rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 S. 2 EStG ist dahingehend zu verstehen, dass Aufwendungen eines Gastwirtes nur dann in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, wenn er sie entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen oder in Gestalt der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.
2. Aufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant in Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden anlässlich des Betriebsjubiläums unterliegen der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG.
3. Auch die Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums des Restaurants stellen nur zu 80 % abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG dar.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen.
Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Restaurant in B. Sie behandelte in den Jahren 1998 und 1999 sämtliche internen, also im eigenen Haus entstandenen, Bewirtungsaufwendungen zu 20 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Jahr 2000 erklärte sie jedoch keine nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern berücksichtigte sämtliche Bewirtungsaufwendungen gewinnmindernd.
Anlässlich des zehnjährigen Bestehens des Hotels im Jahre 2000 richtete die Klägerin einen Empfang aus, bei dem ihr eigene Aufwendungen für die Bewirtung entstanden. In der entsprechenden Einladung, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, heißt es:
„10 Jahre … |
…, Generaldirektorin des … gibt sich die Ehre, Sie |
sehr geehrte/r_______________________________ |
zu unserem Galaempfang am …, um … Uhr einzuladen.” |
Die Kosten der Jubiläumsfeier beliefen sich auf insgesamt DM 51 850,18, von denen DM 25 475,85 auf Speisen, DM 6 177,56 auf Getränke und der Rest auf Aushilfskräfte, Musik, Dekoration etc. entfielen.
Der Beklagte nahm bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 vor und sah danach für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von DM 20 475, nämlich 20 % der Aufwendungen für Bewirtungen von Kunden der Klägerin im Hotel sowie anlässlich des zehnjährigen Firmenjubiläums der Klägerin, als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben an. Gegen die danach ergangenen Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens begehrte sie, auch die in den Jahren 1998 und 1999 als nicht abzugsfähig behandelten Betriebsausgaben in Höhe von EUR 7 210,24 bzw. DM 14 102,00 (1998) sowie EUR 6 296,05 bzw. DM 12 314,00 (1999) gewinnmindernd zu berücksichtigen. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. November 2006).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitigen Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in ihrem Fall nicht vom Abzug ausgeschlossen seien. Sie, die Klägerin, gehe mit ihrem im Hotelbetrieb integrierten Gastronomiebereich einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit nach. Mit den Bewirtungen im eigenen Haus bezwecke sie, zukünftige Hotel- und Restaurantkunden, insbesondere Reise- und Eventveranstalter, von der Qualität ihres Hotelangebots zu überzeugen, damit diese zukünftig Geschäftsabschlüsse tätigten, also Hotelübernachtungen und Veranstaltungen einschließlich Mahlzeiten in ihrem, der Klägerin, Hotel in Anspruch nähmen.
Die Klägerin weist darauf hin, dass die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG den Zweck habe, das sogenannte Spesenunwesen einzudämmen, also den Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen zu beschränken, die im Verdacht stünden, eher privat als betrieblich veranlasst zu sein. Eine private Mitveranlassung der Bewirtungsaufwendungen sei in ihrem, der Klägerin, Fall jedoch nicht zu besorgen, zum einen aufgrund ihrer Controllingmaßnahmen als managementgeführtes Hotel, zum anderen, weil sie als Kapitalgesellschaft nicht über eine außerbetriebliche Sphäre verfüge. Maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG sei allein, dass sie, die Klägerin, den hoteleigenen Gastronomiebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht betreibe. Es könne unterstellt werden, dass sie, die Klägerin, Bewirtungen ebenso wie sonstige Werbemaßnahmen nur in dem Maße vornehme, wie es ihr wirtschaftlich vernünftig erscheine.
Zudem liege gar keine Bewirtung vor; es habe sich vielmehr um Produkt- bzw. Warenverkostungen gehandelt. Die Bewirtung habe regelmäßig nicht im Vordergrund gestanden. Es habe sich bei dem Angebot von Speisen und Getränken vielmehr um eine Geste der Höflichkeit gegenüber Geschäftspartnern sowie um Produktwerbung gehandelt. Zu einem gewissen Anteil habe sie, die Klägerin, ihren Lieferanten und Geschäftspartnern Getränke und kleine Speise...