Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG (steuerfreie Übertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand)
Leitsatz (redaktionell)
Die steuerfreie Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand ist nach § 6 Abs. 3 GrEStG auch insoweit möglich, als aus der übertragenden Gesamthand ein Gesamthänder vor dem Erwerbsvorgang in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag durch einseitige Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
Normenkette
GrEStG § 6 Abs. 4; BGB § 738; GrEStG § 6 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Dem Rechtsstreit liegt zugrunde, dass ein Gesellschafter einer aus drei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) durch Kündigung ausgeschieden ist und der Gesellschaftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - angewachsen ist.
Die Beteiligten streiten darum, ob hinsichtlich dieses Gesellschaftsanteils die Sperrwirkung des § 6 Abs. 4 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG gilt, wenn anschließend das Grundstück der GbR in eine andere Gesamthand (KG) eingebracht wird, an der zum Zeitpunkt der Grundstückseinbringung dieselben Personen mit den gleichen Anteilen beteiligt sind wie bei der übertragenden Gesamthand unter Berücksichtigung des Anwachsungsvorgangs.
Gesellschafter der im Jahre 1975 gegründeten GbR Bauherrengesellschaft ... waren Herr ... mit einem Gesellschaftsanteil von 45 v. H., Herr ... mit einem Anteil von 20 v. H. (an dessen Stelle 1994 als Erbe dessen Sohn ... trat) und Herr ... mit einem Anteil von 35 v. H.
Gegenstand der Gesellschaft waren Erwerb und Bebauung des Grundstücks ... Gemäß Ziffer 4 Nrn. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages konnte das Gesellschaftsverhältnis erstmalig zum 31. Dezember 1985 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden. Nach Ziffer 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages sollte unter anderem im Falle der Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden. Ziffer 13 enthielt das Verfahren zur Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters.
Mit Erklärung vom 21. Dezember 1995 kündigte der Gesellschafter ... seine Beteiligung an der GbR ... zum 31. Dezember 1996. Auf Bl. 30 der Gerichtsakte wird verwiesen. Durch Anwachsung gemäß § 738 BGB ging der Gesellschaftsanteil des Herrn ... auf die beiden verbleibenden Gesellschafter ... über, sodass diese an der Klägerin nunmehr zu 69,23 v. H. ... und 30,77 v. H. ... beteiligt waren.
Die Gesellschafter ... und ... waren gemäß notariellem Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1998 (Urkundsrollennummer ... des Notars ...) zudem mit jeweils gleichen Prozentsätzen an der Bauherrengesellschaft ... mbH und Co. KG ... beteiligt. Die Komplementärin wurde nicht kapitalmäßig beteiligt.
Ebenfalls noch am 21. Dezember 1998, zwei Nummern der Urkundenrolle weiter (Urkundenrollennummer ... des Notars ...) brachte die GbR ... ihr vorgenanntes Grundstück in die ... KG ein, wobei die Einbringung zu einem mit 23.750.000,00 DM angenommenen Verkehrswert des Grundstücks erfolgen sollte (Ziffer 2 der Urkundenrollennummer ...).
Mit nach § 165 Abgabenordnung - AO - vorläufigem Steuerbescheid vom 30. April 1999 setzte der Beklagte für den Einbringungsvorgang vom 21. Dezember 1998 die Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auf 145.468,00 DM fest. Dabei legte er für die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG lediglich eine Beteiligung der Herren ... und ... an der veräußernden Gesamthand (GbR) zugrunde, wie sich diesevor der Anwachsung des Gesellschaftsanteils des ausgeschiedenen Gesellschafters ... dargestellt hatte, sodass (nur) 65 v. H. der Grunderwerbsteuer nicht erhoben wurde. Die Vorläufigkeit bezog sich auf die Höhe der Steuerbefreiung. Eine weitergehende Steuerbefreiung blieb (ohne dass dies im Bescheid ausdrücklich erwähnt wurde) wegen der Vorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG versagt, weil innerhalb von fünf Jahren vor der Grundstückseinbringung vom 21. Dezember 1998 die Gesellschafter ... und ... den Anteil des Gesellschafters ... (zum 31. Dezember 1996) erworben hatten. Als Bemessungsgrundlage wurde der nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG maßgebliche Grundbesitzwert herangezogen, der bisher noch nicht gesondert festgestellt worden ist. Dieser wurde mit 50 v. H. des von den Parteien im Einbringungsvertrag angegebenen Einbringungswerts (gleich Verkehrswert) geschätzt.
Mit dem fristgerecht eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung, weil der Vorgang insgesamt steuerfrei nach § 6 Abs. 3 GrEStG sei, da sowohl an der übertragenden Gesamthand, der GbR ..., als auch an der erwerbenden Gesamthand, der Klägerin (...), dieselben Personen mit prozentual identischen Anteilen beteiligt seien. § 6 Abs. 4 GrEStG greife, so die Klägerin, vorliegend nicht ein, weil die Änderung der Beteiligungsve...