Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss von Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter
Leitsatz (redaktionell)
Einem Alleingesellschafter oder beherrschenden Gesellschafter fließen Beträge, die ihm die Kapitalgesellschaft schuldet, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zu. Diese Zuflussannahme ist lediglich davon abhängig, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zahlungsfähig ist.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1, § 20
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger gründete mit notariellem Vertrag vom 13. Oktober 1994 zusammen mit Frau xxxxxxxxxxxxxxxx die xxxxxxxxxxxxxxxxxGmbH und wurde deren Geschäftsführer. Mit notariellem Vertrag vom 27. Februar 1996 verkaufte er seinen Geschäftsanteil von 60 000,00 DM an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxGbR mit beschränkter Haftung“ für 60 000,00 DM. Frau xxxx veräußerte ihren Geschäftsanteil von insgesamt 40 000,00 DM in Höhe von 30 000,00 DM gleichfalls an diese GbR. Der Kaufpreis betrug 30 000,00 DM. Die GmbH, bei der der Kläger nach Auflösung der GbR Alleingesellschafter ist, besteht noch immer. Es wurde bislang auch kein Insolvenzantrag gestellt. Mit Vertrag vom 14. Oktober 1994 hatte Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxxxxx als Sachverständiger im Konkursantragsverfahren über das Vermögen der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxGmbH u. a. das gesamte Warenlager sowie die Büro- und Geschäftsausstattung dieser Gesellschaft an die neu gegründete xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH für ca. 265 000,00 DM verkauft. Nach einem Kontoauszug der xxxxxxxx Bank xxx vom 17. Oktober 1994 verfügte die GmbH über ein Guthaben von 309 998,75 DM (Kontonummer: xxxxxxxxxxx), das auf eine Überweisung des Klägers von 310 000,00 DM (Wert 18. Oktober) zurückzuführen war. Der Kläger machte (im Klageverfahren) folgende Angaben zum Mittelzufluss:
100 000,00 DM |
Stammeinlagen |
40 000,00 DM |
Darlehen Frau xxxx an xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH |
170 000,00 DM |
eigenes Darlehen gemäß Verträgen vom 20. September, 1. Oktober und 17. Oktober 1994 |
Der Kläger verwies dabei zugleich auf verschiedene ihm gewährte Darlehen. So legte er u. a. einen Darlehensvertrag vom 22. September 1994 vor. Danach erhielt der Kläger von der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx W im xxxxxxxxx ein sechsmonatiges Darlehen über 100 000,00 DM unter folgenden Bedingungen:
„ 2. Darlehen wird sofort ausgezahlt.
3. Das Darlehen wird mit 12 % p. a. verzinst.
4. Die Zinsen sind bei Rückzahlung zahlbar.
5. Das Darlehen ist auf das Konto-Nr. xxxxxxxxxx bei der xxxxxxxx BankBLZ xxxxxxxxxx einzuzahlen.“
Nach dem eingereichten Kontoauszug zu Kontonummer xxxxxxxxxxx wurde ihm ein Betrag über 100 000,00 DM am 4. Oktober 1994 unter der Bezeichnung „Vergütung“ gutgeschrieben. Ein weiterer zwischen ihm und der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx W. am 22. März 1995 abgeschlossener Darlehensvertrag über 100 000,00 DM hat u. a. folgenden Wortlaut:
„ 2. Das Darlehen wird sofort ausgezahlt.
3. Das Darlehen wird mit 12 % p. a. verzinst.
4. Die Zinsen sind bei Rückzahlung zahlbar.
5. Der Darlehensvertrag vom 22. September 1994 ist hiermit ungültig.“
Schließlich legte der Kläger noch einen Vertrag vom 22. Mai 1995 (Nr. xxxx) vor, der ebenfalls ein Darlehen der xxxxxxx Wxxxxxx über 100 000,00 DM zum Gegenstand hat. Darin heißt es u. a.:
„ 2. Das Darlehen wird mit 12 % p. a. verzinst.
3. Die Zinsen sind bei Rückzahlung zahlbar.
4. Der Darlehensvertrag Nr. xxxx ist hiermit ungültig.
5. Der Vertrag ist befristet bis zum 31. Dezember 1995. „
Der Kläger hatte nach seinen Angaben der GmbH am 10. Dezember 1994 ein weiteres Darlehen über 140 000,00 DM gewährt, das von seinem Konto am 15. Dezember 1994 abgebucht und aufgrund einer Überweisung seiner Mutter xxxxxxxxxxxxxxx ihm zuvor am 13. Dezember 1994 gutgeschrieben wurde.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1995 gab er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung an. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 1995 mit Bescheid vom 22. Dezember 1996 erklärungsgemäß auf 18 665,00 DM fest. Aufgrund seiner Beteiligung an der Nxxxxxx Wxxxxxxxxxxxxxxxx GbR wurden vom Finanzamt xxxxxxxxxxxx auf ihn entfallende gewerbliche Einkünfte in Höhe von 4 147,00 DM festgestellt, die der Beklagte in dem nach § 175 Abgabenordnung –AO- geänderten Bescheid vom 24. Oktober 1997 berücksichtigte und die Einkommensteuer 1995 berichtigt auf 20 283,00 DM festsetzte. Aufgrund einer Außenprüfung des Finanzamts Kxxxxxxxxxxxxx bei der xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH betreffend die Jahre 1994 – 1996 erließ der Beklagte am 8. August 2000 einen nunmehr nach § 173 AO geänderten Bescheid. Dabei legte er Kapitaleinnahmen von 40 735,00 DM zugrunde, so dass sich eine Einkommensteuer von 35 797,00 DM ergab. Das Finanzamt xxx Kxxxxxxxxxxxxxx teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Juli 2000 dabei folgenden Sachverhalt mit:
„Die Außenprüfung der o. g. Firma ergab, dass Herr xxxxxxx der GmbH folgende Darlehen gewährte...