Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf § 9 Abs. 4 StromStG (Stromsteuergesetz) beruhende Erteilung einer Erlaubnis zum steuerbegünstigten Bezug von Strom kein Grundlagenbescheid für die Stromsteuerfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Die auf § 9 Abs. 4 StromStG beruhende Erteilung einer Erlaubnis zum steuerbegünstigten Bezug von Strom ist mangels einer ausdrücklichen diesbezüglichen gesetzlichen Regelung kein Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 AO bezüglich der Stromsteuerfestsetzung (gegen FG München v. 09.12.2008, 14 V 1863/08).
Normenkette
AO § 171 Abs. 3, 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1; StromStG § 9 Abs. 3-4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob es sich bei der Erteilung einer Erlaubnis zum steuerbegünstigten Bezug von Strom um einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 Abgabenordnung – AO – handelt und damit die verlängerte Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO anwendbar ist.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der im Jahr … auf sie verschmolzenen B AG (nachfolgend nur: Klägerin), die im Jahr … auch die C mit Strom belieferte.
Den C hatte der Beklagte mit Erlaubnisschein vom 07.07.1999 die Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom gemäß § 9 Abs. 4 Stromsteuergesetz ab dem … erteilt; diese Erlaubnis galt jedoch nur für die Abteilung „X”. Die Klägerin unterwarf entsprechend dieser, ihr von der C vorgelegten Erlaubnis auch nur den für diese Abteilung bezogenen Strom der ermäßigten Stromsteuer. Die Stromsteuer für den anderen Betriebsteil „Y” berechnete die Klägerin mit dem Regelsteuersatz und entrichtete den sich ergebenden Betrag an den Beklagten.
Mit Bescheid vom 28.04.2003 ersetzte der Beklagte die bisher auf die Abteilung „X” beschränkt erteilte Erlaubnis durch eine Erlaubnis, nach der der C mit Wirkung vom … an das Recht erteilt wurde, Strom für das gesamte Unternehmen steuerbegünstigt nach § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz zu entnehmen. Den nach Maßgabe dieser neuen Erlaubnis ausgestellten Erlaubnisschein vom 30.04.2003 übergaben die C der Klägerin. Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten mit Schreiben vom 08.04.2005, die Stromsteuerfestsetzung für … derart zu ändern, dass diese unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes um … EUR herabgesetzt werde. Hinsichtlich der dabei zugrunde gelegten Verbrauchsmenge nahm sie Bezug auf eine von dem Beklagten durchgeführte Außenprüfung. Weiter führte die Klägerin aus, dass es sich bei der der C erteilten Erlaubnis um einen Verwaltungsakt handele, der für die Festsetzung der Stromsteuer bei dem Versorger bindend sei. Es handele sich somit um einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10 AO. Demzufolge ende die Festsetzungsfrist für die Stromsteuer nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides und die Festsetzung sei in entsprechender Anwendung von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.
Mit Bescheid vom 26.07.2005 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und berief sich auf die seiner Auffassung nach eingetretene Festsetzungsverjährung. Die der C erteilte Erlaubnis, den Strom ermäßigt beziehen zu können, stelle keine Verpflichtung für einen Dritten (Versorger) dar, ermäßigt versteuerten Strom zu liefern. Dies unterliege ausschließlich dem jeweiligen Handelsgebaren des Versorgers. Daher habe eine Erlaubnis zum Bezug von steuerermäßigtem Strom keine Auswirkungen auf die Festsetzungsverjährung des entstandenen Steueranspruchs bei einem Dritten.
Dagegen richtete sich der fristgerecht eingelegte Einspruch der Klägerin. Sie machte geltend, dass sie als Versorgerin Steuerschuldner der Stromsteuer sei. Für die Höhe der anzumeldenden Steuern müsse sie jedoch häufig auf Tatbestandsmerkmale zurückgreifen, die ihre Kunden als Verbraucher verwirklichten. Soweit es hierbei um die Eigenschaft gehe, dass der Kunde ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz sei, dürfe sie die Steuer nur ermäßigen, wenn der Kunde seine Erlaubnis nachweise. Auf diese Erlaubnis müsse sie als Versorgerin bei ihrer Steueranmeldung vertrauen können. Dieses Vertrauen werde dadurch geschützt, dass man die bindende Wirkung der Erlaubnis für den Kunden im Hinblick auf ihre Steuerfestsetzung anerkenne. Würde man der Erlaubnis die Grundlagenfunktion versagen, berge dies offensichtlich die Gefahr divergierender Entscheidungen, wenn etwa unterschiedliche Hauptzollämter für den Energieversorger und den Strombezieher zuständig seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, dass es sich bei der der C erteilten Erlaubnis um einen begünstigenden, konstitutiven Verwaltungsakt im Sinne des § 118 S. 1 AO handele. Darüber hinausgehende bindende Regelunge...