rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Liebhaberei: Sieben aufeinanderfolgende Verlustjahre und eine fehlende Aussicht auf künftige Gewinne rechtfertigen die Annahme von Liebhaberei. Einkommensteuer 1990
Leitsatz (amtlich)
1. Erzielt ein Steuerpflichtiger mit seinem Gewerbebetrieb über 6 aufeinanderfolgende Jahre (6. Jahr = Streitjahr) kontinuierlich steigende Verluste und trägt keinerlei Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung die Prognose künftiger Gewinne und damit eines Totalgewinnes rechtfertigen, liegen die Voraussetzungen für die Annahme von Liebhaberei bereits ab dem 6. Jahr vor.
2. In die Prognosebetrachtung im Streitjahr darf auch das Geschäftsergebnis des Folgejahres (hier = 7. Verlustjahr) einfließen, soweit dieses bereits vorliegt.
3. Die Verlegung des Geschäftsbetriebes in das private Wohnhaus und die gleichzeitige Annahme einer Halbtagsstelle im Angestelltenverhältnis sprechen gegen eine positive Totalgewinnprognose.
Normenkette
EStG 1990 § 15 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) und seine Ehefrau erklärten im Streitjahr 1990 in ihrer Einkommensteuer (ESt) –Erklärung– nachdem auch in den Vorjahren entsprechende Verluste erklärt waren – einen Verlust aus dem von der Ehefrau betriebenen … in Höhe von … DM.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) ließ diesen Verlust im ESt-Bescheid vom 10.3.1993 nicht zum Abzug zu.
Seinen Einspruch vom 30.3.1993 begründete der Kl auch nicht, nachdem er hierzu vom FA mehrfach aufgefordert wurde. Der Kl ließ auch detaillierte Fragen im Schreiben des FA vom 3.6.1993 unbeantwortet. Das FA hatte den Kl-Vertreter auf gefordert, detailliert zahlenmäßig darzustellen, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, die es objektiv und nachvollziehbar erwarten ließen, daß die aufgelaufenen Verluste in Höhe von … DM in absehbarer Zeit durch Gewinne aufgezehrt werden und damit ein Totalgewinn entstehen werde.
Das FA wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 20.9.1993 mit der Begründung zurück, es sei nicht dargetan worden, daß in absehbarer Zeit ein Totalüberschuß zu erwarten sei.
In seiner rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich der Kl gegen die Nichtanerkennung dieses Verlustes. Er trägt vor, seine Ehefrau habe bis in Jahre 1989 in … bei der … ein … betrieben. Durch die Verkehrsberuhigung dieser „Straße durch die Einrichtung einer – Fußgängerzone sei das Geschäft zurückgegangen. Infolge der Aufgabe dieses Geschäfts nach dem Totalausverkauf seien erhebliche Verluste entstanden. Schließlich sei im unmittelbaren Anschluß daran ein neuer Standort im … in … gefunden worden. Auch dort sei nach einem vielversprechenden Beginn der Umsatz zurückgegangen; auch dieses Geschäft sei schließlich im Frühjahr 1990 eingestellt worden. Seine Ehefrau betreibe seitdem im eigenen Haus den Verkauf von … Sie habe, um die finanziellen Belastungen zu reduzieren, eine Halbtagsstelle angenommen.
Der Kl beantragt,
unter Änderung des ESt-Bescheids 1990 vom 10.3.1993 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.9.1993 den geltend gemachten Verlust von … DM als gewerbliche Einkünfte bei der ESt-Veranlagung zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA meint, die Klagebegründung mache deutlich, daß nur noch Schadensbegrenzung betrieben werde, daß aber ein Totalgewinn nicht mehr erreichbar sei. Nachdem die Verluste seit 1985 bis einschließlich 1989 anerkannt worden seien, weil insoweit von Anfangsverlusten ausgegangen worden sei, sei für das Streitjahr, das das sechste Verlustjahr sei, von Liebhaberei auszugehen.
Der Berichterstatter hat dem Prozeßbevollmächtigten des Kl durch Schreiben vom 31.10.1994 gemäß § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben, bis” zum 28.11.1994 mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände erwartet werde, daß die Verluste seiner Ehefrau seit dem Jahre 1985 bis zum Streitjahr 1990 in der erklärten Höhe von ca. … DM in welcher Zeit durch welche Gewinne ausgeglichen sein würden und ein Totalgewinn zur Entstehung gelangen könne. Der Prozeßbevollmächtigte des Kl wurde zur Bezeichnung entsprechender Beweismittel und zur Vorlage entsprechender Urkunden aufgefordert. Der Prozeßbevollmächtigte des Kl hat hierauf nicht reagiert.
Der Prozeßbevollmächtigte des Kl erklärte in der mündlichen Verhandlung, 1991 sei ein weiterer Verlust in Höhe von ca. … DM entstanden. Buchhalterisch sei dieser Verlust ebenso wenig aufgearbeitet, wie die Verluste der Folgejahre. Eine Totalgewinnprognose könne er nicht aufstellen. Er könne sich nicht vorstellen, wie insoweit noch ein Totalgewinn entstehen können solle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Ehefrau des Kl hat im Streitjahr aus dem … keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG setzt die Annahme eines Gewerbebetriebs u. a. eine Betätigung voraus, die mit Gewinnabsicht (Gewinnerzielungsabsicht) unternommen wird. Der Senat ist nicht davon überzeugt, daß die Ehefrau des Kl im Streitjahr eine solche ...