Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuflusszeitpunkt von Arbeitslohn bei Wandelschuldverschreibungen
Leitsatz (amtlich)
1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch Übertragung einer nicht handelbaren Wandelschuldverschreibung ein Anspruch auf die Verschaffung von Aktien eingeräumt, wird ein Zufluss von Arbeitslohn nicht bereits durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibung begründet.
2. Im Falle der Ausübung des Wandlungsrechts durch den Arbeitnehmer fließt diesem ein geldwerter Vorteil grundsätzlich erst dann zu, wenn dem Arbeitnehmer durch Erfüllung des Anspruchs das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1-2, § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1991 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsvorsitzender der A-AG (im Folgenden: AG).
Der Vorstand der AG war ermächtigt, Wandelschuldverschreibungen einmalig oder in Teilbeträgen bis zum Gesamtwert von 200 000 DM mit einer Laufzeit von längstens 10 Jahren auszugeben und dabei den Gläubigern der Wandelschuldverschreibungen Umtauschrechte auf Aktien der AG im Gesamtnennbetrag von 1 000 000 DM einzuräumen. Die Wandelschuldverschreibungen sollten als Namensschuldverschreibungen ausschließlich an Prokuristen sowie Vorstandsmitglieder der AG übertragen werden. Der Kreis der Berechtigten und der Umfang des jeweiligen Rechts auf Übertragung von Wandelschuldverschreibungen einschließlich der zugehörigen Umtauschrechte sollten im Einzelnen durch den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstandes betroffen waren, durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen Stellvertreter festgelegt werden. Die jeweils eingeräumten Rechte waren nicht weiter übertragbar. Ein Bezugsrecht der Aktionäre war ausgeschlossen.
Jeder Teilbetrag von 10 DM Wandelschuldverschreibungen berechtigte zum Umtausch in eine Aktie der AG im Nennbetrag von 50 DM. Im Falle des Umtauschs sollten die jungen Aktien gegen Zuzahlung von mindestens dem Differenzbetrag zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Emissionspreis der Aktie bei der Börsen-Ersteinführung ausgegeben werden. Der sich daraus ergebende Wandlungspreis von mindestens dem Emissionspreis der Aktie bei Börsen-Ersteinführung sollte sich um den Betrag erhöhen, um den der Kurs für eine Aktie der AG im Nennbetrag von 50 DM an der Wertpapierbörse in Z am Tag der Einräumung der jeweiligen Rechte den Emissionspreis bei der Börsen-Ersteinführung überstieg.
Das Grundkapital der AG wurde um bis zu 1 000 000 DM durch Ausgabe von bis zu 20 000 Stück auf den Inhaber lautender Aktien im Nennbetrag von je 50 DM zur Gewährung von Umtauschrechten an die Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen bedingt erhöht.
Mit Vertrag vom 9. Juni 1989 übernahm die X-Bank von der AG Namensschuldverschreibungen im Betrag von 85 000 DM, die mit einem Wandlungsrecht in Aktien der AG ausgestattet waren. Die X-Bank verpflichtete sich, das Wandlungsrecht nicht auszuüben und die Wandelschuldverschreibungen nach den Weisungen der AG an einen engen Kreis von Führungskräften einschließlich Vorstandsmitgliedern der AG zu übertragen, der allein zur Ausübung des Wandlungsrechts berechtigt war (Käufer). Eine weitere Übertragung der Wandelschuldverschreibungen war unzulässig. Im Falle der Wandlung waren die jungen Aktien gegen eine Zuzahlung von 265 DM je Aktie im Nennbetrag von 50 DM auszugeben, so dass der Wandlungspreis 275 DM betrug. Ferner war vereinbart, dass das Wandlungsrecht frühestens 1 1/2 Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen an den Käufer ausgeübt werden konnte. Die X-Bank fungierte nach dem mit der AG geschlossenen Vertrag als Wandlungsstelle.
