Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichgerichtete Interessen mehrerer Minderheitsgesellschafter. Geschäftsführervergütung als verdeckte Gewinnausschüttung bei Fehlen konkreter Bestimmungen zu Arbeitszeit und geschuldeter Leistung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zwei zu jeweils 40 % beteiligte GmbH-Gesellschafter können gemeinsam im Zusammenwirken als beherrschender Gesellschafter angesehen werden, wenn sie im Hinblick auf mit der Gesellschaft gleichzeitig geschlossene, gleichlautende Anstellungsverträge, die sie ohne Mitwirkung des jeweils Anderen nicht hätten durchsetzen können, gleichgerichtete Interessen verfolgen.
2. Enthält ein mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossener Anstellungsvertrag weder die Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit noch eine sonstige Konkretisierung der zu erbringenden Leistungen, sondern nur die Aussage, dass sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen der Gesellschaft zu richten habe, kann jedenfalls ein Teil des Gehalts als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sein.
Normenkette
KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2; KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt die Entwicklung, Beratung und Schulung im Bereich medizinischer, hygienischer und umwelttechnischer Laboranalysen, Laborgerätetechnik und Labor-EDV; außerdem führt sie medizinisch-diagnostische Untersuchungen durch. Gesellschafter der Klägerin sind W und T zu je 40 % sowie GW, der Vater von W, zu 20 %. GW war in den Streitjahren alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.
W und T sind bei der Klägerin als leitende Ärzte angestellt. W leitet das Labor in B, T das Labor in C. Beide erhielten aufgrund der gleichlautenden Anstellungsverträge vom 02. Januar 1997 ein Festgehalt von DM 12 500 monatlich (Oktober 1998 bis Oktober 2000) bzw. DM 15 000 (November 2000 bis November 2001) und DM 17 250 (Dezember 2001 bis Dezember 2002) sowie Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt und eine gewinnabhängige Tantieme. Eine feste Arbeitszeit war nicht vereinbart. Nach § 4 der Anstellungsverträge regelte sich die Arbeitszeit vielmehr nach den Erfordernissen der Klägerin. Nachweise über den Umfang der Tätigkeit für die Klägerin wurden nicht erbracht. § 8 der Anstellungsverträge bestimmt, dass eine Nebenbeschäftigung der vorherigen Zustimmung der Klägerin bedurfte. Sowohl W als auch T führten neben der Tätigkeit für die Klägerin jeweils eine eigene Laborarztpraxis, waren in Laborgemeinschaften tätig (… Laborgemeinschaft sowie … Laborgemeinschaft …) und hielten Vorträge bzw. führten Schulungen durch.
Bei W hatte im Jahre 2002 eine Außenprüfung stattgefunden, deren Ziel u.a. war, festzustellen, ob seine Laborarztpraxis noch als freiberuflich oder bereits als gewerblich anzusehen war. W hatte seinerzeit angegeben, seine wöchentliche Arbeitszeit teile sich wie folgt auf:
Laborarztpraxis |
40 Stunden |
Tätigkeit für die Klägerin |
15 Stunden |
Vorträge/Schulungen |
7 Stunden |
Sonstiges |
8 Stunden |
gesamt |
70 Stunden |
Diese Angaben wurden mit Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin, die auch die steuerliche Beraterin des W ist, vom 18. April 2003 dahingehend korrigiert, dass die Tätigkeit für die Laborarztpraxis ca. 50 Stunden pro Woche in Anspruch nehme und auf die übrigen Bereiche nur 20 Stunden pro Woche entfielen.
Im Jahre 2004 wurde eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführt. W und T teilten dem Prüfer im Hinblick auf ihre wöchentliche Arbeitszeit als Näherungswerte folgende Verteilung mit
Laborgemeinschaften |
6 Stunden |
Laborarztpraxen/Tätigkeit für die Klägerin |
60 Stunden |
Vorträge/Schulungen |
4 Stunden |
gesamt |
70 Stunden |
Die Laborarztpraxen von W und T verzeichneten in den Jahren 1999 bis 2002 folgende Umsätze:
|
Labor W |
Labor T |
1999 (in DM) |
3 952 551 |
341 845 |
2000 (in DM) |
5 918 029 |
2 110 061 |
2001 (in DM) |
6 553 339 |
1 421 413 |
2002 (in EUR) |
3 556 631 |
598 219 |
Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit des W von 40 Stunden für die Laborarztpraxis ermittelte der Prüfer einen Umsatz pro Wochenarbeitsstunde in Höhe von DM 98 814 (1999), DM 147 951 (2000), DM 163 833 (2001) und EUR 88 916 (2002). Durch Anwendung dieser Zahlen auf die Umsätze des T ermittelte der Beklagte eine wöchentliche Arbeitszeit des T für seine Laborarztpraxis zwischen knapp 14 und knapp vier Stunden. Er ging danach davon aus, dass T, anders als W, bei der Klägerin praktisch vollzeitbeschäftigt war, und sah sein Gehalt als angemessen an. W hingegen war nach Auffassung des Prüfers bei der Klägerin mit maximal 15 Stunden pro Woche teilzeitbeschäftigt; sein Gehalt sah der Prüfer danach als überhöht an. Daraus resultierten verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von DM 120 000 (1999), DM 140 000 (2000), DM 160 000 (2001) und EUR 90 000 (2002).
Der Beklagte erließ danach die hier angefochtenen Bescheide über Körperschaftsteuer 1999 bis 2002, Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 1999 bis 2002, gesonderte...