Entscheidungsstichwort (Thema)
„Gegenstand des Klagebegehrens“ bei Anfechtung eines Haftungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
Durch die Formulierung eines Antrags auf vollständige „Aufhebung“ eines „Haftungsbescheids in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung“ wird der Gegenstand des Klagebegehrens einer Anfechtungsklage nicht hinreichend konkret bezeichnet.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Beklagte nahm den Kläger als sog. "faktischen Geschäftsführer" einer Fa. "... GmbH i.L." mit Sitz in Berlin (künftig: GmbH) mit Bescheid vom 3. September 1999 wegen rückständiger Betriebsteuern in Höhe von insgesamt ... DM gemäß § 69 i.V.m. § 34 und 35 der Abgabenordnung (AO 1977) persönlich in Haftung.
Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers hatte nur in geringem Umfang Erfolg und führte im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2002 zu einer Herabsetzung der Haftungssumme auf ... EUR (= ... DM).
Mit beim Finanzgericht am 10. Oktober 2002 eingegangenem Schriftsatz erhoben die Rechtsanwälte ... aus X. namens und in Vollmacht des Klägers hiergegen Klage und beantragten, den Haftungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ersatzlos aufzuheben. Die Klagebegründung sollte in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 forderte der Senatsvorsitzende die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf, die Klage bis zum 15. November 2002 zu begründen. Daraufhin erwiderten die damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24. Oktober 2002, eine substantiierte Klagebegründung sei erst nach einer Einsichtnahme in die Verwaltungsakten möglich, und baten außerdem um Fristverlängerung für die Klagebegründung bis zum 16. Dezember 2002.
Am 18. November 2002, gingen die vom erkennenden Senat beim Beklagten angeforderten Verwaltungsakten beim Finanzgericht X. zwecks Ermöglichung einer Akteneinsicht ein. Am 16. Dezember 2002 wurde der erkennende Senat schriftlich darüber informiert, dass die .... Prozessbevollmächtigten des Klägers das Mandat niedergelegt hatten.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 gab der Berichterstatter des erkennenden Senats dem Kläger gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - auf, den Gegenstand des Klagebegehrens - insbesondere unter konkreter Angabe der seines Erachtens vorliegenden Rechtsverletzung sowie des mit der Klage angestrebten Ziels - innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung zu bezeichnen. Gleichzeitig wies er ihn darauf hin, dass die Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ausschließende Wirkung habe mit der Folge, dass die Klage bei Nichteinhaltung der Frist unzulässig werde. Außerdem wurde mit der Verfügung für die gleiche Zeitspanne eine Ausschlussfrist i.S. von § 79 b Abs. 2 und 3 FGO gesetzt. Die Verfügung wurde dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde der Deutschen Post AG vom 20. Dezember 2002 am bezeichneten Tag zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2003, eingegangen am 13. Januar 2003, wandte sich Rechtsanwalt A. aus Berlin als neuer Prozessbevollmächtigter des Klägers an das Gericht und gab an, dass ihm die richterliche Verfügung vom 16. Dezember 2002 vorliegen würde. Unter Vorlage einer Prozessvollmacht seitens des Klägers bat er außerdem um die Gewährung von Akteneinsicht. Noch am Tag des Eingangs dieses Schreibens wurde er vom Senatsvorsitzenden angerufen und gebeten, den Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme mit der Geschäftsstelle des erkennenden Senats telefonisch abzustimmen.
Mit weiterem Schriftsatz, der am 16. Januar 2003 beim FG einging, bat der neue Prozessbevollmächtigte um eine Verlängerung der Fristsetzungen gemäß Verfügung vom 16. Dezember 2002 für die Dauer von 2 Monaten wegen der Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen und eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts seines Mandanten. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 wurden die mit Verfügung vom 16. Dezember 2002 gesetzten Ausschlussfristen vom Senatsvorsitzenden nach telefonischer Rücksprache mit dem Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage antragsgemäß bis zum 20. März 2003 verlängert. Der Prozessbevollmächtigte sandte dem FG Berlin ein Empfangsbekenntnis zurück, wonach er die letztgenannte Verfügung am 21. Januar 2003 erhalten hat.
Mit Telefaxschreiben vom 17. März 2003 wies der Senatsvorsitzende den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Zusammenhang mit dessen Antrag auf Anfertigung von Kopien sämtlicher Verwaltungsvorgänge durch Bedienstete des FG darauf hin, dass die Ausschlussfrist nach § 65 FGO am 20. März 2003 ablaufe. Wörtlich heißt es in dem Telefaxschreiben als letzter Absatz:
"Im Streitfall genügt die Klage nicht einmal den Anforderungen des § 65 FGO, weshalb insoweit eine Ausschlussfrist gesetzt wurde, die am 20. März 2003 abläuft."
Im gleichen Schreiben lehnte der Senatsvorsitzende den o.g. Antrag auf Anfertigung von Kopien aller Verwaltungsvorgänge unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung ab.
Mit Telefaxschreiben vom 20. März 2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Hinblick auf die vom ...