Die AG teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1989, das mit "A-AG-Aktien-Optionsplan für Führungskräfte" überschrieben war, mit, er sei gemäß Beschluss des Vorstandes, des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters berechtigt, von der X-Bank die Übertragung von Namenswandelschuldverschreibungen im Nominalbetrag von 20 000 DM zu verlangen. Die Wandelschuldverschreibungen hätten eine Laufzeit vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1999; der Zinssatz betrage für die gesamte Laufzeit 6 v.H. Der Kläger könne die übernommenen Wandelschuldverschreibungen je 10 DM Teilbetrag in eine Aktie der AG im Nennbetrag von 50 DM wandeln. Im Falle der Wandlung würden die jungen Aktien gegen eine Zuzahlung von 265 DM je Aktie ausgegeben, so dass der Wandlungspreis 275 DM betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Namenswandelschuldverschreibungen verwies die AG auf den zwischen ihr und der X-Bank geschlossenen Vertrag vom 9. Juni 1989.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1989 erklärte der Kläger gegenüber der X-Bank, er verlange die Übereignung der ihm zustehenden Namenswandelschuldverschreibungen zum 1. Juli 1989.
Im Januar des Streitjahres 1991 übte der Kläger sein Wandlungsrecht für alle auf ihn übertragenen Wandelschuldverschreibungen aus und verkaufte die infolge der Wandlung ausgegebenen 2 000 jungen Aktien der AG sofort zu einem Verkaufspreis von 740 DM je Aktie. Gemäß Abrechnung der X-Bank vom 25. Januar 1991 betrug der Veräußerungserlös insgesamt 1 480 000 DM (2 000 x 740 DM). Abzüglich des Zuzahlungsbetrages von 530 000 DM (2 000 x 265 DM) ergab sich ein Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Klägers von 950 000 DM, den die X-Bank am 28. Januar 1991 an den Kläger zahlte.
Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den Betrag von 950 000 DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) berücksichtigte den vorgenannten Betrag erklärungsgemäß bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger unter anderem gegen die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus den Wandelschuldverschreibungen. Der Einspruch hatte soweit es hier von Bedeutung ist nur insoweit Erfolg, als das FA die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 20 000 DM Anschaffungskosten der Wandelschuldverschreibungen herabsetzte. Das FA berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung hinsichtlich des verbliebenen geldwerten Vorteils von 930 000 DM den ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Mit der Klage vertrat der Kläger weiterhin die Auffassung, ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil sei nicht anzunehmen. Bei der Ausübung des Umtauschrechts und dem Verkauf der Aktien habe kein Zusammenhang mehr mit der Tätigkeit des Klägers bei der AG bestanden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 494 veröffentlichten Gründen ab. Es vertrat die Auffassung, das FA habe im Streitjahr zu Recht einen geldwerten Vorteil in Höhe von 930 000 DM i.S. von § 19 EStG angenommen. Ein geldwerter Vorteil sei auch in der verbilligten Überlassung von Aktien zu sehen. Voraussetzung sei ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Aktien und der beruflichen Tätigkeit. Ein solcher Zusammenhang liege vor, weil dem Kläger nur in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender der AG der Erwerb der Wandelschuldverschreibungen und damit letztlich auch der Erwerb der Aktien möglich gewesen sei. Das Volumen der Wandelschuldverschreibungen sei mit 85 000 DM derart gering gewesen, dass der üblicherweise mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen verfolgte Zweck, langfristiges Fremdkapital zu beschaffen, von der AG nicht verfolgt worden sein könnte. Die besondere Ausgestaltung der Wandelschuldverschreibungen, die sich insbesondere im ausgewählten Kreis der Führungskräfte als Bezugsberechtigte, im Umtauschverhältnis zwischen Wandelschuldverschreibung und Aktie sowie in der Höhe der Zuzahlung zeige, führe dazu, dass die steuerliche Behandlung nicht anders erfolgen könne als bei Einräumung einer Option. Mit der Wandlung im Streitjahr sei der geldwerte Vorteil dem Kläger zugeflossen.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Besteuerung eines geldwerten Vorteils sei allenfalls im Jahr der Übertragung der Wandelschuldverschreibungen, nicht aber im Jahr der Ausübung des Wandlungsrechts vorzunehmen. Der Anleihegläubiger habe schon mit dem Erwerb der Wandelschuldverschreibungen das feste Recht auf den Erwerb der Aktien erlangt. Bei der Ausübung des Wandlungsrechts erfolge keine Anschaffung von Aktien gegen Hingabe der Wandelschuldverschreibungen. Die Begebung der Schuldverschreibungen und die spätere Lieferung der Aktien seien ein einheitlicher Rechtsvorgang. Auch die Behandlung von Wandelschuldverschreibungen im Rahmen der §§ 17 und 19a EStG zeige, dass es für die Besteuerung auf die Begebung der Schuldverschreibungen und nicht auf die Ausübung des Wandlungsrechts ankomme. Zudem befänden sich die Wandelschuldverschreibungen im Privatvermögen und könnten nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG der Besteuerung unterliegen. Da die Ausübung des Wandlungsrechts eine unschädliche Verfügung sei, komme eine Besteuerung bei Ausübung des Wandlungsrechts nach § 23 EStG jedoch nicht in Betracht.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 1991 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 930 000 DM, hilfsweise um 200 000 DM, herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger durch die verbilligte Überlassung der jungen Aktien einen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden geldwerten Vorteil erzielte, der ihm in dem Zeitpunkt zufloss, in dem er über die Aktien wirtschaftlich verfügen konnte.
