Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
Hintergrund: Gesetzliche Änderungen
Photovoltaikanlagen stellen einen wichtigen Beitrag dar um die Klimaziele zu erreichen und zugleich die Energieversorgung zu sichern. Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, diese Form der Energieerzeugung möglichst einfach und handhabbar zu gestalten und insbesondere die bisher oftmals komplexe Besteuerung deutlich zu vereinfachen.
Dazu wurde bei der Einkommensteuer mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für die typischen Photovoltaikanlagen eingeführt, sodass für kleinere PV-Anlagen ab 1.1.2022 keine einkommensteuerliche Relevanz mehr besteht. Begleitend wurde auch die Umsatzbesteuerung vereinfacht, indem für den Erwerb bzw. die Montage einer Photovoltaikanlage ab 1.1.2023 der sog. Nullsteuersatz gilt.
Ausführliche Informationen zu den Neuregelungen bei der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer finden Sie in der News "Steuerliche Entlastung für Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023".
Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen
Auch wenn die gesetzlichen Änderungen auf den ersten Blick vorteilhaft und vereinfachend klingen, so haben sich doch in der Praxis eine Vielzahl von Zweifelsfragen ergeben. Für die Umsatzsteuer liegt bereits seit längerem ein BMF-Schreiben vor, das zu aufgetretenen Fragen Stellung bezieht (s. hierzu die News "Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023"). Bei der Einkommensteuer liegt nun auch ein Schreiben des BMF vor, in welchem die Finanzverwaltung zu einigen Unklarheiten und Folgefragen bei der Anwendung und Umsetzung der Steuerbefreiung Stellung nimmt.
BMF-Schreiben zu § 3 Nr. 72 EStG
Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder geben der Finanzverwaltung die folgenden Regeln bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG vor:
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. In der Praxis treten oftmals Fragen zu Photovoltaikanlagen bei Eheleuten auf. Wird durch den Ehemann und die Ehefrau z. B. jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit jeweils 12 kWp betrieben, sind beide Anlagen steuerbefreit. Wird von Ehemann und Ehefrau eine gemeinsame Photovoltaikanlage mit 24 kWp auf ihrem EFH betrieben, bilden die Eheleute eine Mitunternehmerschaft, sodass auch diese Anlage steuerbefreit ist.
Tipp der Redaktion: In der Praxis werfen die Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen auf. Antworten werden im Online-Seminar "Besteuerung von Photovoltaikanlagen: Alles auf Neustart!" am 15.9.2023 gegeben. |
Sachlicher Anwendungsbereich: Leistung und Arten
Um die Größe der Photovoltaikanlage zu beurteilen ist auf die Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) - kurz: kWp - abzustellen.
Steuerbefreit sind Photovoltaikanlagen auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude. Dazu gehören auch Anlagen auf Nebengebäuden (z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports) und auch dachintegrierte Anlagen oder Fassadenanlagen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist.
Photovoltaikanlagen auf Freiflächen sind nicht steuerbefreit - unabhängig von deren Größe.
Sachlicher Anwendungsbereich: Kleinere Anlagen
Der Gesetzgeber hat die maximal steuerfreie Leistung von PV-Anlagen nicht einheitlich geregelt. Vielmehr ist auf die Art des Gebäudes abzustellen.
Art des Gebäudes | Maximale Leistung |
EFH | 30 kWp |
ZFH/MFH zu Wohnzwecken | 15 kWp je Wohneinheit |
gemischt genutzte Immobilie | 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit |
Gebäude ohne Wohnzwecke | 30 kWp |
Gewerbeimmobilie, mehrere Einheiten | 15 kWp je Gewerbeeinheit |
Bei der Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen
Hierzu hat das BMF einige Beispiele gebildet, anhand welcher zusätzlich beurteilt werden kann, ob die jeweilige Photovoltaikanlage begünstigt ist oder nicht.
Steuerfrei sind:
- A hat auf seinen 3 Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit 25 kWp - alle PV-Anlagen sind steuerfrei.
- B hat auf einem Grundstück mit Ladengeschäft und 2 Wohnungen eine Anlage mit 40 kWp und auf einer Gewerbeimmobilie eine Anlage mit 20 kWp - alle PV-Anlagen sind steuerfrei.
- C hat auf einem ZFH eine Anlage mit 25 kWp und auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit 45 kWp - alle PV-Anlagen sind steuerfrei.
- Ehemann D und Ehefrau E haben auf dem gemeinsamen EFH jeweils eine Anlage mit 16 kWp - beide PV-Anlagen sind steuerfrei.
Nicht steuerfrei sind:
- F hat auf seinem EFH eine Anlage mit 34 kWp - die Anlage ist steuerpflichtig.
- G hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und einer dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit 15,1 kWp - beide Anlagen sind steuerpflichtig.
- H und I sind Miteigentümer eines MFH mit 3 Wohneinheiten. H betreibt auf dem Hausdach eine PV-Anlage mit 50 kWp und I auf den Garagen eine Anlage mit 10 kWp - die Anlage des H ist steuerpflichtig, nur die Anlage des I ist steuerfrei.
Sachlicher Anwendungsbereich: Umfang der Steuerbefreiung
Steuerbefreit sind alle Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Entgelte für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und auch die vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.
Zu den Entnahmen gehört die Verwendung des erzeugten Stroms für betriebsfremde Zwecke, z. B. in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen oder in unentgeltlich überlassenen Räumen. Auch wenn der Strom in Räumen verwendet wird, die der Erzielung von Einkünften aus einer anderen Einkunftsquelle dienen, liegt eine Entnahme vor. In der Praxis fällt das häusliche Arbeitszimmer hierunter.
Eine Entnahme liegt auch vor, wenn der erzeugte Strom für das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs verwendet wird. Das gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs gehört. Es liegt auch keine Entnahme vor, wenn die Stromlieferung den einem Arbeitnehmer überlassenen Räumen des Betriebs dient, der die PV-Anlage betreibt.
