(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, mit Ausnahme der folgenden Umstände, unter denen die genannten Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:
(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Chirurgen, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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