1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.
a) Die verbilligte Übertragung der jungen Aktien auf den Kläger stellt einen geldwerten Vorteil dar. Der Kläger erhielt die Aktien zu einem unter dem Kurswert liegenden Preis. Der Preisnachlass ist ein geldwerter Vorteil (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512, sowie vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
b) Der geldwerte Vorteil wurde dem Kläger auch für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung liegt vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529; vom 22. März 1985 VI R 26/82, BFHE 143, 539, BStBl II 1985, 641; vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726, und vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886).
Die verbilligte Übertragung der jungen Aktien, durch die die Dienste des Klägers als Arbeitnehmer in besonderem Maße entgolten werden sollten, wurde dem Kläger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender und damit als Arbeitnehmer der AG gewährt. Dies ergibt sich daraus, dass die nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen und damit auch die jungen Aktien nur an Prokuristen und Vorstandsmitglieder der AG übertragen werden durften, die im Einzelnen durch den Vorstand und, soweit Mitglieder des Vorstandes betroffen waren, durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter auszuwählen waren. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur AG war mithin nicht nur notwendige Voraussetzung für die verbilligte Übertragung der jungen Aktien, sondern auch hinreichende Bedingung für die Wertung, dass der Vorteil durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
Der Berücksichtigung des Preisnachlasses als Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass zwischen Kläger und AG durch die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und die damit verbundene Kapitalüberlassung ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsverhältnis begründet wurde. Denn das durch die Begebung der Wandelschuldverschreibungen begründete Rechtsverhältnis resultierte seinerseits aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger konnte die Wandelschuldverschreibungen nur als Arbeitnehmer der AG erwerben. Die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und der verbilligte Aktienbezug dienten den Interessen des Klägers. Grund für die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen war nach den Feststellungen des FG, einem genau definierten Kreis von Führungskräften eine Möglichkeit zum Aktienerwerb einzuräumen. Das FG hat unter Berücksichtigung des Volumens der ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen, des Kreises der Bezugsberechtigten, des Umtauschverhältnisses zwischen Wandelschuldverschreibung und Aktie sowie der Höhe der Zuzahlung festgestellt, dass die Wandelschuldverschreibungen nicht maßgeblich der Kapitalüberlassung dienten. Die AG hatte Dritten, mit denen kein Dienstverhältnis bestand, keine Wandelschuldverschreibungen und damit auch keine jungen Aktien zu den Bedingungen übertragen, zu denen sie der Kläger als Arbeitnehmer erhielt. Prägend für den hier zu beurteilenden geldwerten Vorteil war nach den gesamten Umständen das Arbeitsverhältnis und nicht die durch den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen erfolgte Kapitalüberlassung.
c) Arbeitslohn, der ―wie im Streitfall― nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt das Innehaben von Ansprüchen oder Rechten den Zufluss von Einnahmen regelmäßig noch nicht herbei. Der Anspruch auf die Leistung begründet noch keinen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 VI R 19/92, BFHE 172, 46, BStBl II 1994, 246). Der Zufluss ist grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteil in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509). Ein Vorteil ist dem Arbeitnehmer erst dann zugeflossen, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 45/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254). So ist mit der Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer künftig Leistungen zu erbringen, der Zufluss eines geldwerten Vorteils in der Regel noch nicht verwirklicht (BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83). Folglich fließt bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200/81, BFH/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155/85, BFH/NV 1990, 290). Der Zufluss von Arbeitslohn ist ferner zu bejahen, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft (BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 66/97, BFHE 188, 338, BStBl II 2000, 408). Auch in diesem Fall wird der Zufluss aber nicht durch das Versprechen des Arbeitgebers, z.B. Versicherungsschutz zu gewähren, herbeigeführt, sondern erst durch die Erfüllung dieses Versprechens, insbesondere durch die Leistung der Versicherungsbeiträge in der Weise, dass ein eigener unentziehbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistung entsteht.