Neben diesen laufenden Erträgen sind auch einmalige Gewinne oder Verluste aus einer Veräußerung oder Entnahme der Photovoltaikanlage steuerbefreit, sofern der Betrieb nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen i. S. d. § 3 Nr. 72 EStG erzielt.
Sachlicher Anwendungsbereich: Prüfung der Höchstgrenzen
Die Höchstgrenzen sind zweigestuft zu prüfen:
- auf das Objekt bezogen, insbesondere ob die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude eingehalten ist (siehe obige Tz. 2).
- auf das Subjekt bezogen und damit insbesondere, ob der jeweilige Steuerpflichtige bzw. die Mitunternehmerschaft insgesamt die 100 kWp-Grenze einhält. Hierzu sind die Leistungen aller steuerbefreiten PV-Anlagen des Steuerpflichtigen bzw. der Mitunternehmerschaft zu addieren. Unerheblich ist, ob die PV-Anlagen auf demselben oder verschiedenen Grundstücken sind und ob diese technisch voneinander getrennt oder verbunden sind.
Beispiel 1: S betreibt eine Anlage mit 25 kWp auf einem EFH und eine Anlage mit 30 kWp auf einem ZFH, sowie eine Freiflächenanlage mit einer Leistung von 50 kWp. Da die Freiflächenanlage stets steuerpflichtig ist, bleibt diese bei der Prüfung der 100 kWp-Grenze außen vor. Die beiden Anlagen auf dem EFH bzw. dem ZFH sind steuerfrei.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, doch der S schafft sich zusätzlich eine weitere PV-Anlage mit 60 kWp auf einem MFH mit drei Wohneinheiten an. Da diese 4. Anlage für sich bereits nicht steuerfrei ist (mehr als 15 kWp je Wohneinheit), ist diese nicht in die Prüfung der 100 kWp-Grenze einzubeziehen. Damit bleiben die Anlagen auf dem EFH bzw. dem ZFH steuerfrei.
Erfreulich ist auch, dass keine Zusammenrechnung mit (anteiligen) PV-Anlagen aus einer Mitunternehmerschaft erfolgt.
Beispiel: T betreibt eine Anlage mit 25 kWp auf einem EFH und eine Anlage mit 30 kWp auf einem ZFH. Zudem ist er mit 50 % an der T+U-GbR beteiligt, welche vier steuerfreie PV-Anlagen mit jeweils 4 x 24 kWp betreibt. T bleibt unter der 100 kWp-Grenze, da keine Addition seiner beiden Anlagen mit 25 kWp bzw. 30 kWp und dem 50 %-Anteil an der GbR erfolgt. Und auch bei der GbR werden die Anlagen des T nicht mit einbezogen, sodass auch die GbR unter der 100 kWp-Grenze bleibt.
Die 100 kWp-Begrenzung ist eine Freigrenze. Wird diese überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle PV-Anlagen komplett.
Unterjährige Änderungen
Sofern die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt sind, tritt die Steuerbefreiung nur bis zu bzw. ab diesem Zeitpunkt ein. In der Praxis kann dies insbesondere bei einer Änderung der Anzahl der Einheiten im Gebäude, bei der Leistung der PV-Anlage oder dem Über- oder Unterschreiten der 100 kWp-Grenze eintreten.
Beispiel: V betreibt auf einem Gebäude mit zwei Gewerbeeinheiten eine PV-Anlage mit 40 kWp. Durch einen Umbau befinden sich ab dem 1.8.2023 drei Gewerbeeinheiten in dem Gebäude. Die PV-Anlage ist noch bis zum 31.7.2023 steuerpflichtig, erstmals ab dem 1.8.2023 liegen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vor.
Sachlicher Anwendungsbereich: Auswirkungen auf § 7g EStG
Deutlich enger ist die Sichtweise der Finanzverwaltung in Bezug auf die Sonderabschreibung bzw. Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g EStG. Ein IAB setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (Totalgewinn) voraus. Werden ab 2022 im Betrieb nur noch gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Erträge aus der Stromerzeugung mit PV-Anlagen erzielt, ist wie folgt zu differenzieren:
- In nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren ist die Inanspruchnahme eines IAB nicht mehr möglich aus, da ein Gewinn für den Betrieb nicht mehr zu ermitteln ist.
- IAB, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, jedoch bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind rück-gängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG), sofern die geplante PV-Anlage zu steuerfreien Erträgen führt.
- Nur sofern die PV-Anlage zu einem Betrieb gehört, dessen Zweck nicht nur die Stromerzeugung aus PV-Anlagen umfasst, gelten die allgemeinen Regelungen zu den IAB weiterhin.
Sachlicher Anwendungsbereich: Betriebsausgabenabzugsverbot
Mit der Steuerfreiheit der Erträge geht ein Abzugsverbot für alle damit in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben einher (§ 3c Abs. 1 EStG). Dies betrifft alle laufenden Ausgaben und auch die Abschreibung für die begünstigte PV-Anlage.
Sachlicher Anwendungsbereich: Übertragung zu Buchwert
Eine PV-Anlage kann zu Buchwerten übertragen bzw. überführt werden (§ 6 Abs. 3 oder 5 EStG). Generelle Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
War die PV-Anlage vor der Übertragung oder Überführung nicht steuerbefreit, ist ein Aufgabe-/Veräußerungsgewinn damit steuerpflichtig. Kommt es durch eine Übertragung oder Überführung dazu, dass die PV-Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt ist, scheidet deshalb eine Übertragung oder Überführung zu Buchwerten aus. Damit werden einige diskutierte Gestaltungen erschwert.
