Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen sind grundsätzlich alle am Bewirtungsvorgang teilnehmenden Personen in dem nach § 4 Abs.5 Nr.2 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Vordruck zu benennen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Namen der bewirteten Personen festzustellen.
Normenkette
EStG 1977 § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1978 als Chefarzt der inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses X nichtselbständig tätig. Außerdem übte er in den Räumen des Krankenhauses unter Mitwirkung des dort angestellten Krankenhauspersonals eine selbständige ärztliche Tätigkeit aus. Für die Inanspruchnahme des Personals zahlte der Kläger im Streitjahr ein Entgelt in Höhe von 15 550 DM.
Im September 1978 veranstaltete der Kläger für das für ihn tätige Krankenhauspersonal einen "Betriebsausflug", dessen Kosten (3 531,70 DM) er bei der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben geltend machte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben ab, da es sich hierbei um nicht abziehbare Kosten der Lebensführung gehandelt habe. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Auf die Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 6.Dezember 1984 IV R 135/83 (BFHE 143, 24, BStBl II 1985, 288) das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf. Anders als das FG hielt es der BFH für geboten, die Aufwendungen für die Bewirtung der Mitarbeiter anläßlich des Betriebsausflugs als Betriebsausgaben abzuziehen, falls die Voraussetzungen des § 4 Abs.5 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) vorgelegen haben. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, verwies der BFH die Sache an das FG zurück.
In dem Verfahren vor dem FG im zweiten Rechtsgang hat der Kläger zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen zunächst nur die Rechnung der Gaststätte, in der das Essen anläßlich des "Betriebsausflugs" stattgefunden hatte, sowie den nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG vorgeschriebenen Vordruck vorgelegt. In dem Vordruck sind die Art und der Tag der Bewirtung, der Anlaß der Bewirtung und die Höhe der Aufwendungen angegeben; die Namen der beteiligten Personen sind im Vordruck indessen nicht aufgeführt. - Auf die Rüge des FA, es fehle an der ordnungsmäßigen Bezeichnung der bewirteten Personen, hat der Kläger die Teilnehmerliste, die seinen Angaben zufolge seinerzeit zwecks Bestellung der benötigten Essen aufgestellt worden ist, nachgereicht.
Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage statt. Es führte aus, die vom Kläger vorgelegten Unterlagen erfüllten die Voraussetzungen des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG. Entgegen der Auffassung des FA könne die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen nicht mit der Begründung versagt werden, es fehle an der Aufstellung der Namen der bewirteten Personen. Auf dieses Erfordernis müsse im Streitfall verzichtet werden, weil es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen sei, die Namen der bewirteten Personen im einzelnen festzustellen. Der Abzug der Aufwendungen könne auch nicht mit der Begründung versagt werden, die Unterlagen hierfür seien erst nachträglich eingereicht worden. Das FG müsse als Tatsacheninstanz grundsätzlich sämtliche Umstände berücksichtigen, die von den Beteiligten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 4 Abs.5 Nr.2 EStG. Im Gegensatz zu der Auffassung, die der BFH in seinem Urteil vom 30.Januar 1986 IV R 150/85 (BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488) vertreten habe, habe das FG es für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen genügen lassen, daß auf dem amtlichen Vordruck für den Bewirtungsnachweis lediglich die Zahl der beteiligten Personen erscheine; dagegen habe das FG Angaben über die bewirtende Person und die bewirteten Personen sowie deren Aufgabenstellung gegenüber dem Bewirtenden im Vordruck nicht für erforderlich erachtet.
Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG- Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, daß die Voraussetzungen für den Abzug der vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungskosten vorgelegen haben.
1. Bewirtungskosten können Betriebsausgaben sein, wenn sie betrieblich veranlaßt sind (§ 4 Abs.4 EStG). Ihre Abziehbarkeit unterliegt gewissen Einschränkungen, wenn Personen bewirtet werden, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Derartige Bewirtungsaufwendungen dürfen den Gewinn nicht mindern, "soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre Höhe und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen sind" (§ 4 Abs.5 Nr.2 Satz 1 EStG).
2. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage 3 a zu den Einkommensteuer-Richtlinien 1978 --EStR--) folgende Angaben zu machen: Ort und Tag der Bewirtung, bewirtete Personen, Anlaß der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die Rechnung über die Bewirtung, die vom Inhaber der Gaststätte unterschrieben sein muß, beizufügen (§ 4 Abs.5 Nr.2 Satz 2 EStG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so dürfen die Bewirtungskosten nicht abgezogen werden (BFH-Urteil vom 28.Mai 1968 IV R 28/68, BFHE 92, 491, BStBl II 1968, 651).
Im Streitfall haben die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorgelegen.
a) Hinsichtlich der im Vordruck zu machenden Angaben über die bewirteten Personen hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 146, 241, BStBl II 1986, 488 entschieden, daß grundsätzlich alle am Bewirtungsvorgang teilnehmenden Personen (also auch der bewirtende Steuerpflichtige selbst und ggf. bewirtete Arbeitnehmer) im Vordruck zu benennen sind.
Eine Ausnahme von dieser --grundsätzlich für alle Bewirtungsvorgänge geltenden-- Voraussetzung ist dann zu machen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann, die Namen der bewirteten Personen festzustellen. Diese auch von der Finanzverwaltung (vgl. Abschn.20 Abs.15 EStR) praktizierte Lockerung der Aufzeichnungspflicht kommt insbesondere bei Bewirtungen anläßlich von Betriebsbesichtigungen durch eine größere Personenzahl und bei vergleichbaren Anlässen in Betracht. Hier ist es dem Bewirtenden vielfach nicht möglich, die Namen der bewirteten Personen zu erfahren.
b) Im Streitfall lag eine solche Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht indessen nicht vor. Dem FG kann nicht darin gefolgt werden, daß es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, die Namen seiner von ihm eingeladenen Mitarbeiter festzustellen und in dem in § 4 Abs.5 Nr.2 EStG vorgesehenen Vordruck (bzw. in einem den Vordruck ergänzenden Anhang) zu benennen. Denn es handelt sich bei den vom Kläger bewirteten Personen um einen durch den beruflichen Zusammenhang begrenzten und dem Kläger bekannten Personenkreis. Ebenso wie es dem Kläger nach seinen eigenen Angaben möglich war, eine Liste der Ausflugsteilnehmer für die Essensbestellung im Ausflugslokal zu erstellen (und diese Liste im zweiten Rechtsgang vorzulegen), hätte auch der amtliche Vordruck in der gebotenen Weise ausgefüllt werden können. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG sind in dem Vordruck die Namen der bewirteten Personen nicht angegeben. Die erst im Verfahren vor dem FG im zweiten Rechtsgang auf Vorhalt des FA nachgereichte Teilnehmerliste, die nach Angaben des Klägers seinerzeit zwecks Bestellung der benötigten Essen aufgestellt worden sein soll, reicht zur Erfüllung der formellen Nachweisvoraussetzungen nicht aus. Die vor dem Ausflug zwecks Essensbestellung gefertigte Teilnehmerliste kann nicht als Bestandteil des Vordrucks angesehen werden; sie ist zum Nachweis der tatsächlich bewirteten Personen schon deshalb nicht geeignet, weil sich --insbesondere angesichts der großen Zahl von Teilnehmern-- Änderungen ergeben haben konnten.
Fundstellen
Haufe-Index 62091 |
BStBl II 1988, 581 |
BFHE 152, 506 |
BFHE 1988, 506 |
HFR 1988, 438 (LT1) |