Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug für leerstehende Wohnung bei parallel geschalteten Verkaufs- und Vermietungsanzeigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für eine zu Beginn des Veranlagungszeitraums bereits seit 9 Monaten leerstehende Wohnung sind, wenn der Eigentümer zu diesem Zeitpunkt entschlossen ist, sie alternativ entweder zu verkaufen oder zu vermieten und er dementsprechend parallele Vekaufs- und Vermietungsanzeigen geschaltet hat, mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als Werbungskosten abziehbar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung in einem späteren Zeitraum für kurze Zeit vermietet war.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in K. Die Wohnung war bis März 1995 vermietet und stand danach leer. Der Kläger bemühte sich in der Folge zunächst um eine erneute Vermietung und danach parallel sowohl um die Vermietung als auch um den Verkauf der Wohnung, wobei er u. a. in der regional erscheinenden Zeitung Verkaufs- und Vermietungsanzeigen schaltete.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) behandelte mit dem Einkommensteuerbescheid 1996 (Streitjahr) den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschuss in Höhe von 12.856 DM als nicht abziehbar, da es bei gleichzeitiger und gleichrangiger Verkaufs- und Vermietungsabsicht an der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht fehle.
Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, die Wohnung sei ab Februar 1999 wieder vermietet worden, legte insoweit aber trotz Aufforderung (zunächst) keine Nachweise vor. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, er habe jederzeit Vermietungsabsicht gehabt. Die Wohnung sei unvermietet gewesen, weil der ohnehin schlechte Wohnungsmarkt in der … infolge des Truppenabzugs der amerikanischen Streitkräfte noch schlechter geworden sei. Nachdem der Kläger durch den langen Leerstand beträchtlichen Schaden erlitten habe, sei er bereit gewesen, die Wohnung zu verkaufen, um die laufenden Lasten nicht mehr bezahlen zu müssen. Der Kläger trug weiter vor, die Wohnung sei von Juni 1998 bis Juni 1999 wieder vermietet gewesen. Der Mietvertrag sei anfangs auf einer mündlichen Absprache geführt worden und erst im Februar 1999 schriftlich gefasst worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Werbungskostenüberschuss in Höhe von 12.856 DM berücksichtigt wird.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Das FA verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und trägt im übrigen vor, die Angaben des Klägers zu der behaupteten Vermietung von Juni 1998 bis Juni 1999 seien widersprüchlich und daher sei die Ernsthaftigkeit der Vermietung in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskostenüberschuss als nicht abziehbar beurteilt.
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung. Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Werbungskosten grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart veranlassten Aufwendungen. Durch die Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung veranlasst sind die Aufwendungen, bei denen objektiv ein Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind allerdings nur dann als –vorab entstandene– Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst ist (s. z. B. BFH-Urteil vom 2. März 1993, BFH/NV 1993, 532, m.w.N.). Hieran fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH, wenn der Steuerpflichtige sich im maßgebenden Zeitraum (noch) nicht entschieden hat, ob er ein Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 532). Das Erfordernis, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst sein muss, gilt entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur für Bauherrenmodelle oder Mietkaufmodelle, sondern allgemein für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (s. z. B. BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 IX R 43/97, BFH/NV 1998, 848, betr. Zweifamilienhaus).
Danach ist der geltend gemachte Werbungskostenüberschuss im Streitfall nicht abziehbar, da der Kläger im Streitjahr nicht (mehr) die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht hatte. Der Kläger war nach der Würdigung des Finanzgerichts jedenfalls zu Beginn des Streitjahres entschlossen, die Wohnung alternativ entweder zu verkaufen oder zu vermieten. Damit war seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr endgültig. Denn ein Eigentümer, der – wie im Streitfall der Kläger – alterna...