Nach den vorgenannten Grundsätzen sieht der BFH in ständiger Rechtsprechung den Zufluss eines geldwerten Vorteils als steuerpflichtigen sonstigen Bezug nicht bereits in der Einräumung eines nicht handelbaren Optionsrechts auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis, sondern erst in dem preisgünstigen Erwerb der Aktien nach Ausübung der Option (BFH-Urteil vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596; BFH-Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684; BFH-Urteile in BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512; in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689). Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Übertragung von nicht handelbaren Wandelschuldverschreibungen einen Anspruch auf Verschaffung von Aktien einräumt.
Durch die Übertragung der Wandelschuldverschreibungen als solche wird der Zufluss des geldwerten Vorteils noch nicht bewirkt. Nach § 221 des Aktiengesetzes (AktG) sind Wandelschuldverschreibungen Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird. Das Recht zum Aktienbezug kann ―von Mischformen abgesehen― in zweierlei Weise ausgestaltet sein. Die Aktien können entweder im "Umtausch" gegen die Schuldverschreibung erworben werden (Wandelschuldverschreibung i.e.S., Wandelanleihe) oder unabhängig vom Schicksal der Schuldverschreibung auf Grund eines Bezugsrechts (Optionsschuldverschreibung, Optionsanleihe), welches entweder als "unselbständiges" Optionsrecht untrennbar mit der Schuldverschreibung verbunden ist oder in der Ausgestaltung als "selbständiges" Optionsrecht unabhängig von der Schuldverschreibung ausgeübt und übertragen werden kann.
Wandelschuldverschreibungen sind sowohl in Form der Wandelanleihe als auch in Gestalt der Optionsanleihe echte Schuldverschreibungen und gewähren als solche zunächst ausschließlich Gläubigerrechte. Auch das zusätzlich verbriefte Recht auf künftigen Erwerb einer Mitgliedschaft (Wandlungs- bzw. Optionsrecht) ist rein schuldrechtlicher Natur (Karollus in Geßler/ Hefermehl, Aktiengesetz, § 221 Rz. 8, 11, m.w.N.). Wandelanleihen geben dem Gläubiger die Ersetzungsbefugnis, unter Aufgabe seines Gläubigerrechts (und ggf. gegen eine zusätzliche Leistung) Aktionär zu werden (Karollus, a.a.O., § 221 Rz. 145, 146; Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 221 Rz. 4, 56, jeweils m.w.N.; Meyer, Betriebs-Berater ―BB― 1955, 549). Demgegenüber stehen bei der Optionsanleihe die Rechte aus der Schuldverschreibung und das Aktienbezugsrecht nicht in einem Verhältnis der Alternativität, sondern sind dem Gläubiger kumulativ eingeräumt.
Ansprüche aus Wandelschuldverschreibungen, die nicht handelbar sind, können allerdings ebenso wenig wie sonstige Ansprüche einen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn begründen. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Anleiheberechtigte bei Wandelanleihen auf Grund der Ersetzungsbefugnis mit deren Ausübung das Rechtsverhältnis "Anleihe" in ein auf Verschaffung der Mitgliedschaft gerichtetes Rechtsverhältnis umgestalten kann oder bei Optionsanleihen zusätzlich zu seinen Rechten aus der Schuldverschreibung bei Ausübung der Option einen Anspruch auf Aktienbezug hat. Denn solange der Berechtigte die zur Ausübung der Ersetzungsbefugnis oder Option notwendige Willenserklärung nicht abgegeben hat, bleibt es ausschließlich bei dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis "Anleihe". Auf die Unterscheidung zwischen Ersetzungsbefugnis und Optionsrecht kommt es für den Zufluss einkommensteuerrechtlich nicht an. Der Zufluss des geldwerten Vorteils erfolgt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Verschaffung der Aktien erfüllt und dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den jungen Aktien verschafft worden ist (Haas/Pötschan, Deutsches Steuerrecht ―DStR― 2000, 2018; Valentin, Anmerkung in EFG 2001, 969; Hoffmann, Anmerkung in EFG 2003, 621; Bauer/Gemmeke, Der Steuerberater ―StB― 2003, 83; Herzig/Lochmann, Die Wirtschaftsprüfung ―WPg― 2003, 836; Lochmann, Besteuerung aktienkursorientierter Vergütungsinstrumente, Diss. Köln 2004, S. 187 ff.; Schild, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht ―JbFSt― 1998/1999, 590, 599, und Breinersdorfer in Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 19a Rdnr. B 18).
