitraum 2000 an Kapitalertragsteuern … DM und an Solidaritätszuschlag … DM zu erstatten.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung durch den Senat zu.
1. Nach § 43 Abs. 1 EStG 1997 wird die Einkommensteuer von bestimmten inländischen Kapitalerträgen, zu denen auch die im Streitfall in Rede stehenden Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 gehören, durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Kapitalerträge in diesem Sinne sind inländische, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (§ 43 Abs. 3 EStG 1997). Ob auch der Gläubiger der Kapitalerträge im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz hat, ist prinzipiell unbeachtlich. Dieser ist aber Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG 1997); für seine Rechnung ist der Steuerabzug vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 1997).
2. Die Erhebung von Kapitalertragsteuer setzt deshalb im Ergebnis die Einkommensteuerpflicht des Empfängers der Kapitalerträge voraus (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1973 I R 77/71, BFHE 108, 536, BStBl II 1973, 452). Im Streitfall besteht zwischen den Beteiligten insoweit Einvernehmen darüber, dass der Kläger im Streitjahr mit seinen Einkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 1 Abs. 4 EStG 1997 beschränkt steuerpflichtig war; es fehlt dazu an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Streit besteht indes darüber, ob er unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG 1997) oder überhaupt nicht steuerpflichtig war. Ist der Gläubiger der Kapitalerträge unbeschränkt steuerpflichtig, weil er als natürliche Person im Inland einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung --AO 1977--) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO 1977) hat, ist über die Steuerpflicht der Einkünfte grundsätzlich im Rahmen der Steuerveranlagung (§ 25 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EStG 1997) zu entscheiden (vgl. Senatsurteile vom 18. Februar 1970 I R 97/66, BFHE 98, 482, BStBl II 1970, 464; in BFHE 108, 536, BStBl II 1973, 452). Ist er nicht steuerpflichtig und scheidet die Durchführung einer Veranlagung deswegen aus, kann er einen Erstattungsanspruch nur in der Weise geltend machen, dass er entweder die Steueranmeldung des Vergütungsschuldners anficht oder einen Freistellungsbescheid gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977 beantragt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteile vom 19. Dezember 1984 I R 31/82, BFHE 143, 416; vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87, 88; vom 19. November 2003 I R 22/02, BFHE 205, 37, BStBl II 2004, 560, 564; vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BFH/NV 2005, 1081; Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 50d Rn. 12, s. auch Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 5. November 2002, BStBl I 2002, 1346 Tz. 49 f.; Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 25. Juni 1997, Steuererlasse in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 44b Nr. 23). Einen solchen Antrag hat der Kläger gestellt. Ob dieser Erfolg hat, lässt sich nach den gegenwärtigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Denn dem angefochtenen Urteil des FG ist nicht zu entnehmen, dass es anhand des § 1 Abs. 1 EStG 1997 i.V.m. § 8 AO 1977 bzw. § 9 AO 1977 unter Einbeziehung der Besonderheiten des Falles überprüft hat, ob der Kläger im Streitjahr im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ferner hat es nicht erörtert, ob dem Kläger eine Offenbarung seines ausländischen Wohnsitzes zuzumuten ist.
a) Das FG hat die Klage im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er über einen Wohnsitz im Ausland verfügt. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, "dass sich der Kläger --möglicherweise unter falschem Namen-- in der Bundesrepublik aufhält und daher der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt."
Zum einen ist unklar, welche rechtlichen Maßstäbe das FG an die Prüfung der unbeschränkten Steuerpflicht angelegt hat, insbesondere, ob es bereits das bloße "Aufhalten" im Inland als für das Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht für ausreichend erachtet. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass das FG allein wegen der mangelnden Mitwirkung des Klägers die Klage nach Beweislastgrundsätzen abgewiesen hat, ohne zuvor zu prüfen, ob nicht bereits die Umstände des Streitfalles einen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine unbeschränkte Steuerpflicht zulassen.
b) Zudem hat das FG nicht geprüft, ob die Mitwirkung dem Kläger zumutbar ist.
Der Kläger ist zwar wegen seiner Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 90 AO 1977) grundsätzlich gehalten, seinen ausländischen Wohnsitz in nachprüfbarer Weise zu benennen. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten wird hierdurch nichts Unmögliches verlangt, weil es insoweit nicht auf den Kenntnisstand des Abwesenheitspflegers, sondern den des Klägers ankommt.
Dem Kläger ist aber die Offenbarung seines ausländischen Wohnsitzes möglicherweise unzumutbar, wenn er deshalb in seinem Wohnsitzland ebenfalls mit Strafverfolgung rechnen müsste. Zwar schützt das Steuergeheimnis (§ 30 AO 1977) grundsätzlich gegen die Weitergabe von Daten, die im Steuerverwaltungsverfahren gewonnen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Offenbarung besteht. Hiervon ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO 1977 bei Verbrechen auszugehen. Da der Kläger wegen Mordes gesucht wird, müsste er befürchten, dass seine Anschrift den Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt würde.
Wäre die Mitwirkung dem Kläger unzumutbar, änderte sich zwar nichts an der Verteilung der objektiven Feststellungslast. Dieser Umstand wäre jedoch bei der Würdigung durch das FG zu berücksichtigen. Da der Kläger trotz intensiver Fahndung seit 1962 unbekannten Aufenthalts ist und seit 1975 --vom FA unbeanstandet-- keine Steuererklärungen mehr abgegeben hat, könnte das FG bei einer erneuten Würdigung zum Ergebnis kommen, der Kläger sei im Streitjahr nicht unbeschränkt steuerpflichtig.
Die Einschätzung, ob unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalles von einer unbeschränkten Steuerpflicht auszugehen ist, ist im gerichtlichen Verfahren dem FG vorbehalten. Diese Würdigung ist im Revisionsverfahren nicht möglich. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
3. Ob der Kläger im Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, ist Gegenstand eines weiteren Prozesses vor dem FG X. Das FG hat entgegen der Auffassung des Klägers ohne Verstoß gegen § 73 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO von einer Verbindung beider Verfahren abgesehen. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Trennung und Verbindung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung liegen nicht vor. Die Feststellungslast ändert sich nicht dadurch, dass Klagen mit verschiedenen Verfahrensgegenständen miteinander verbunden werden. Da die Klagen bei unterschiedlichen Senaten des FG rechtshängig sind, wäre eine Verbindung ohnehin nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des FG eine entsprechende Regelung vorsähe (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 73 FGO Tz. 4; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 73 Rz. 6; Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 73 Rz. 8).
Fundstellen
Haufe-Index 1494288 |
BFH/NV 2006, 926 |
HFR 2006, 582 |