Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsgrund mangelnder Vertretung
Leitsatz (NV)
Der absolute Revisionsgrund nach §119 Nr. 4 FGO liegt vor, wenn das FG entgegen §90 Abs. 2 FGO im schriftlichen Verfahren urteilt, obwohl nur einer der Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. Den Verfahrensverstoß kann auch dieser Beteiligte rügen.
Normenkette
FGO § 119 Nrn. 4, 3, § 90 Abs. 2
Tatbestand
Das für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) seit November 1994 zum Verkehr zugelassene Fahrzeug -- ursprünglich offener Personenkraftwagen (sog. Jeep mit Stoffverdeck) mit vier Sitzplätzen -- wurde aufgrund technischer Änderungen (Ausbau der Rückbank nebst Sicherheitsgurten und Verschweißen der Gurtbefestigungspunkte) verkehrsrechtlich als Lastkraftwagen eingestuft. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) folgte dieser Beurteilung hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer nicht und besteuerte das Fahrzeug als Personenkraftwagen nach dem Hubraum (Steuerbescheid vom 24. November 1994, Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1995).
Das Finanzgericht (FG), das durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschied -- nach nur vom Kläger erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung --, wies die Klage mit der Begründung ab, die zulassungsrechtliche Entscheidung sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend; die Umbauten reichten nicht aus, um das Fahrzeug zu einem nach dem äußeren Erscheinungsbild zur vorwiegenden Beförderung von Gütern geeigneten und bestimmten Lastkraftwagen zu verändern (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 308).
Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers richtet sich in erster Linie gegen die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung durch das FG. Die Vorinstanz habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß über die Veränderung eines nicht geschlossenen Fahrzeugs zu entscheiden sei, und nicht näher begründet, weshalb dieses mit sog. Pritschenwagen, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lastkraftwagen anzuerkennen seien, nicht verglichen werden könne. Im übrigen habe das FG verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden und damit eine Überraschungsentscheidung getroffen.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Kraftfahrzeugsteuer wie in erster Instanz beantragt herabzusetzen (Nutzfahrzeugbesteuerung).
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Es meint, ein Verfahrensfehler liege nicht vor, nachdem der Kläger auf mündliche Verhandlung vor dem FG verzichtet habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG (§126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Kläger rügt mit Erfolg einen Verfahrensverstoß gegen §90 Abs. 2 FGO, der sich als absoluter Revisionsgrund erweist. Da die Sache nicht spruchreif ist, muß sie zu neuer Entscheidung an das FG zurückgehen.
Wie der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) erkannt hat (Urteil vom 2. Dezember 1992 II R 112/91, BFHE 169, 311, BStBl II 1993, 194; vgl. auch BFH-Urteile vom 11. August 1987 IX R 135/83, BFHE 151, 297, BStBl II 1988, 141, und vom 5. Juli 1995 X R 39/93, BFHE 178, 301, BStBl II 1995, 842), liegt der absolute Revisionsgrund nach §119 Nr. 4 FGO -- mangelnde Vertretung nach Vorschrift des Gesetzes -- vor, wenn das FG unter Verstoß gegen §90 Abs. 2 FGO im schriftlichen Verfahren urteilt, obwohl nur der (spätere) Revisionskläger, nicht aber das FA auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. In einem solchen Falle kann auch der verzichterklärende Kläger damit rechnen und darauf vertrauen, daß das FG ein Urteil nur aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen werde; ungeachtet seines Verzichts ist ein ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Entscheidung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung anders ausgefallen wäre.
In Anwendung dieser Grundsätze greift die Verfahrensrüge durch. Die Voraussetzung nach §90 Abs. 2 FGO für den Erlaß eines Urteils ohne mündliche Verhandlung war im Streitfall nicht gegeben. Zwar hatte der Kläger selbst auf mündliche Verhandlung verzichtet, doch fehlte das entsprechende Einverständnis des FA, das sogar ausdrücklich erklärt hatte, es verzichte nicht auf mündliche Verhandlung. Der von dem Kläger ausgesprochene Verzicht stellt sein Rügerecht entgegen der Auffassung des FA nicht in Frage.
Nach dem Urteil des Senats vom 5. November 1991 VII R 64/90 (BFHE 166, 415, 417 f., BStBl II 1992, 425) liegt allerdings der absolute Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§119 Nr. 3 FGO) vor, wenn ein Urteil im schriftlichen Verfahren ergeht, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, der (spätere) Revisionskläger aber nur unter einem zur Unwirksamkeit seines Verzichts führenden Vorbehalt. Diese Beurteilung steht der Annahme eines absoluten Revisionsgrunds i. S. von §119 Nr. 4 FGO im Streitfall, in dem das FA von vornherein sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung versagt hatte, nicht entgegen. Im übrigen wäre selbst dann nicht anders zu entscheiden, wenn durch die Vorentscheidung das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden wäre. Dem Erfolg einer so zu qualifizierenden Verfahrensrüge stände nicht entgegen, daß nicht dargelegt worden ist, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre und inwieweit der Vortrag zur Klärung der Sache geeignet gewesen wäre (Senat, a.a.O.).
Ohne Bedeutung ist, daß die Revision vom Senat Az.: ... wegen grundsätzlicher Bedeutung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Frage zugelassen worden ist (hinsichtlich des schon in der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlers fehlte der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit die zulassungsfreie Verfahrensrevision gemäß §116 Abs. 1 Nr. 3 FGO gegeben war). Durch den Zulassungsbeschluß wurde die Revision in vollem Umfang eröffnet (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, §115 Anm. 75) und damit auch die Rüge des Verfahrensmangels ermöglicht, der für sich die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt hätte.
Da die Vorentscheidung wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes keinen Bestand behalten kann, hat das FG in der Sache neu zu entscheiden. Eine Äußerung des Senats zur materiell-rechtlichen Beurteilung hat zu unterbleiben (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., §119 Anm. 3).
Fundstellen