Die Annahme des Zuflusses von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien entspricht auch der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Denn es wird einerseits vermieden, dass der Arbeitnehmer bei Nichtausübung des Wandlungsrechts nicht realisierte Vorteile versteuern muss. Andererseits beruht der geldwerte Vorteil bei Ausübung des Wandlungsrechts auf dem Dienstverhältnis, so dass die Einnahme als Ertrag der Arbeit anzusehen und ihre steuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist.
Der Senat folgt mithin nicht einer im Schrifttum vielfach vertretenen Auffassung, die den Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Übertragung der Wandelschuldverschreibung bejaht, den Zufluss eines geldwerten Vorteils bei Ausübung des Wandlungsrechts aber ablehnt (Haarmann, JbFSt 1987/1988, 441, 447 f.; Uelner, JbFSt 1987/1988, 448; Leopold, Finanz-Rundschau ―FR― 2000, 1332; Isensee, DStR 1999, 143, 145; Fox/Hüttche/Lechner, GmbH-Rundschau ―GmbHR― 2000, 521, 534; Kessler/Strnad, Die Information über Steuer und Wirtschaft ―Inf― 2000, 486; Singer, Steuern und Bilanzen ―StuB― 2001, 1073; Eisolt/ Solveig, BB 2001, 122). Die Einwände, die der Kläger gegen den Zufluss des geldwerten Vorteils im Streitjahr vorträgt, greifen ebenfalls nicht durch.
Die vorgenannte Ansicht im Schrifttum und der Kläger berufen sich für die Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts zu Unrecht auf die Urteile des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 5. Juli 1929 II A 9/29 (RFHE 25, 264) und vom 24. August 1944 I R 21/44 (RFHE 54, 128) sowie auf die BFH-Urteile vom 21. Februar 1973 I R 106/71 (BFHE 109, 22, BStBl II 1973, 460), vom 28. Januar 1976 IV R 209/74 (BFHE 118, 26, BStBl II 1976, 288) und vom 30. November 1999 IX R 70/96 (BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262). Soweit diese Entscheidungen zu Wandelschuldverschreibungen ergangen sind, sind sie für die hier zu beurteilende Frage des Zuflusszeitpunkts von Arbeitslohn nicht einschlägig. Es kommt für den Streitfall weder darauf an, ob die Wandlung zu einer Gewinnrealisierung oder zu einem Spekulationsgewinn beim Anleiheberechtigten führt, ob Wandelanleihe und Aktie im Anwendungsbereich des § 6b EStG als wirtschaftlich identisch erscheinen noch ob Bezugsrechte auf Aktien aus Wandelanleihen zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 EStG gehören. Das bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltende Zu- und Abflussprinzip stellt ein gegenüber der bilanziellen Gewinnermittlung unabhängiges zeitliches Zuordnungssystem dar. Das BFH-Urteil in BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262, welches mit den Einkünften aus Spekulationsgeschäften ebenfalls zu einer Überschusseinkunftsart ergangen ist, betraf die ―im Streitfall nicht erhebliche― Frage, unter welchen Voraussetzungen der Umtausch von Wertpapieren mit variablem Zins (Floating-Rate-Notes) in festverzinsliche Schuldverschreibungen (Bonds) eine Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. darstellt. Der Hinweis auf Wandelschuldverschreibungen in dem vorgenannten Urteil ist nur ein obiter dictum.
Der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits zum Zeitpunkt der Übertragung der Wandelschuldverschreibungen lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Wandelschuldverschreibung ein im Grundsatz selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt. Denn der für den Zufluss von Arbeitslohn hier maßgebliche geldwerte Vorteil, der in dem auf die Aktien gewährten Preisnachlass besteht, gelangt erst auf Grund der Ausübung des Wandlungsrechts in das wirtschaftliche Eigentum des Arbeitnehmers. Soweit die Auffassung vertreten wird, ein Zufluss könne im Zeitpunkt der Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an der Aktie nicht eintreten, weil das hingegebene Wirtschaftsgut (Forderungsrecht) mit dem erhaltenen Wirtschaftsgut (Aktie) wirtschaftlich identisch sei (so z.B. Eisolt/Solveig, a.a.O., S. 126), vermag dies aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht zu überzeugen. Das Innehaben eines Rechts bewirkt grundsätzlich nicht den Zufluss desjenigen, das kraft des Rechts gefordert werden kann. Im Übrigen stimmt der Wirtschaftsgutbegriff nicht mit dem Begriff des geldwerten Guts (Vorteils), um dessen Zufluss es im Streitfall geht, überein (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, 352; Blümich/Glenk, Einkommensteuergesetz, § 8 Rz. 12).
