rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbescheid 1990 und 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin (Klin) und dem Beklagten (Finanzamt – FA) besteht Einigkeit, daß in Bezug auf die Klin und die Fa. … (Fa), die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorliegen. Die Klin fungierte in den Streitjahren 1990 und 1991 als Betriebsunternehmen; Besitzunternehmen war die Fa. Die Klin und die Fa hatten am 2. Januar 1987 einen Pacht- und Kaufvertrag abgeschlossen, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird.
Nach § 1 dieses Vertrags verpachtet das Besitzunternehmen – die Fa – ihr Unternehmen an die Klin. Gegenstand des Pachtvertrags „sind sämtliche unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der Fa lt. Bilanz zum 31.12.1986. Verpachtet werden auch Kundenstamm, Konzessionen, Betriebsorganisation, Know how und der Firmenwert. Die vorstehend angeführten nicht abschreibungsfähigen Werte fallen bei Pachtablauf entschädigungslos an den Verpächter zurück. Die Pächterin ist berechtigt, in den Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft über die Wirtschaftsgüter des Pachtgegenstandes zu verfügen. Von der Verpachtung sind das gesamte Umlaufvermögen des Verpächters ausgeschlossen; dieses Umlaufvermögen wird gemäß § 8 von dem Verpächter mit Wirkung vom 1.1.1987 zu Buchwerten an die Pächterin verkauft und übereignet.”
Am 3. April 1991 reichte die Klin die GewSt-Erklärung für 1990 und am 3. April 1992 reichte sie die GewSt-Erklärung für 1991 ein.
Am 29. Januar 1992/30. September 1992 teilte sie dem FA auf dessen Antragen mit, daß ihr auf die Benutzung fremder Betriebsanlagen – außer Grundbesitz – entfallender Pachtaufwand für 1990 in Höhe von … DM und für 1991 in Höhe von … DM betragen habe.
Das FA erließ daraufhin am 12. August 1992 bzw. am 27. November 1992 die Bescheide für 1990 und für 1991 über die GewSt-Meßbeträge.
Den Gewerbeertrag berechnete es unter Hinzurechnung von 50 % der Pachtzinsen aus … DM/… DM, also durch Hinzurechnung von … DM/… DM-Beim Gewerbekapital rechnete es jeweils den Wert (Teilwert) der dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter – ohne Grundbesitz –, die im Eigentum eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheitswert enthalten sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG) in Höhe von … DM hinzu.
Im Einspruchsverfahren wandte sich die Klin dagegen, daß das FA bei der Berechnung des Gewerbeertrags 50 % der Pachtzinsen für das von der Firma gepachtete bewegliche Anlagevermögen zugerechnet habe. Außerdem beanstandete sie die Zurechnung der entsprechenden Teilwerte beim Gewerbekapital.
Die Klin meinte, § 8 Nr. 7 GewStG und § 9 Nr. 4 GewStG seien nicht anwendbar. In den Fällen der Betriebsaufspaltung, in denen die Betriebe den gleichen Standort hätten, könne der durch § 8 Nr. 7 GewStG und der durch § 9 Nr. 4 GewStG auszugleichende Nachteil der Pächtergemeinde nicht eintreten.
Im Streitfall verstießen die Bestimmungen gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Die Hinzurechnung führe bei der Klin zu einer Mehrbelastung, bei der Fa habe die Kürzung keine entsprechende Minderung zur Folge.
Von einer Verpachtung im Sinne des Gewerbesteuerrechts könne nicht gesprochen werden, wenn der Verpächter beherrschend an der Pächtergesellschaft beteiligt sei.
Es liege auch keine Verpachtung des ganzen Gewerbebetriebs vor. Nach den Umständen des Einzelfalles könnten Vorräte bzw. Waren zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören. Im Streitfall sei dies der Fall; denn bei der GmbH sei der Bestand der Vorräte als eine wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen. Dafür spreche sowohl der wertmäßige Umfang (zum 31.12.1990 ca … DM) als auch die Tatsache, daß in den unfertigen und fertigen Erzeugnissen nicht unerhebliche Reserven enthalten seien. Außerdem würden die Rohstoffe zum Teil auftragsbezogen speziell eingekauft, weshalb sie bei einer Betriebsübertragung nicht sofort ersetzt werden könnten.
Bedingt durch die nicht alltägliche Branche der … sei es „oftmals relativ schwierig, entsprechendes Vormaterial zu besorgen.”
Verarbeitet würden, teils nach Kundenwunsch und Kundenzeichnungen, Sonderabmessungen, z.B. Flachovalrohre, 50 × 25 × 0,8 mm Wandstärke in Werkstoff St 52, oder Edelstahlrohre, 36 × 0,6 mm, geschliffen mit Korn 400. Diese Teile fänden ihre Einsatzgebiete in der Automobilindustrie, im Fahrzeugbau, in Reinigungsgeräten sowie in Freizeitgeräten.
Parallel dazu würden komplette Baugruppen, wie z.B. …, die bis 1000 bar standhalten müßten, gefertigt. Hierzu sei es nötig, Hydraulikrohre mit dicker Wandstärke und Sonderflansche, die im Schutzgasdurchlauflötverfahren angelötet würden, zu bevorraten. Lieferzeiten für Flansche und Rohre betrügen derzeit mehr als 3 Monate.
Im Jahresdurchschnitt würden Rohstoffe, besondere Materialien, Rohre und Sonderflansche mit einem Anschaffungswert von mehr als … DM bevorratet. Davon, seien „wesentliche Teile nicht kurzfristig beschaffbar”.
Daneben seien Bestände an teilfertigen (z....