Sachlicher Anwendungsbereich: Wegfall der gewerblichen Infektion
Bei vermögensverwaltend tätigen Mitunternehmerschaften, die aufgrund des Betriebs einer Photovoltaikanlage gewerblich infiziert waren, stellen sämtliche Wirtschaftsgüter (insbesondere die Gebäude) Betriebsvermögen dar. Diese gewerbliche Infektion fällt mit der Steuerfreiheit für die PV-Anlage ab 2022 weg. Damit müssten alle Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme der Photovoltaikanlage, entnommen und stille Reserven aufgedeckt werden.
Die Finanzverwaltung schafft hierzu eine Übergangsregelung: Aus Vertrauensschutzgründen wird von einer Entnahme abgesehen, wenn die Verstrickung der stillen Reserven bis zum 31.12.2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt werden kann. Für diese Fälle besteht also dringender Handlungsbedarf.
Sachlicher Anwendungsbereich: PV-Anlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
Dieser Abschnitt betrifft Betriebe, die neben einer Photovoltaikanlage noch einer anderen gewerblichen Betätigung nachgehen, z. B. Elektrogeschäft mit einer PV-Anlage auf dem Dach. Für diese gelten folgende abweichenden Regeln:
- Die Steuerfreiheit gilt nur insoweit, als der Strom eingespeist, entnommen oder an Dritte veräußert wird. Bis zur Höhe dieser Einnahmen und Entnahmen gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot.
- Der im Betrieb selbst verbrauchte Strom fällt nicht unter die Steuerbegünstigung. Insoweit bleibt der Betriebsausgabenabzug für die eigenbetriebliche Nutzung des erzeugten Stroms erhalten.
- Die PV-Anlage bleibt Betriebsvermögen, sodass ein IAB möglich bleibt und keine Kürzung nach § 3c Abs. 1 EStG erfolgt.
- Andererseits ist dann die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG nicht steuerfrei.
- Wird der erzeugte Strom teilweise in einem anderen Betrieb des Betreibers verbraucht, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung zu beurteilen, ob ein einheitlicher oder zwei selbstständige Betriebe vorliegen. Das BMF stellt als gewichtiges Indiz darauf ab, ob der mit der PV-Anlage erzeugte Strom zu mehr als 50 % in dem anderen Betrieb verbraucht wird.
Sachlicher Anwendungsbereich: In einem Betrieb verbrauchter Strom
Wird der mit einer PV-Anlage erzeugte Strom in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen verbraucht, ist die PV-Anlage unter den weiteren Voraussetzungen mit dem Buchwert zu überführen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Sachlicher Anwendungsbereich: Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Eine Sonderbetrachtung gilt ausschließlich für § 35a EStG: Eine nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbegünstigte PV-Anlage auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt als ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann eine Steuerermäßigung gewährt werden, z. B. für den Lohnanteil zu Reparaturen oder Wartungsarbeiten an der PV-Anlage.
Tipp der Redaktion: Sie können ein Mandanten-Informationsschreiben zu den steuerlichen Änderungen bei kleinen Photovoltaikanlagen kostenlos dowloaden. Das Info-Schreiben gibt Ihren Mandanten einen Überblick, was zu beachten ist. |
Zeitliche Anwendung
Die obigen Regeln gelten für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden; dies auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr.
Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, konnte bereits vor der gesetzlichen Steuerbefreiung auf Antrag die Vereinfachungsregelung nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 in Anspruch genommen werden (s. hierzu die News: "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken"). Die Frist für einen sog. Liebhabereiantrag war am 31.12.2022 abgelaufen.
Diese Antragsfrist wird billigkeitshalber rückwirkend verlängert bis zum 31.12.2023. Wer wegen Fristablauf eine Ablehnung seines Antrags erhielt, kann damit nochmals einen Antrag stellen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.1865
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.944
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.929
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2126
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.033
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.611
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.480
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.23237
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.489
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.054
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FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung
20.11.2024
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Ertragsteuerliche Behandlung von Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten
19.11.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
14.11.2024
-
Hilfsmittelerlass 2025 wurde veröffentlicht
12.11.2024
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Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer
12.11.2024
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Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen und Auslandstätigkeitserlass
06.11.2024
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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2025
31.10.2024
-
Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie GuV
31.10.2024
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Start des Rückmeldeverfahrens der NRW-Soforthilfe 2020
31.10.2024
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Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung
28.10.2024
Bei gemischt genutzten Immobilien gelten 15kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit. Somit wäre eine PV Anlage mit 86 kWp auf einem Gebäude mit 6 Einheiten Einkommensteuerfrei.
Was aber macht eine Bauliche Einheit zur Gewerbeeinheit? Muss die jeweilige Einheit gewerblich vermietet sein? Zählt eine Vermietung an Privatpersonen als Lager oder Hobbywerkstatt?
Ich bin davon ausgegangen, das der Charakter der Einheit, also eine Einheit die jederzeit unabhängig zur gewerblichen Nutzung vermietbar wäre, der ausschlaggebende Punkt ist, oder liege ich da falsch?
ja, wenn es 6 Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten auf dem Grundstück / im Gebäude sind, dann sind die Erträge aus einer PV-Anlage bis zu 90 kWp steuerfrei.
Der Begriff "Einheit" in diesem Zusammenhang ist neu. Womöglich wird die konkrete Abgrenzung im Einzelfall auch noch die Finanzgerichte beschäftigen. Seitens des BMF wird jedenfalls die Auffassung vertreten, dass für die Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten regelmäßig auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit der jeweiligen Einheiten abzustellen ist.
Dies kann ggf. auch mal nur ein Lager oder eine Werkstatt sein, sofern diese abgrenzbar und einer gewissen selbstständigen Nutzung zugänglich ist.
Bei einem Mehrfamilienhaus ist das für jede einzelne Wohnung zweifellos zu bejahen, selbst wenn zwei Wohnungen an dieselben Mieter vermietet sein sollten. Auch für den von Ihnen angeführten "Charakter einer Einheit" mit einer jederzeit möglichen unabhängigen Vermietung zur gewerblichen Nutzung würde ich dies bejahen.
