Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Anfechtung und Aufhebung der Beschwerdeentscheidung
Leitsatz (NV)
1. Wird eine Beschwerdeentscheidung an einen unbeteiligten Dritten gerichtet, so ist sie auf dessen Klage ohne Prüfung ihres Inhalts aufzuheben.
2. Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist zwar der ursprüngliche Verwaltugnsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO). Das bedeutet jedoch nicht, daß verfahrensrechtlich der ursprüngliche Verwaltungsakt und die Rechtsbehelfsentscheidung stets als Einheit zu behandeln sind.
3. In Ausnahmefällen kann ein rechtlich geschütztes Interesse an der isolierten Anfechtung und Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung bestehen. Eine solche Verfahrenslage kann insbesondere bei Ermessensentscheidungen auftreten, bei denen eine gerichtliche Nachprüfung nur in den Grenzen des § 102 FGO zulässig ist (vgl. Urteil des BFH vom 13. Juli 1977 II R 9/77, BFHE 123, 63, BStBl II 1977, 848).
Normenkette
FGO § 44 Abs. 2, § 100 Abs. 1 S. 1, § 102
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG |
Fundstellen
Haufe-Index 416503 |
BFH/NV 1990, 175 |
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