Aus § 19a EStG ergibt sich für den Streitfall kein anderes Ergebnis. Zwar gehören Wandelschuldverschreibungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vermögensbeteiligungen. § 19a EStG erfasst jedoch den Fall, dass bereits die Wandelschuldverschreibungen als solche dem Arbeitnehmer verbilligt eingeräumt werden. Soweit der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, er habe schon die Wandelschuldverschreibungen verbilligt erworben, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, welches im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Vorschrift des § 19a EStG regelt darüber hinaus nicht, zu welchem Zeitpunkt die (begünstigte) Vermögensbeteiligung zufließt. Für den Zufluss gelten auch im Anwendungsbereich des § 19a EStG die allgemeinen Regeln in § 11 Abs. 1 Satz 3, § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG (Breinersdorfer, a.a.O., § 19a Rdnr. B 22; Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 19a EStG Anm. 11; Eisgruber in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 5. Aufl., § 19a Rn. 29; Blümich/von Twickel, a.a.O., § 19a Rz. 32).
d) Die Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall ergibt, dass dem Kläger der geldwerte Vorteil im Streitjahr zufloss. Der Kläger hatte im Jahr 1989 Wandelschuldverschreibungen i.S. von § 221 AktG erworben. Es handelte sich um auf den Namen lautende Wandelanleihen der AG. Der Kläger erhielt im Streitjahr über die infolge der Ausübung des Wandlungsrechts verbilligt ausgegebenen jungen Aktien der AG die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Damit waren die Voraussetzungen für den Zufluss des geldwerten Vorteils im Streitjahr erfüllt.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob ein anderes Ergebnis gerechtfertigt wäre, wenn der Kläger handelbare Wandelschuldverschreibungen erworben hätte. Denn das FG hat unwidersprochen festgestellt, dass im Streitfall keine handelbaren Wandelschuldverschreibungen vorlagen.
2. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge, zu denen auch verbilligt abgegebene Aktien gehören, mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist der Endpreis im Zeitpunkt des Zuflusses. Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien. Der geldwerte Vorteil ist hiernach die Differenz zwischen dem (Börsen-)Preis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Erwerbsaufwendungen des Klägers (vgl. BFH-Urteil in BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
Nach der Feststellung des FG verkaufte der Kläger die jungen Aktien sofort nach Ausübung des Wandlungsrechts. Der Senat geht aufgrund dieser Feststellung davon aus, dass der Tag der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht mit dem Verkaufstag übereinstimmte und der in der Abrechnung der X-Bank genannte Preis dem (Börsen-)Preis der Aktien am Verschaffungstag entsprach. Einwendungen gegen die Bewertung des geldwerten Vorteils hat der Kläger auch nicht erhoben.
Die vom Kläger hilfsweise begehrte Herabsetzung der Einkünfte um 200 000 DM kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Sachverhalt, auf den der Kläger dieses Begehren stützt (―angeblich― verbilligte Übertragung der Wandelschuldverschreibung - siehe oben II. 1. c), in dem anhängigen Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
Fundstellen
BFH/NV 2005, 1702 |
BStBl II 2005, 766 |
BFHE 2005, 549 |
BB 2005, 1774 |
DStR 2005, 1394 |
DStRE 2005, 1047 |
DStZ 2005, 582 |
DStZ 2005, 606 |
HFR 2005, 834 |
WPg 2005, 1219 |
FR 2005, 1045 |
NJW 2005, 3453 |
Inf 2005, 647 |
SteuerBriefe 2005, 1392 |
KFR 2005, 423 |
NWB 2005, 2692 |
NWB 2006, 1690 |
EStB 2005, 318 |
EWiR 2005, 759 |
NZA 2005, 980 |
StuB 2005, 729 |
WM 2006, 287 |
WuB 2006, 355 |
ZIP 2005, 1507 |
LGP 2005, 187 |
NZA-RR 2005, 536 |
NWB direkt 2005, 6 |
StBW 2005, 3 |
VP 2006, 20 |
ZBB 2005, 376 |
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StB 2005, 324 |
WISO-SteuerBrief 2006, 4 |
stak 2005, 0 |