Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Schriftsätzen
Leitsatz (NV)
Das Gericht muß Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, bei Gerichtsbescheiden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Urkundsbeamte die Ausfertigung zur Zustellung hinausgibt, berücksichtigen.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; FGO §§ 53, 90a
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit seiner Klage gegen den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1984 begehrte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zunächst, ihm einen höheren Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag als gesetzlich vorgesehen zu gewähren. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den angefochtenen Bescheid durch Änderungsbescheid vom 24. März 1992 ersetzt und dabei erhöhte Kinderfreibeträge nach dem Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1991 berücksichtigt hatte, erklärte der Kläger zunächst den Änderungsbescheid nach §68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens und sodann mit Schriftsatz vom 29. April 1993, bei Gericht eingegangen am 6. Mai 1993, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, weil das FA dem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 1993, bei der Geschäftsstelle des Senats des Finanzgerichts (FG) eingegangen am 4. Mai 1993, von dieser zur Post gegeben am 7. Mai 1993 und zugestellt am 10. Mai 1993, wies das FG die Klage ab, ohne den Schriftstz mit der Erledigungserklärung zu berücksichtigen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, mit der er Verletzung der Art. 101 und 103 des Grundgesetzes (GG) sowie des §119 Nrn. 1, 2, 3, 6, 5 und §§76 Abs. 2 und 90 a FGO rügt. Das FG habe nicht durch Gerichtsbescheid nach §90 a FGO entscheiden dürfen, ohne ihm vorher dazu rechtliches Gehör zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§126 Abs. 3 Nr. 2 FGO), weil dieses den Antrag des Klägers, die Hauptsache für erledigt zu erklären, verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hat. Es kann danach offenbleiben, ob die weiteren Verfahrensrügen des Klägers durchgreifen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an. Ergeht eine Gerichtsentscheidung ohne mündliche Verhandlung, muß das Gericht Eingänge bis zum Erlaß der Entscheidung, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Urkundsbeamte die Ausfertigung zur Zustellung hinausgibt, berücksichtigen (BVerfG-Beschluß vom 4. August 1992 2 BvR 1129/92, Neue Juritische Wochenschrift 1993, 51; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1990 IV R 30/90, BFH/NV 1991, 531; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, §119 FGO Tz. 17). Im Streitfall hat das FG durch Gerichts bescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden; der Gerichtsbescheid war den Beteiligten zuzustellen (§§90 a Abs. 1, 104 Abs. 3, 106, 53 FGO). Die Senatsgeschäftsstelle des FG hat die Ausfertigung des Gerichtsbescheids am 7. Mai 1993 zur Zustellung durch die Post hinausgegeben. Der Schriftsatz des Klägers vom 29. April 1993 mit der Hauptsacheerledigungserklärung ist bereits am 6. Mai 1993, also rechtzeitig, beim FG eingegangen. Das FG hätte deshalb die Erledigungserklärung bei seiner Entscheidung des Rechtsstreits berücksichtigen müssen.
Fundstellen