Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdvergleich bei der Vermietung an den ehemaligen Lebensgefährten. objektive und subjektive Voraussetzung einer Steuerhinterziehung bei der Geltendmachung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Schuldzinsen als Werbungskosten bei der Fremdfinanzierung von Zero-Bonds

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht zwischen dem Vermieter und dem Mieter aufgrund der wirtschaftlichen, tatsächlichen und räumlichen Verflechtung ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes Näheverhältnis, ist ein Mietverhältnis, das einem Fremdvergleich nicht stand hält, steuerlich nicht anzuerkennen.

2. Renovierungsaufwendungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter während des Leerstandes des Objektes noch keinen endgültigen Vermietungsentschluss gefasst und keinen einzigen Vermietungsversuch an Fremde unternommen hat.

3. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige Verluste aus Vermietung und Verpachtung erklärt, und es sich bei dem erklärten Mietverhältnis um eine private Gebrauchsüberlassung an den ehemaligen Lebensgefährten handelt.

4. Der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige der privaten Prägung der Gebrauchsüberlassung bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre nicht verschließen kann.

5. Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung des Erwerbs von Zero-Bonds sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt des Erwerbs die Zielsetzung im Vordergrund stand, durch Vermögensumschichtung nicht steuerbare Vermögensvorteile zu erzielen.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1, §§ 12, 20, 3c Abs. 1; AO § 41 Abs. 2, §§ 165, 169 Abs. 2 S. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2014; Aktenzeichen VIII R 23/11)

BFH (Urteil vom 19.11.2014; Aktenzeichen VIII R 23/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) ist ledige Ärztin. Sie ist mit dem Zeugen (nachfolgend: S) seit ca. 30 Jahren freundschaftlich verbunden. Jedenfalls noch vor dem Jahr 1986 hat sie mit dem Zeugen S eine Beziehung geführt und mit ihm gemeinsam in X gewohnt, wo dieser erfolgreich sein Zahnarztstudium absolvierte.

Im Jahr 1986 erwarb die Klin für den Kaufpreis von DM … das Zweifamilienhaus im P-Straße 1 in Y (nachfolgend: Objekt P), das eine Hauptwohnung und zwei Einliegerwohnungen umfasst. Noch im Erwerbsjahr zog sie mit dem Zeugen S in die Hauptwohnung ein. Eine Einliegerwohnung vermietete die Klin von Juni 1995 bis März 1999 an die Zeugin A (geb. …). Die zweite Einliegerwohnung blieb leerstehend.

Gleichfalls im Jahr 1986 trat die Klin eine Stelle an der Klinik Z in B (Niedersachsen) an.

S ließ sich im Jahr 1988 in eigener Zahnarztpraxis in der C-Straße 5 in R nieder, in der er heute noch tätig ist. Anlässlich seiner Praxisübernahme mietete er eine Wohnung in der H-Straße 3 in R an.

Zum … 1989 übernahm die Klin eine Arztpraxis in der U-Straße 8 in R.

In einer schriftlichen Anfrage an den Beklagten (Bekl) vom 15. Mai 1992 führte die Klin u.a. aus:

„…ich prüfe derzeit, ob ich mit meinem Lebensgefährten ein Mehrfamilienhaus in R erwerben sollte.”

In ihren – wie in den Streitjahren selbst gefertigten – Einkommensteuer – [ESt] – Erklärungen für die Jahre 1989-1993 machte die Klin bei ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit im Jahr 1989 über 200 Fahrten zwischen ihrer Arztpraxis und Wohnungen in R in der P-Straße 4 (… Entfernungskilometer), in der C-Straße 5 (… Entfernungskilometer) sowie in der H-Straße 3 (… Entfernungskilometer), in den Jahren 1990-1992 jeweils 200 bzw. mehr Fahrten zwischen ihrer Praxis und einer Wohnung in der H-Straße 3 in R (… Entfernungskilometer) sowie im Jahr 1993 eine Anzahl von 216 Fahrten zwischen ihrer Praxis und einer nicht mit Straßennamen versehenen Wohnung (… Entfernungskilometer) geltend. Ferner erklärte sie bis in das Jahr 1994 hinein eine doppelte Haushaltsführung zwischen R und Y einschließlich jährlich ca. 40 bis 50 Heimfahrten, einem Arbeitszimmer in Y sowie in den Jahren 1990-1992 jährlichen Mietaufwendungen am Arbeitsort i.H. von DM 4.800,–. Mit Ausnahme des Jahres 2000 gab sie auch in den Folgejahren 1995 bis 2003 bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – VuV – noch jeweils zwischen 10 und 13 Fahrten nach Y an. Schließlich erklärte sie in den Jahren 1989 bis 1995 (bis 30. September) in der Anlage V zum Objekt P betreffend die Hauptwohnung jeweils Mieteinnahmen aus der Vermietung eines ca. hälftigen Anteils der Hauptwohnung an den Zeugen S und die Selbstnutzung des anderen Teils.

Mit ihren Schreiben vom … September und … November 1995 betreffend die EStVeranlagung für das Jahr 1993 teilte die Klin dem Bekl zu der nicht fremdvermieteten Einliegerwohnung im Objekt P u.a. mit:

„…Die unter der Garage liegende Kel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge