rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Finanzrechtsweg bei Arbeitnehmerklage auf Korrektur der ausgestellten LSt-Bescheinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Korrektur der ausgestellten LSt-Bescheinigung ist nur der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
  2. Entscheidend für die Frage, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Sind an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, scheidet eine Zuordnung zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus.
  3. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig.
 

Normenkette

FGO § 33; GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Streitig sind Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007.

Die Klägerin war seit Oktober 1998 als Gardinendekorateurin und Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Klägerin zum 31. Mai 2007 beendet.

Ausweislich der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007 bezog die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 Bruttoarbeitslohn in Höhe von __ EUR.

Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 erhob die Klägerin Klage gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin auf Korrektur der von dieser für das Kalenderjahr 2007 ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung.

Sie trägt vor, die Beklagte habe ihr im Jahr 2007 lediglich das Januargehalt in Höhe von __ EUR brutto gezahlt. Ihre Entgeltansprüche für die Monate Februar, März und Mai 2007 habe sie gerichtlich geltend machen und den ihr im Rahmen eines Vergleichs zugesprochenen Anspruch sodann vollstrecken müssen. Die Beitreibung dieses Betrags sei erst im Jahr 2008 erfolgt. Die von der Beklagten für das Kalenderjahr 2007 ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung sei falsch und dementsprechend zu korrigieren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007 dahingehend zu korrigieren, dass als Beschäftigungszeit die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2007 sowie zu Ziffer 3 ein Bruttoarbeitslohn einschließlich Sachbezüge in Höhe von __ EUR anzugeben sind.

Die Berichterstatterin hat nach Eingang der Klage Zweifel an der Zulässigkeit des Finanzrechtswegs geäußert und darauf hingewiesen, dass eine Verweisung an das örtlich zuständige Arbeitsgericht beabsichtigt sei.

Das Gericht hat den Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Verweisung gegeben.

Die Klägerin teilte daraufhin unter Verweis auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Juni 2003 5 AZB 1/03 mit, ihrer Ansicht nach sei der Finanzrechtsweg für Klagen auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung gegeben. Rein vorsorglich werde aber eine Verweisung an das Arbeitsgerichts __ beantragt.

Die Beklagte hat sich in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2008 zu der Frage der Zulässigkeit des Finanzrechtswegs nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Der Rechtsweg zum Niedersächsischen Finanzgericht ist nach § 33 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig.

Für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen früheren Arbeitgeber auf Korrektur der ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung ist der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, § 13 GVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Nach § 17a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GVG ist der Rechtsstreits an das von der Klägerin bestimmte Arbeitsgericht __ zu verweisen.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Dagegen gehören Rechtsstreitigkeiten, die das bürgerlich-rechtliche Verhältnis zwischen Rechtspersonen des Privatrechts betreffen und in denen es um bloße Reflexwirkungen von Abgabenvorschriften in den Bereich des Privatrechts geht, vor die ordentlichen Gerichte, soweit nicht besondere Gerichtsbarkeiten (z.B. Arbeitsgerichte) eingerichtet sind (vgl. dazu Gräber/Koch, FGO, 6. Auflage 2006, § 33 Rn 1).

Entscheidend für die Frage, welche Gerichtsbarkeit zuständig ist, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Wenn an dem Rechtsstreit ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus (FG München, Beschluss vom 20. Juli 2007 1 K 1376/07, EFG 2007, 1707 m.w.N.).

Nach der einhelligen Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der steuerrechtlichen Literatur handelt es sich beim Streit über die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und über die zutreffende Eintragung, Ergänzung oder Berichtigung von Daten in der Lohnsteuerbescheinigung um einen bürgerlichen Re...

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