Viele Grüße
meine PV-Anlage (inkl Speicher) auf einem EFH habe ich 2022 erworben und sie ist im September 2022 offiziell in Betrieb gegangen. Damit habe ich sozusagen das schlechteste aus allen Möglichkeiten: ich habe die Anlage noch mit Mehrwertsteuer erworben, aber meines Wissens keine Möglichkeit mehr, die Anlage irgendwie steuerlich abzusetzen - oder übersehe ich hier etwas?
bitte trennen Sie zunächst in Einkommensteuer und Umsatzsteuer.
Bei der Einkommensteuer entfällt mit der ab 1.1.2022 geltenden Steuerbefreiung die Möglichkeit, einen Verlust in den Anfangsjahren geltend zu machen. Doch über die gesamte Nutzungsdauer sollte sich das wieder ausgleichen, denn über 20 Jahre hinweg wird sich ein (kleiner) Gewinn errechnen. Falls nicht, hätte Ihnen das Finanzamt ohnehin den Verlustabzug versagt, und wäre stattdessen von einer sog. Liebhaberei ausgegangen.
Bei der Umsatzsteuer bleiben die bisherigen Regeln in 2022 auch für Sie weiter bestehen. Sie können zur Regelbesteuerung optieren und damit den Abzug der Ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Näheres dazu können Sie unter den beiden Verlinkungen im obigen Beitrag nachlesen.
Viele Grüße
wie Sie ja bereits Herr Klapproth geantwortet haben gibt es zu der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG kein Wahlrecht. Ich habe meine Anlage 2020 installiert und eine entsprechende Abschreibung geltend gemacht welche im ursprünglichen Steuerbescheid auch anerkannt wurde und zu einer Einkommenssteuer Rückzahlung geführt hat. Nun habe ich einen neuen Bescheid für 2020 bekommen in dem der Verlust aus der Photovoltaikanlage nicht länger berücksichtigt wird, da auf Grund der o.g. Gesetzesänderung, über die Laufzeit der Anlage kein Totalgewinn erwirtschaftet wird und somit eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erkennbar ist. Als Resultat wird nun eine erheblich Nachzahlung der Einkommenssteuer für das Jahr 2020 sowie Zinsen zur Einkommenssteuer gefordert. Das Gleiche dann auch nocheinmal für den Steuerbescheid von 2021. Ist dies rückwirkend für Anlagen, welche vor 2022 angeschafft wurden zulässig?
die genaue Begründung des Finanzamts für die Änderungsbescheide wäre durchaus von Interesse. Wird diese tatsächlich nur auf die Steuerfreiheit ab 2022 gestützt? Doch leider kann an dieser Stelle die dazu erforderliche eingehende Rechtsberatung nicht geleistet werden.
Aber eines ist klar:
Allein durch die Einkommensteuerfreiheit von Erträgen aus einer PV-Anlage ab 2022 ändert sich an deren Wirtschaftlichkeit nichts. Denn die Höhe der Erträge aus dem eingespeisten bzw. entnommenen Strom bleiben unverändert, ebenso auch die Aufwendungen für die PV-Anlage - ganz unabhängig von einer Steuerfreiheit oder Steuerpflicht. Damit ändert sich auch das Ergebnis der für das Jahr 2020 anzustellenden Totalgewinnprognose der PV-Anlage nicht. Das zu erwartende betriebswirtschaftliche Ergebnis mit einem Totalgewinn oder Totalverlust (= EBT) bleibt von der steuergesetzlichen Änderung in 2022 unberührt.
Viele Grüße
wichtig für die Steuerbefreiung für die geplante zweite PV-Anlage der GbR ist, dass diese PV-Anlage auf einem Gebäude ist, das von dem anderen Gebäude (Lagerhalle) baulich und nutzungstechnisch getrennt so sehen ist. Wenn ja, dann liegt eine weitere Gewerbeeinheit vor, die mit einer weiteren max. 30 kWp leistenden PV-Anlage bestückt werden kann.
Zudem ist es unschädlich, dass weitere PV-Anlagen geplant sind, da diese nach Ihren Schilderungen jeweils von einem anderen Betreiber als die GbR (Sie selbst bzw. Ihr Bruder) betrieben werden. Maßgebend ist hierbei der persönliche Anwendungsbereich der Steuerbefreiung, der für jeden rechtlichen selbstständigen Betreiber eine (eigene) Steuerbefreiung innerhalb der Leistungsgrenzen (15 bzw. 30 kWp und max. 100 kWp) vorsieht.
Zumindest anhand der geschilderten Umstände sollte damit einer jeweils vollumfänglichen Steuerbefreiung der einzelnen PV-Anlagen nichts im Wege stehen.
Anzumerken ist allerdings, dass im Rahmen einer solchen Auskunft keine abschließende Rechts- bzw. Steuerberatung erbracht werden kann, zumal die geschilderten Sachverhalte regelmäßig nur einen Teilbereich der steuerrechtlichen Anforderungen abdecken.
Viele Grüße
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Lutz Pöpel
die GbR ist als Mitunternehmerschaft heranzuziehen, wenn es um die Frage des persönlichen Anwendungsbereichs geht. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 Satz 1b EStG gilt für die Mitunternehmerschaft. Für die GbR als Personengesellschaft sind damit die Leistungsgrenzen von 15 kWp je Gewerbeeinheit maßgebend. Sofern nur eine Gewerbeeinheit vorliegt (siehe nachfolgend), wären damit beide PV-Anlagen weiterhin steuerpflichtig, da jede Anlage über 15 kWp Leistung erbringt.
Ihre Interpretation, dass auf die einzelnen der 6 Gesellschafter "durchgerechnet" wird, entspricht zumindest nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Ich erachte dies auch als zutreffend, da Betreiber der PV-Anlage die GbR ist; diese ist als Steuersubjekt zu betrachten. Aus dem Gesetz kann dazu nichts Abweichendes zwingend abgeleitet werden. Und auch in der einschlägigen Literatur ist (noch) keine sog. "herrschende Meinung" ersichtlich, welche dies anders interpretiert.
