rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist als kaufmännischer Angestellter bei der Fa. … beschäftigt.
1983 hatten der Kl und seine damalige Ehefrau gemeinsam ein Zweifamilienhaus in … (S) erworben. Sie hatten eine Wohnung selbst bewohnt, die andere hatten sie vermietet.
Seit 31.8.1988 lebten die Ehegatten dauernd getrennt.
Am 8.7.1991 zog der Kl nach … (L).
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde das Zweifamilienhaus mit Vertrag vom 1.8.1991 verkauft.
In der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1991 machte der Kl u.a. Umzugskosten in Höhe von 5.005 DM als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Als Nachweis fegte er eine Rechnung einer Möbeltransportfirma in gleicher Höhe vor.
Auf die Frage nach der beruflichen Veranlassung teilte der Kl mit, sein Arbeitsplatz wäre in … (U). Seit 1985 wäre jedoch bekannt, daß zentrale Bereiche von … nach … (M) verlagert werden sollten. Die Mitarbeiter wären aufgefordert worden, sich Wohnraum im Raum M zu beschaffen. Durch den Umzug von S nach L habe sich die einfache Entfernung zum Arbeitsplatz in U um 10 km verkürzt, die Fahrzeit um 15 Minuten. Wesentlich sei jedoch die künftige Entfernung von ca. 5 km (jetzt 20 km) und die künftige Fahrzeit von ca. 15 Minuten (jetzt 1 Stunde). Der Arbeitgeber hätte ihm keine Umzugskosten ersetzt, da er nach der Betriebsvereinbarung vom 8.7.1983 nicht unter die Umzugsberechtigung gefallen sei.
Im ESt-Bescheid 1991 vom 15.9.1992 erkannte das FA die Umzugskosten nicht an, da keine berufliche Veranlassung vorgelegen habe.
Im Einspruchsverfahren teilte der Kl am 9.3.1993 mit, daß seine Abteilung bei … am 20.10.1992 nach M in die neuen Betriebsgebäude umgezogen sei.
Zur durch den Umzug eingetretenen Zeitersparnis trug er vor:
Fahrt mit Privat-PKW:
Strecke S – M 12 km, Zeit 45 Minuten
Strecke L – M 5 km, Zeit 10 Minuten
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
Strecke S – M 33 Minuten (Linie … und …)
Fußweg in S zum Bus 10 Minuten, in M 10 Minuten
Strecke L – M 8 Minuten (Linie …), Fußweg in L zur … 5 Minuten, in M 10 Minuten.
Ferner legte der Kl eine Kopie seines im Mai 1992 ausgestellten Verbundpasses sowie eine Jahreswertmarke, gültig bis Juli 1994, vor 1991 sei er mit dem PKW, 1992 mit öffentlichen Verkehrsmitteln und ab 1993 mit dem PKW zu seiner Arbeitsstätte gefahren.
Des weiteren machte der Kl Scheidungskosten aus 1991 in Höhe von insgesamt … DM geltend.
Am 5.4.1993 erging hinsichtlich der Einkünfte aus dem Zweifamilienhaus in S ein Feststellungsbescheid für 1991. Dem Kl wurden hierbei anteilige Einkünfte in Höhe von … DM zugerechnet.
In der Einspruchsentscheidung vom 27.1.1994 wies das FA den Einspruch wegen der geltend gemachten Umzugskosten als unbegründet zurück.
Aufwendungen für einen Umzug seien grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Kosten der allgemeinen Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG), es sei denn, der Umzug sei beruflich veranlaßt. Dies sei dann der Fall, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Umzug darstelle und demgemäß Umstände der allgemeinen Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielten.
Nach dem BFH-Urteil vom 22.11.1991 VI R 77/89 BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494 sei die berufliche Veranlassung für einen Umzug als gegeben erachtet worden, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um insgesamt eine Stunde verringert werde und damit für den Arbeitnehmer eine solche tägliche Wegzeit verbleibe, wie sie im Berufsverkehr als normal angesehen werde.
Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten könne im Streitfall eine solche Zeitersparnis nicht nachvollzogen werden.
Das FA führt dies im einzelnen aus.
Die Umzugskosten stünden überdies mit einem in den persönlichen Verhältnissen des Kl liegenden Grund, nämlich der Scheidung von seiner Ehefrau, in einem ursächlichen und zeitlichen Zusammenhang. Die im Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehenden Aufwendungen müßten die Aufwendungen für einen Umzug bei Heirat oder Gründung einer Familie beurteilt werden (vgl. FG Münster, Urteil vom 23.2.1988, EFG 1988, 411).
Da das Zweifamilienhaus in S im Rahmen der Scheidungsvereinbarungen verkauft worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß berufliche Gründe bei der Frage, ob überhaupt ein Umzug habe erfolgen sollen, keine oder nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätten; davon sei lediglich die Wahl des Wohnortes beeinflußt worden.
Motive der privaten Lebensführung dürften jedoch nur dann außer Betracht bleiben, wenn sie von untergeordneter Bedeutung seien (vgl. Abschn. 41 LStR 1990).
Sei wie im Streitfall die Verkürzung des Anfahrtweges nicht mehr der allein entscheidende Anlaß für den Umzug, sei eine objektiv nachvollziehbare Trennung zwischen beruflichen und privat veranlaßten Umzugskosten nicht mehr möglich. Die Anerkennung als WK sei daher auch wegen des Abzugs- und Trennung...