Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen einer leitenden Redakteurin für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren zur Verbesserung beruflicher Kommunikationsfähigkeit sind Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.
3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute in den Streitjahren (1997 und 1998) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war in den Streitjahren bei der X AG im Unternehmensbereich Unternehmenskommunikation als Leiterin der Redaktion eines internen Informationsblatts für Führungskräfte nichtselbständig tätig. In den Streitjahren nahm sie jeweils an vier Kursen zum "Neuro-Linguistischen Programmieren" (NLP-Kurse) teil. Gegenstand der NLP-Kurse war die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Teilnehmer.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin die Aufwendungen für die Teilnahme an den NLP-Kursen in Höhe von 7 663 DM (1997) und 6 593 DM (1998) als Werbungskosten geltend, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) nicht berücksichtigt wurden.
Mit ihrer nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage machten die Kläger geltend, die Inhalte der NLP-Kurse seien genau auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin zugeschnitten gewesen. Die Klägerin sei im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit damit betraut gewesen, Interviews mit Führungskräften und der Unternehmensleitung zu führen, Gruppengespräche zu organisieren und zu leiten sowie zum Thema Kommunikation Artikel zu schreiben und Vorträge zu halten. An den NLP-Kursen hätten Führungskräfte aus unterschiedlichen Berufsgruppen teilgenommen.
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Aufwendungen der Klägerin seien nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen und hätten einen nicht nur ganz untergeordneten Bezug zur privaten Lebensführung gehabt. Zwar habe der Besuch der NLP-Kurse der Klägerin eine wertvolle Förderung und Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in ihren beruflichen Tätigkeitsfeldern als Redakteurin der Zeitschrift "ZI" gebracht. Über diese berufsfördernden Aspekte hinaus seien in den NLP-Kursen nach den von der Klägerin vorgelegten Programmen aber Wissenselemente vermittelt worden, die auch zur persönlichen Weiterbildung geführt hätten. Die in den Programmen genannten Lernziele hätten gerade auch das Alltagsleben umfasst. Aus den in den Lernzielen angegebenen speziellen Anwendungsbereichen wie Management, Pädagogik, Therapie, Familie und Partnerschaft ergebe sich, dass die Inhalte der NLP-Kurse nicht speziell auf eine Berufsgruppe zugeschnitten gewesen seien. Ferner habe sich der Teilnehmerkreis der Seminare nicht entsprechend homogen zusammengesetzt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 776 veröffentlicht.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2000 sowie unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre weitere Werbungskosten für NLP-Kurse für das Streitjahr 1997 in Höhe von 7 663 DM und für das Streitjahr 1998 in Höhe von 6 593 DM zum Abzug zuzulassen. Die Kläger beantragen weiterhin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die Aufwendungen der Klägerin für die NLP-Kurse in den Streitjahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteile vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132, m.w.N.). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.). Aufwendungen für einen Lehrgang sind demnach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1132).
Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für einen Lehrgang aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, die in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643, m.w.N.). Die berufliche Veranlassung eines Lehrgangs, der --wie die streitigen NLP-Kurse-- die Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit zum Gegenstand hat, wird hierbei insbesondere dadurch indiziert, dass der Lehrgang von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782, unter II.2.b der Gründe; Seiler in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 12 Rz 15).
2. Nach diesen Grundsätzen hält die Würdigung des FG, die Aufwendungen der Klägerin für die NLP-Kurse nicht als beruflich veranlasst anzuerkennen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das FG hat seine Würdigung maßgeblich darauf gestützt, dass in den Seminaren Wissenselemente vermittelt worden seien, die auch zur persönlichen Weiterbildung geführt hätten. Es hat hierzu ausgeführt, dass in den NLP-Kursen Aspekte des sicheren Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit, der Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität, der Persönlichkeitsentwicklung sowie der Vertrauensbildung in beruflicher und privater Hinsicht berücksichtigt und Instrumente zur Anwendung im beruflichen wie im partnerschaftlichen Bereich angeboten worden seien.
