Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Das FG Baden-Württemberg stellte klar, dass beim Betrieb von Photovoltaikanlagen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen ist. Für die Entnahme des selbst verbrauchten Stroms ist der Teilwert anzusetzen.

Das FG Baden-Württemberg verhandelte folgenden Fall: Der Kläger betrieb in den Jahren 2018 und 2019 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines Zweifamilienhauses und erzielte damit gewerbliche Einkünfte. Der erzeugte Strom wurde teilweise selbst verbraucht und teilweise ins öffentliche Netz eingespeist. In seiner Steuererklärung für 2018 und 2019 machte er Verluste durch die PV-Anlage geltend. Das Finanzamt erkannte diese Verluste jedoch nicht an, da eine Totalgewinnprognose über 20 Jahre einen Totalverlust ergab. Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, da es an einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers mangelte.

Nutzungsdauer der Photovoltaik-Anlage

Wesentlich für die Entscheidung war die Annahme einer Nutzungsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren, basierend auf der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung. Die vom Kläger behauptete längere Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren wurde als spekulativ angesehen. Das Gericht stellte fest, dass der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms keine Nutzung, sondern eine Sachentnahme darstellt, die steuerlich als Betriebseinnahme erfasst werden muss.

Keine Gewinnerzielungsabsicht

Da der Kläger hauptsächlich auf Eigenverbrauch abzielte und kein Gewinn in 20 Jahren zu erwarten war, wurde ihm die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen. Der Betrieb der PV-Anlage diente in erster Linie dazu, Stromkosten zu sparen, was als persönliches Motiv außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünfte gewertet wurde. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.11.2023,10 K 646/22, veröffentlicht am 20.8.2024


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