Das Betriebsgebäude ist für den sachlichen Anwendungsbereich maßgebend. Damit ist auch maßgebend, ob das Gebäude eine Gewerbeeinheit darstellt oder ob darin mehrere ggf. getrennt zu sehende Gewerbeeinheiten enthalten sind. Für die Differenzierung, ob eine oder mehrere Gewerbeeinheiten gegeben sind, ist auf die konkrete Nutzung, nicht jedoch auf Eigentümer- oder Mieterstatus abzustellen. Es kommt auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit der Immobilie an.
Und in der Tat ist es dabei irrelevant, dass das Objekt nicht im Eigentum der GbR steht und die GbR damit letztlich keinen Einfluss auf die (aktuelle oder künftige) Nutzung des Betriebsgebäudes entfalten kann - mal abgesehen von der Dachnutzung.
Viele Grüße
u.a. zum BMF Schreiben vom 17.07.23 habe ich noch folgende Fragen:
Auf einem Stallgebäude (auch als solches genehmigt) sollen 2 PV-Anlagen, beide Male Volleinspeisung, mit jeweils 24 kwp errichtet werden. Ursprünglich war geplant, dass 2 verschiedene Betreiber mit eigenem Eintrag im Marktstammdatenregister die Anlagen betreiben. Wir sind davon ausgegangen, dass dann Steuerfreiheit existiert.
Das o.g. BMF-Schreiben widerspricht jedoch aus meiner Sicht dieser bisherigen Auffassung, da hier eine gebäudebezogene Sicht dargestellt wird, also > 30 kwp pro Gebäude. Sehe ich das richtig?
Meine weiteren Fragen:
Einer der vorgesehenen Betreiber ist verheiratet. Er ist auch Eigentümer des Stalles. Tritt die Steuerfreiheit ein, wenn er 24 kwp betreibt und seine Ehefrau die andere Anlage mit 24 kwp betreibt? Natürlich eigene Zähler, eigene Anmeldung etc.
Kann alternativ eine Anlage mit 24 kwp jetzt in Betrieb genommen werden und die weitere Anlage mit 24 kwp nach Ablauf von 12 Monaten, um dann die Steuerfreiheit zu erhalten? In diesem Fall evtl. auch derselbe Betreiber oder auch verschiedene Betreiber?
Grundsätzlich eine letzte Frage zur Höhe der Einspeisevergütung:
Das Stallgebäude befindet sich im Außenbereich und dient der Unterbringung von Tieren (auch so genehmigt). Kommt hier der erhöhte anzulegenden Wert für Dachanlagen zur Anwendung? Ist hier eine Vorabstimmung mit dem Netzbetreiber erforderlich?
Besten Dank für Ihre Einschätzung - und natürlich Ihnen noch ein gutes und gesundes Neues Jahr 2024!
Schöne Grüße
W. Ritter
neben der von Ihnen zutreffend interpretierten gebäudebezogenen Betrachtung gibt es zugleich aber auch eine auf den jeweiligen Steuerpflichtigen bezogene Betrachtung. Sie finden dazu im Beitrag das folgende Beispiel:
"Ehemann D und Ehefrau E haben auf dem gemeinsamen EFH jeweils eine Anlage mit 16 kWp - beide PV-Anlagen sind steuerfrei".
Damit ist Ihre Frage entsprechend zu beantworten: Da jeder der beiden Betreiber eine PV-Anlage mit jeweils nicht mehr als 30 kWp auf dem Gebäudedach betreiben wird, liegen jeweils die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EstG vor.
Zu Ihrer Frage zu der Höhe der Einspeisevergütung wird entsprechend den geschilderten Verhältnissen davon auszugehen sein, dass die erhöhten anzulegenden Werte für Dachanlagen zum Zuge kommen. Die Voraussetzungen - kein Wohngebäude, im Außenbereich liegend, Nutzung für die Stallhaltung von Tieren - liegen wohl vor. Gleichwohl kann es nicht schaden dies vorab zu klären, da stets die konkreten Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall maßgebend sind.
Viele Grüße und auch Ihnen ein gutes und gesundes neues Jahr 2024
Ich habe seit Ende 2022 eine PV-Anlage mit 9,9 kWp.
Muss ich den § 2 Nr. 72 EStG in Anspruch nehmen?
Wegen der Abschreibung wäre für mich eine Besteuerung für mich günstiger.
Vielen Dank und viele Grüße,
die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG stellt kein Wahlrecht dar. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung allesamt vor, dann sind zwingend alle Erträge steuerfrei und alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht mehr abziehbar.
Viele Grüße
wir (Ehepaar) bauen gerade ein Doppelhaus, wobei wir nur für unsere Hälfte verantwortlich sind. Die Partei, die mit uns baut, ist für die andere Hälfte verantwortlich. Jede Hälfte beinhaltet eine Wohneinheit, mit jeweils eine Familie, das Haus ist aber Baurechtilich gesehen ein ZFH.
Wie sieht das mit der Steuerfreien Grenze aus? Für Zwecke der Grundsteuer, ist jede Hälfte als EFH zu sehen.
Viele Grüße,
entsprechend Ihrer Beschreibung gehe ich davon aus, dass Sie in rechtlicher Hinsicht (das ist maßgebend) als Ehepaar Alleineigentümer einer Doppelhaushälfte (= EFH) sind und nicht Miteigentümer an einem Doppelhaus.
Damit sind die Erträge aus einer PV-Anlage bis zu einer Gesamtleistung von 30 kWp steuerbefreit.
