rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Finanzrechtsweg bei Streitigkeiten über die Beitreibung von Gerichtskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Beitreibung der Gerichtskosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens erfolgt nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO).
2. Für Streitigkeiten über die Beitreibung von Gerichtskosten des finanzgerichtlichen Verfahrens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht der Finanzrechtsweg eröffnet.
Normenkette
FGO § 33 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; JBeitrO § 6 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 764 Abs. 2, §§ 766, 899 Abs. 1, § 900 Abs. 4
Tenor
1. Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht – X – als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2007 erhob die Klägerin beim Finanzgericht „Klage gegen Zwangsvollstreckung, d. h. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wegen Kosten aus den oben angeführten Verfahren”. Die Klägerin bezieht sich vermutlich auf finanzgerichtliche, verwaltungsgerichtliche und zivilgerichtliche Verfahren, die sie in ihrem Schreiben mit den Aktenzeichen „8 V 12/06, DR II 462/07,7669957266682” bezeichnete. Dem Schriftsatz fügte die Klägerin eine Aufforderung der Gerichtsvollzieherin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einer Zwangsvollstreckungssache der Landesoberkasse … gegen die Klägerin in Person bei (Blatt 3 Prozessakte). Mit Schreiben des Gerichts vom 14. Mai 2007 wurde die Klägerin aufgefordert, mitzuteilen, ob sich ihre Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch selbst oder gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richten. Dieses Schreiben wurde nicht beantwortet. Die Beteiligten des Rechtsstreits wurden mit Schreiben des Gerichts vom 29. August 2007 sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Rechtsstreit an das Amtsgericht – X – als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen werden soll. Die den Beteiligten eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen wurde weder von der Klägerin noch vom Beklagten genutzt.
Auf den Inhalt der Prozessakten wird vollinhaltlich verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Finanzrechtsweg ist unzulässig. Der Finanzrechtsweg ist nach § 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) zu vollziehen sind, in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch das Steuerberatungsgesetzes geregelt werden sowie in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist, gegeben. Diese Voraussetzungen für den Zugang zu den Finanzgerichten liegen im Streitfall nicht vor. Die Klage richtet sich gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einer Zwangsvollstreckungssache der Landesoberkasse … als Vollstreckungsbehörde. Hierbei handelt es sich weder um eine Abgabenangelegenheit i. S. des § 33 Abs. 2 FGO noch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Vollziehung von Verwaltungsakten, die durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der AO zu vollziehen sind. Es handelt sich ebenso nicht um öffentlich-rechtliche oder berufsrechtliche Streitigkeiten nach dem Steuerberatungsgesetzes oder um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die durch Bundesgesetz oder Landesgesetz den Finanzgerichten zugewiesen worden wäre. Eine Beitreibung der Gerichtskosten erfolgt auch dann nicht nach den Bestimmungen der AO, wenn es sich bei den beizutreibenden Gerichtskosten um Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens handelt. Die Beitreibung der Gerichtskosten richtet sich nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO). Dies gilt auch für die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. Stapperfend, in: Gräber, FGO, 6. Aufl., § 150 Rz. 3).
Der Rechtsstreit war an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs – im Streitfall an das Amtsgericht – X – zu verweisen. Ist der bestrittene Rechtsweg unzulässig, hat das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) dies – wie im Streitfall – nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO gelten für die Vollstreckung von Gerichtskosten die Bestimmungen der §§ 764, 766, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäß. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 899 Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher be...