Die vom FG angenommenen privaten Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind jedoch unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1992 VI R 12/91, BFHE 168, 567, BStBl II 1992, 1036; vom 24. August 2001 VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182; Seiler in Kirchhof, a.a.O., § 12 Rz 15). Hierzu hat das FG zu Unrecht keine Ausführungen gemacht, da es den Inhalt der NLP-Kurse nicht vollständig in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat. Dies ergibt sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Kursprogrammen, auf die in der Vorentscheidung Bezug genommen wird. Danach hat das FG insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass die von der Klägerin besuchten NLP-Kurse Interviewtechniken, die Vorbereitung und Durchführung von Seminaren, die Koordination und Leitung von Gruppenprozessen sowie die Organisationsentwicklung zum Inhalt hatten. Weitere Lernziele der NLP-Kurse bestanden nach den Kursprogrammen darin, sicher und frei vor Gruppen zu sprechen und die Instrumente des NLP auf speziellen Anwendungsgebieten wie dem Management einzusetzen.
3. Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der insoweit ausreichenden Feststellungen des FG selbst beurteilen, dass die Aufwendungen der Klägerin für die NLP-Kurse beruflich veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, unter II.4. der Gründe).
a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG führte der Besuch der NLP-Kurse zu einer wertvollen Förderung und Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit der Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit als leitende Redakteurin der Zeitschrift "ZI". Die vom FG hervorgehobenen privaten Anwendungsmöglichkeiten sind eine bloße Folge der durch die NLP-Kurse erreichten Verbesserung der beruflichen Kommunikationsfähigkeit der Klägerin und stehen daher dem Abzug der auf die NLP-Kurse entfallenden Aufwendungen nicht entgegen. Denn die Kommunikationsfähigkeit gehört als Bestandteil der Sozialkompetenz zu den Schlüsselqualifikationen ("soft skills"), die für die Wahrnehmung von Führungspositionen wie die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als leitende Redakteurin erforderlich sind.
Der Senat hat im Streitfall keine Zweifel, dass die Klägerin die in den NLP-Kursen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auch in ihrer beruflichen Tätigkeit eingesetzt hat und die Verbesserung der beruflichen Kommunikationsfähigkeit zum Aufstieg der Klägerin zur Leiterin der Abteilung "AB" der X AG beigetragen hat. Es kann daher im Streitfall dahinstehen, ob ein Abzug der Aufwendungen für die NLP-Kurse auch im Hinblick darauf in Betracht kommt, dass die Klägerin eine stufenweise Ausbildung zur zertifizierten NLP-Trainerin abgeschlossen hat und damit als NLP-Trainerin eingesetzt werden konnte (vgl. hierzu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1995 3 K 1372/94, EFG 1995, 662; Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 9 Rz 244 Stichwort "Persönlichkeitsschulung").
b) Ein weiteres gewichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen stellt --neben dem berufsbezogenen Inhalt der NLP-Kurse-- der homogene Teilnehmerkreis dar (vgl. II.1.). Entgegen der Auffassung des FG ist es für die homogene Zusammensetzung des Teilnehmerkreises nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 182, unter II.2.b aa der Gründe). Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben (vgl. bereits BFH-Urteile vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70, unter 3.b der Gründe; vom 24. April 1992 VI R 110/89, BFH/NV 1992, 801). Der Teilnehmerkreis ist damit als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber --wie im Streitfall nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin-- in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an einer Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit durch die NLP-Kurse interessiert sind.
4. Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre sind dahingehend abzuändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für den Besuch der NLP-Kurse zusätzliche --der Höhe nach unstreitige-- Werbungskosten von 7 663 DM für das Streitjahr 1997 und von 6 593 DM für das Streitjahr 1998 zu berücksichtigen sind. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO).
5. Da die Revision schon mit der Sachrüge Erfolg hat, musste über die Verfahrensrüge der Kläger nicht mehr entschieden werden.
Fundstellen
Haufe-Index 2063462 |
BFH/NV 2008, 2106 |
BFH/PR 2009, 12 |
BStBl II 2009, 106 |
BFHE 2008, 566 |
BFHE 222, 566 |
DB 2008, 2517 |
DStRE 2008, 1440 |
HFR 2009, 33 |