Viele Grüße
meine Frau und Ihre Schwester betreiben seit 2010 auf einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle eine PV-Anlage mit 2 MaStR-Nummern. Auf dem Dach des Wohnhauses befindet sich eine Anlage mit 12,96 kWp. Diese müsste nun rückwirkend für 2022 steuerfrei sein?
Auf dem Stalldach und dem dazugehörigen Vordach betreiben sie eine Anlage mit 32,4 kWp. Die Statik des Vordachs ist mittlerweile durch das Gewicht und Wassereintritt an diversen Stellen der PV-Anlage geschädigt. Wenn wir die erste von zwei Reihen auf dem Vordach zurückbauen, müsste die Statik wieder passen und die PV-Anlage dadurch nur noch 28,98 kWp aufweisen. Damit müsste meines Erachtens auch diese Anlage nach Rückbau und Änderung im Marktdatenstammregister steuerfrei sein?
Beste Grüße und vielen Dank im Voraus
J. Sutter
das trifft zu, die Erträge aus PV-Anlage auf der Wohneinheit mit 12,96 kWp sind seit 1.1.2022 steuerfrei.
Die zweite PV-Anlage auf der landwirtschaftlichen Einheit (Stallgebäude) erfüllt aktuell nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Doch nach dem von Ihnen angedachten Rückbau auf max. 30 kWp und der entsprechenden Änderung im Marktstammdatenregister wird auch diese PV-Anlage von der Steuerfreiheit profitieren.
Viele Grüße
ich betreibe seit 2009 insgesamt 3 PV-Anlagen (alle 3 gemäß Marktstammregister jeweils kleiner als 30 KWP). Die Anlagen sind auf 3 einzelnen Scheunen bzw. Stallungen an einem Standort am landwirtschaftlichen Betrieb meines Bruders montiert. Gemäß Ihrer Erläuterungen unter "sachlicher Anwendungsbereich" müsste es sich doch jeweils um "Gebäude ohne Wohnzwecke" handeln und für jedes Gebäude die maximale Leistung von 30 KWP gelten?
Das FA schreibt mir laut ihrer Verwaltungsauffassung ist der landwirtschaftliche Betrieb inklusiver aller Nebengebäude als eine gemeinsame Gewerbeeinheit zu sehen. Somit gilt lt. FA-Auffassung für alle 3 PV-Anlagen eine Leistungsobergrenze von 30 KWP insgesamt und die Steuerbefreiung fände somit keine Anwendung.
Sind bei PV-Anlagen auf verschiedenen landwirtschaftlichen Gebäuden tatsächlich immer alle Gebäude als eine gemeinsame "Einheit" zu sehen und somit nicht die 100 KWP sondern 30 KWP als Leistungsobergrenze anzuwenden? Die Verwaltungsauffassung erscheint mir hier in gewisser Weise willkürlich im Vergleich zu den sonstigen oben skizzierten Beispielen.
Vielen Dank für eine kurze Antwort
K.Huber
da sprechen Sie einen Punkt an, den vermutlich noch die Rechtsprechung beschäftigen wird ...
Denn im § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a) EStG steht "... oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden ... von bis zu 30 kW (peak)". Und darunter könnte in der Tat jedes einzelne der landwirtschaftlichen Gebäude fallen, sodass alle Erträge Ihrer drei PV-Anlagen auf den drei Gebäuden (jeweils nicht Wohnzwecken dienend) steuerfrei wären.
Die Umschreibung "Wohn- oder Gewerbeeinheit" findet sich hingegen nur in § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. b) EStG. Doch rein nach dem Gesetzeswortlaut trifft diese Norm nicht auf Ihren Fall zu, denn keines der Gebäude hat mehr als eine Gewerbeeinheit.
Doch die Finanzverwaltung sieht dies (wie im obigen Beitrag zu diesem BMF-Schreiben dargestellt) offenbar enger und stellt bei der Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten auf die selbstständige und unabhängige Nutzbarkeit ab. Ihr Finanzamt ist an diese engere Rechtsauffassung des BMF gebunden.
Eventuell wird Ihnen nur der Rechtsweg (Einspruch, Klage) bleiben, wenn Sie Ihre durchaus vertretbare Rechtsauffassung durchsetzen wollen.
Viele Grüße
bei mir ist es so, dass ich eine Anlage mit 29,88 KWp auf der Scheune besitze und eine 2te Anlage mit 30,03 KWp ist aufgeteilt auf Scheune mit 3,705 KWp, Wohnhaus 3,705 KWp und Stall mit 22,62 KWp. Wie verhält es sich hier?
Vielen Dank.
Gruß, A. Prange
ich befürchte, Ihre Frage lässt sich ohne Vor-Ort-Kenntnis nicht eindeutig beantworten. Insbesondere bleibt unklar, ob es ggf. mehrere gewerbliche/landwirtschaftliche Einheiten sind (Stall, Scheune) oder ob dies nur eine Einheit (z.B. ein Gebäude mit Wohnhaus) ist. Zudem ist auch nicht klar, was Sie mit "Wohnhaus" meinen - ist es ein EFH, ein ZFH?
Sehen Sie sich im obigen Beitrag nochmals die Ausführungen unter "Sachlicher Anwendungsbereich" an. Mit diesen Erläuterungen und Ihrer Kenntnis zu den tatsächlichen Verhältnissen sollten Sie dann wohl selbst beurteilen können, ob die maßgebende kWp-Grenzen (30 bzw. 15 kWp) überschritten sind.
Viele Grüße
hätte da auch noch eine Frage zur "Bruttoleistung"; wie ist diese definiert?
Habe seit 2010 eine PV-Anlage auf dem landwirtschaftlichen Teil eines Hofes. Wohnhaus, Stall und Heulager ist alles ein (1) großes Gebäude.
Betreiber sind meine Frau und ich als quasi GbR.
Generatorleistung beträgt 30,8 kW; 112 Module a 275 Watt.
Hätte damals gerne 50 kW oder mehr installiert, aber Anschlussleistung war vom Netzbetreiber auf 30 kW begrenzt.
Die Wechselrichterleistung beträgt somit nur 28 kW; 2 WR a 8 kW + 3 WR a 4 kW. Das müsste doch die maßgebliche Größe sein?
Im Markstammdatenregister steht Nettoleistung 29,2 kWp und installierte Leistung 30,8 kWp. Was gilt nun für die steuerliche Betrachtung?
Falls es (unverständlicherweise) die 30,8 kW wären, könnte ich dann 3 Module abbauen und die Anlagendaten auf 29,975 kW ändern?
Grüße und Dank im Voraus
D. Schmid
die Definition der Bruttoleistung finden Sie auf der Homepage des Marktstammdatenregisters. Es ist die Generatorenleistung im Sinne der maximal möglichen installierten Leistung - in Ihrem Fall also die 30,8 kWp. Dass der Gesetzgeber auf diese Leistung abgestellt hat, wird rechtlich wohl nicht angreifbar sein.
Folglich fällt Ihre PV-Anlage aktuell nicht unter die Steuerbefreiung.
Doch Sie haben bereits eine mögliche Lösung gefunden: Die Außerbetriebnahme von drei Modulen. Sobald diese vom Netz genommen und diese Änderung auch im Marktstammdatenregister hinterlegt worden ist, beginnt ab diesem Tag die Steuerbefreiung.
Viele Grüße
die Definition der Bruttoleistung finden Sie auf der Homepage des Marktstammdatenregisters. Es ist die Generatorenleistung im Sinne der maximal möglichen installierten Leistung - in Ihrem Fall also die 30,8 kWp. Dass der Gesetzgeber auf diese Leistung abgestellt hat, wird rechtlich wohl nicht angreifbar sein.
Folglich fällt Ihre PV-Anlage aktuell nicht unter die Steuerbefreiung.
Doch Sie haben bereits eine mögliche Lösung gefunden: Die Außerbetriebnahme von drei Modulen. Sobald diese vom Netz genommen und diese Änderung auch im Marktstammdatenregister hinterlegt worden ist, beginnt ab diesem Tag die Steuerbefreiung.
Viele Grüße
vielen Dank für die Darstellung der neuen Rechtslage.
Aktuell betreibe ich eine 25 kw-Anlage auf einem Nebengebäude eines Einfamilienwohnhauses. Im Jahr 2023 wurde eine weitere PV-Anlage mit 20 kw auf einem Stallgebäude errichtet.
Eine Frage habe ich zur Behandlung eines im Jahre 2021 anerkannten IAB's für die weitere geplante PV-Anlage:
Die Investition (20 kwp) ist nunmehr, wie geplant, erfolgt. Dem BMF-Schreiben ist zu entnehmen, dass jetzt der IAB "rückgängig" gemacht werden muss. Betrifft die Rückgängigmachung das Jahr 2021 oder wird eine einmalige gewinnerhöhende Hinzurechnung (natürlich ohne gleichzeitiger Herabsetzung der Anschaffungskosten) im Jahr 2023 in Höhe des gebildeten IAB's vorgenommen - unabhängig von den übrigen Einnahmen des Jahres 2023 aus der PV-Anlage, da ja diese nunmehr steuerfrei wäre?
Nachdem die Investition ja tatsächlich erfolgt ist, wäre für mich letzteres logischer.
Könnte im Hinblick auf das Thema "Vertrauensschutz" auch eine Argumentation für das Beibehalten des IAB's gegenüber dem FA erfolgversprechend sein? Wie sehen Sie hier die Chancen?
Wäre ggfs. ein Antrag auf Steuerbefreiung der beiden Anlagen (also der Bestandsanlage mit 25 kwp und der neuen Anlage aus dem Jahr 2023 mit 20 kwp) zum Stichtag 1.1.24 denkbar, damit der IAB ganz normal im Investitionsjahr 2023 aufgelöst werden kann? Wird wohl leider nicht realisierbar sein ....
Besten Dank für eine Einschätzung Ihrerseits.
Beste Grüße
W. Ritter
die Erträge aus Ihren beiden PV-Anlagen sind ab 1.1.2022 einkommensteuerfrei. Dies ist eine zwingende gesetzliche Rechtsfolge, kein Wahlrecht, auch nicht in Hinsicht auf den zeitlichen Beginn der Steuerfreiheit.
Da der IAB in einem vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, jedoch bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurde, ist dieser nach Auffassung der Finanzverwaltung rückgängig zu machen. Rückgängig im Sinne des § 7g Abs. 3 EStG bedeutet eine Änderung des Bescheides für 2021.
Dass das BMF dazu keine Übergangsregelung im Sinne eines Vertrauensschutzes geschaffen hat, war so zu erwarten. Denn nicht zuletzt waren gerade unliebsame Gestaltungen im Zusammenhang mit IAB mitursächlich dafür, dass die anfänglich erst ab 2023 vorgesehene Steuerbefreiung um ein Jahr auf 2022 vorgezogen wurde.
Ob die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur Rückgängigmachung eines zunächst rechtmäßigen IAB rechtens ist, werden wohl schon bald die Finanzgerichte zu entscheiden haben. Ich wage derzeit keine Prognose zu den Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens.
Viele Grüße
vielleicht klappt es jetzt. Mein vorheriger Beitrag ist hier leider nicht erschienen.
Eine kurze Frage zur "Handhabung" von Ehepaaren. die sog. Mitunternehmerschaft irritiert mich.
Bisher war im Gesetz bzgl. der 100 kwp Grenze immer von 100kwp je Steuerpflichtigem die Rede.
Jetzt könnte man auf die Idee kommen, dass ein Ehepaar, die bisher die PV-Anlagen einzeln versteuert haben, jeweils bis 100 kwp unversteuert betreiben können - also im idealfall bis 200 kwp gemeinsam. Ein Ehepaar, dem die Anlagen dagegen gemeinsam gehören und das bisher auch gemeinsam versteuert hat, kann aber nur bis 100 kwp unverersteuert betreiben. (Immer die Einhaltung der Grenzen je Anlage vorausgesetzt).
Verstehe ich das (hoffentlich) falsch?
Danke vorab
Sascha F.
ja, im Ergebnis verstehen Sie das richtig. Allerdings steht im Gesetz von Beginn an ... 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft ...
Daraus folgt:
Hat jeder Ehegatte eigene PV-Anlagen, kann jeder Ehegatte Anlagen bis zu 100 kWp einkommensteuerfrei betreiben.
Werden die PV-Anlagen jedoch von den Ehegatten gemeinsam erworben und betrieben, bilden die Ehegatten eine Gemeinschaft (i.d.R. GbR). Steuerlich liegt eine Mitunternehmerschaft vor, für welche die 100kWp-Grenze greift.
Ergo ist getrenntes Eigentum an PV-Anlagen oftmals vorteilhaft.
Andererseits wird der anteilige Wert aus einer Mitunternehmerschaft (z.B. 50 Prozent an max. 100 kWp) nicht auf das persönliche Kontingent jedes Mitunternehmers mit 100 kWp angerechnet. Je nach Gestaltung kann dies im Einzelfall wieder vorteilhafter sein.
Viele Grüße
vielen Dank für Ihren wieder sehr interessanten Artikel.
Leider bin ich jetzt völlig verwirrt:-).
Ich betreibe seit mehr als 10 Jahren 5 verschiedene PV Anlagen auf fremd angepachteten Dächern. Jeweils Gewerbe- Turn- oder Reithallen.
(23,4+21,22+28,78+21,62+36,26) = 131,28 kwp
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich durch Überschreiten der 100 kwp Grenze mit allen Anlagen weiterhin Einkommensteuerpflichtig bin.
Die PV Anlage mit 36,26 kwp ist auf einer gewerblich genutzten Reithalle. Diese ist nach Ihrem Artikel dann nicht steuerfrei.
Muss ich diese Anlage dann bei der Prüfung der Höchstgrenze wirklich nicht berücksichtigen d.h. meine anderen 4 PV Anlagen wären dann Einkommensteuerfrei?
Mein WISO Steuerprogramm macht da bisher leider keine Unterscheidung und addiert alle 5 Anlagen, was dann insgesamt zu einer Einkommensteuerpflicht führt, oder ist das durch das BMF Schreiben neu?
Vielen Dank für Ihre kurze Antwort.
Mit freundlichen Grüße
Richard Feiler
das haben Sie richtig erkannt. Da die 36kWp-Anlage nicht steuerbefreit sein kann, bleibt diese bei der Prüfung der 100kWp-Höchstgrenze unberücksichtigt. Damit liegen die 4 anderen Anlagen, die jede für sich die Voraussetzungen für eine steuerbefreite Anlage erfüllen, unter der Summe mit 100kWp und sind von der Einkommensteuer befreit.
Zugegeben ... das Ergebnis bzw. die großzügige Sichtweise des BMF hat mich anfangs auch leicht überrascht ;-)
Viele Grüße
nochmals eine Frage zu einem Besitzer von 2 PV-Anlagen mit jeweils 16 kWp auf einem Einfamilienhaus:
Wenn die Anlagen mit zeitlichen Abstand gebaut wurden und im Marktstammdatenregister als getrennte Anlagen aufgeführt werden, ist die Anlage totzdem Einkommenssteuerpflichtig? Wegen der Formulierung "installierte Bruttoleistung laut Marktstammdenregister" gibt es die Interpretation, dass in diesem Fall die Anlagen getrennt betrachtet werden dürfen.
Gruß & Danke
hätte nicht gedacht, dass es in der Praxis ein EFH mit mehr als 30 kWp auf dem Dach gibt ...
Ich teile die Auffassung, dass es im beschriebenen Fall zwei rechtlich und technisch getrennte PV-Anlagen sind. Gleichwohl liegt damit die Leistung aller auf, an bzw. im EFH montierten PV-Anlagen (der Gesetzgeber verwendet hierbei ausdrücklich den Plural!) über der Grenze mit 30 kWp, sodass beide Anlagen im Eigentum eines Steuerpflichtigen einkommensteuerpflichtig sind.
Viele Grüße
das haben Sie völlig richtig erkannt.
Der Gesetzgeber hat für eine PV-Anlage auf/an/in einem EFH (einschl. Garage/Carport u.a. Nebengebäude) eine Steuerbefreiung bis zu 30 kWp geregelt (§ 3 Nr. 72 Satz 1a 1. Alt. EStG).
Ich gehe davon aus, dass die Scheune eine gesonderte Einheit ist - im Sinne einer Gewerbeeinheit (wohl Teil einer landwirtsch. Nutzung) und damit eine zusätzlich begünstigte Einheit darstellt (nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude = § 3 Nr. 72 Satz 1a 2. Alt. EStG). Damit ist auch eine PV-Anlage auf der Scheune bis zu 30 kWp steuerbefreit.
Und wenn sowohl Ehemann als auch Ehefrau jeweils eine eigene PV-Anlage auf dem EFH und auf der Scheune betreiben, sind bis zu 4 x 30 kWp steuerfrei möglich.
Viele Grüße
das sehen Sie richtig, so wendet die Finanzverwaltung die gesetzliche Steuerbefreiung an.
Hintergrund ist die objekt-bezogene Betrachtung, nach welcher max. 30 kWp PV-Leistung für ein EFH steuerfrei gestellt werden kann.
Gibt es jedoch zwei Steuerpflichtige, welche beide eine getrennte PV-Anlage auf dem EFH betreiben, dann besteht für jeden dieser Anspruch auf Steuerbefreiung; insoweit greift zusätzlich noch eine subjekt-bezogene Betrachtung.
Viele Grüße